Während sich die Fälle atypischer Beschäftigung zwar vom VwGH zum BVwG verlagern, bleiben die Probleme und die grenzenlose Anzahl an Stehsätzen doch dieselben. Dieser Beitrag soll daher vor allem die Sachverhalte darstellen, um daran aufzuzeigen, woran die atypische Beschäftigung scheiterte und zur typischen Beschäftigung wurde. Obwohl es auch hier Ausnahmen gibt und manchmal eben doch kein Dienstvertrag vorliegt.
Veröffentlicht am 14.6.2017
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