Schwangerschaftsähnlicher Zustand und Kündigungsschutz nach MSchG
Der Kündigungsschutz nach § 10 Abs 1 MSchG beginnt mit der Vereinigung der Ei- und der Samenzelle. Er ist aber nicht davon abhängig, dass eine Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutterschleimhaut stattgefunden hat und die Schwangerschaft leicht feststellbar ist.