Bezüge nach dem EFZG und dem BUAG im DBA Deutschland
Österreich und Deutschland haben sich in einer Konsultationsvereinbarung vom 30. 10. 2018 darauf geeinigt, dass Art 18 Abs 2 DBA Deutschland, der Bezüge einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich dem Kassenstaat zur Besteuerung überlässt, auch auf Entgeltfortzahlungen anwendbar ist, soweit diese nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen werden. Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Stefan Bendlinger.