Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
19.4.2012 um 20:21 Uhr #24277
Gibt es nicht – aber der Arzt irrt, natürlich kann die DNin krankgeschrieben werden.
19.4.2012 um 19:29 Uhr #24278Antwort: Weil bei ArbeiterInnen im Falle eines Arbeitsunfalls (und ein Wegunfall ist ein Arbeitsunfall) nicht § 2 Abs 1 EFZG sondern § 2 Abs 5 EFZG anzuwenden ist. Und der sieht keine halbe EFZ vor, sondern jeweils nur volle: 8 Wochen in den ersten 15 Dienstjahren, danach 10 Wochen. Vorteil: Es gibt keine Beschränkung iSe Jahreskontingents, sondern jeweils anlassbezogen den vollen Anspruch. Wenn also im August wieder ein Arbeitsunfall passieren würde, hätte sie wieder Anspruch auf 8 Wochen (volle) EFZ.
5.4.2012 um 0:31 Uhr #24001Nicht AK-zugehörig (und damit igF nicht vom Geltungsbereich des KV umfasst) ist der handelsrechtliche Geschäftsführer.
Auf den gewerberechtlichen GF ist der KV daher anzuwenden (es sei denn, er ist gleichzeitig auch handelsrechtlicher GF).2.4.2012 um 20:59 Uhr #23998Hallo !
Zweiteres gilt, es besteht also Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
19.12.2011 um 19:47 Uhr #23907Was ist mit der zwingenden Bestimmung des § 1154 Abs 3 ABGB?
Die müsste ja im Falle des beendeten Dienstverhältnisses der KV-Bestimmung vorgehen !6.12.2011 um 23:09 Uhr #23913Das Zitat betrifft den Urlaubsanspruch im betreffenden Jahr, nicht die Frage ob die Karenzzeit zu den 25 Jahren zählt, die man lt Urlaubsgesetz für die 6. Woche Urlaub braucht.
Die 10-monatige Anrechnung gibt es weiterhin: § 15f Abs 1 MSchG
29.11.2011 um 0:20 Uhr #23213Zweiteres – es kommt also zu keinem Urlaubskonsum!
LG
2.11.2011 um 22:51 Uhr #23875Die GKK hat recht, der Anspruch entsteht sofort (siehe § 2 EFZG: „nach Antritt des Dienstes“) in voller Höhe. Gleich verhält es sich zB auch mit § 16 UrlG (Pflegefreistellung).
12.10.2011 um 18:29 Uhr #23840Andrea1965 hat geschrieben:
> Wie verhält es sich im Urlaub, solange die Pauschale voll bezahlt wird,
> wird sie auch in der zeit voll abgeuogen, obwohl der Dn ja im Urlaub keine
> Üst machen kann? ist das richtig
>
> Dn fordert Üst nach
>
>
> AndreaWenn damit gemeint ist, dass dem DN auch während des Urlaubs (fiktive) Überstunden gerechnet werden, dann ja. Würde man für den Urlaub oder sonstige entgeltpflichtige Abwesenheiten keine fiktiven Überstunden ansetzen, würde der DN ja schlechter behandelt als bei Einzelabrechnung, was bekanntermaßen nicht zulässig ist.
6.10.2011 um 18:24 Uhr #23825Doch, Variante 2 ist auch mathematisch richtig. Das ist leicht erkennbar, wenn man Frage und Antwort ausformuliert.
Frage: Wieviel Mehrleistungsleistungsentgelt hat der DN für Dezember zu bekommen?
Antwort: Er hat in 1,44 Monaten xxx an Überstundenentgelt ins Verdienen gebracht. Mit einer einfachen Schlussrechnung errechne ich mir also jetzt, wieviel er pro Monat zu bekommen hat. Und der Divisor kann natürlich sehr wohl eine Kommazahl sein, warum sollte das nicht gehen ?6.10.2011 um 18:05 Uhr #23832Hierbei handelt es sich um den sog. „zweiten Topf“, die Regelung findet sich in § 8 AngG.
Die EFZ pro Krankenstand ist demnach begrenzt auf 10 Wochen (nach 5 Jahren 12 Wochen etc.), aber neben dem Grundanspruch (igF 6 Wochen voll, 4 Wochen halb) gibt’s eben auch noch den zweiten Topf mit 6 Wochen halb, 4 Wochen viertel).
Im gegenständlichen Fall somit 36 Tage voll und 34 Tage halb –> damit sind die 70 Tage (=10 Wochen) Maximal-EFZ für den Krankenstand erschöpft.Sollte es danach noch einmal zu einer Erkrankung kommen (und wäre es keine Ersterkrankung) stünden dann noch 36 Tage halbe EFZ und 28 Tage 25% EFZ aus dem „zweiten Topf“ zur Verfügung.
5.10.2011 um 23:50 Uhr #23821Nach Arbeits- oder Kalendertagen oder Wochen zu rechnen erscheint mir einfacher.
zB nach Arbeitstagen
€ 900,76 + € 780,69 = € 1.681,45 Mehrleistungsentgelt für offensichtlich 13 Arbeitstage (4 Oktober, 9 November)
Somit pro Arbeitstag ca. € 130 an Mehrleistungsentgelt, was aufs Monat hochgerechnet (x2 x4,33) ca. € 1.120 ausmacht (hab grad keinen Rechner bei der Hand)
oder nach Kalendertagen:
€ 1.681,45 Mehrleistungsentgelt an insgesamt 43 Kalendertagen. Somit pro Monat € 1.681,45 /43 x 30 = Ergebnis wiederum ca. € 1.120 (was Deiner Variante 2 entspräche)30.9.2011 um 20:08 Uhr #23785Aufgrund dieser Klausel ist der Anspruch leider verfallen und Du kannst nichts mehr unternehmen.
28.9.2011 um 23:08 Uhr #23783Die absolute Grenze ist 3 Jahre (Verjährung).
Allerdings sehen viele Kollektivvertrag und/oder Arbeitsverträge deutlich kürzere Verfallsfristen vor.
Welcher Kollektivvertrag war denn auf das Arbeitsverhältnis anwendbar? (klingt mir schwer nach Gastgewerbe) Und: Gibt es einen Arbeitsvertrag, der eine Verfallsklausel enthält?
20.9.2011 um 22:15 Uhr #23752Meines Wissens gibt’s zu genau diesem Sachverhalt eine nicht allzu alte OGH-Entscheidung (2008 oder 2009). Da ging es – wenn ich mich recht erinnere – um einen deutschen DN, der bei einem österreichischen Überlasser beschäftigt war und innerhalb Österreichs überlassen wurde. Die geforderten Ansprüche (Diäten, Kosten für wöchentliche Heimfahrt) wurden ihm allerdings nicht zugesprochen, weil festgestellt wurde, dass er wochenends in Österreich blieb (dort wo er auch während der Woche arbeitete) und daher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier hatte.
-
AutorBeiträge