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Gebührt bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt eine Urlaubsersatzleistung?

Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Urlaubsersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt gebührt für das laufende Urlaubsjahr keine Urlaubsersatzleistung. (Bild: © iStock)

Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt

Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden. Zum einen gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt eine Urlaubsersatzleistung und zum anderen gebührt im Gegensatz dazu aber bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt für das laufende Urlaubsjahr keine Urlaubsersatzleistung.