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Bezüge nach dem EFZG und dem BUAG im DBA Deutschland

Österreich und Deutschland haben sich in einer Konsultations­vereinbarung vom 30. 10. 2018 darauf geeinigt, dass Art 18 Abs 2 DBA Deutschland, der Bezüge einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus der gesetzlichen Sozial­versicherung grundsätzlich dem Kassenstaat zur Besteuerung überlässt, auch auf Entgeltfort­zahlungen anwendbar ist, soweit diese nach dem Entgeltfort­zahlungsgesetz (EFZG) und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz (BUAG) von österreichischen Sozial­versicherungseinrichtungen getragen werden. Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Stefan Bendlinger.