Bis Anfang 2017 musste jeder Arbeitnehmer als vollversichert bei der Krankenkasse angemeldet werden, wenn er an einem einzelnen Tag mehr als 32 Euro verdient hat. Das galt auch für tageweise Aushilfskräfte. Um etwa der Gastronomie zu helfen, wurde diese sogenannte „tägliche Geringfügigkeitsgrenze“ abgeschafft. Das macht aber nun wieder Probleme, berichtet der „Standard“.
Wien (APA/red) – Nach der neuen Bestimmung, muss bei der Krankenkasse erst gemeldet werden, wer in einem Monat die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 425 Euro) übertrifft. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise in fünf verschiedenen Arbeitsverhältnissen im Laufe eines Monats jeweils 300 Euro verdient, muss er keines der Arbeitsverhältnisse melden, obwohl er in Summe deutlich über der monatlichen Schwelle für eine Vollversicherung gelegen wäre.
Anspruch auf Arbeitslosenversicherung nicht rückwirkend zugesprochen
Erst mit dem Jahresausgleich wird das aktenkundig. Der Arbeitnehmer muss dann seine Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen, der Arbeitgeber zahle „eine Art pauschale Strafzahlung“ von 16,4 Prozent, die niedriger sei als der Dienstgeberbeitrag (22 Prozent), so der „Standard“. Damit entstehen rückwirkend ein Krankenversicherungsschutz und die Pensionsversicherung. Abgesehen davon, dass die Betroffenen dafür Rücklagen bilden müssen, werde jedoch der Anspruch auf Arbeitslosenversicherung nicht rückwirkend zugesprochen. Dadurch werde es viele schwieriger, genug Zeiten für das Arbeitslosengeld zu erwerben.