Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob auch die an eine Schwerarbeit unmittelbar anschließenden Zeiten der Freistellung für die Betriebsratsmandatsausübung als Schwerarbeitszeiten qualifiziert werden können ( OGH 20. 12. 2016, 10 ObS 117/16b). Ein Gastbeitrag von Gastbeitrag von Nina Jandl, LL.B. (WU).
Veröffentlicht am 27.6.2017
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