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Sachbezug für Arbeitnehmer von Kfz-Händlern bei Verwendung von Vorführkraftfahrzeugen

Besteht für Arbeitnehmer von Kfz-Händlern die Möglichkeit, Vorführkraftfahrzeuge für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist für die Berechnung des Sachbezugs § 4 Abs 6 Sachbezugs­wertever­ordnung anzuwenden, wonach die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungs­kosten der Sachbezugs­bewertung zugrunde zu legen sind. Eine Hinzu­rechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugs­werte ist in diesen Fällen jedoch unzulässig.