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Liebe Lydia54!
Zum Zeitpunkt des Einlangens der Pfändung – und das ist entscheidend – hatte der Arbeitnehmer noch eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber. Da eine Lohnpfändung in die Kategorie der „Forderungsexekutionen“ gereiht wird, wurde auch ein Pfandrecht begründet und ging die Pfändung nicht ins Leere.
Somit ist er noch „aktiv“ (Ausfüllgebühr daher € 25,–), die Pfändung ist vorzunehmen (oder wäre vorzunehmen gewesen), vorausgesetzt dieser Gläubiger liegt an erster Stelle und die Pfändung ist auch in Bezug auf Wiedereintritte relevant (12 Monate Wiedereintrittsfrist für Wiederaufleben der Pfändung).
Schönes Wochenende!
W. Kurzböck
Liebe Andrea!
Ich habe das Wort „dringend“ in Ihren Schilderungen gelesen und dachte mir, dass ich mal kurz von meinem Board aus ins benachbarte Board schlüpfe und mal eben kurz aushelfe.
1. Zur Abmeldung:
Die Ummeldung ist absolut korrekt. Man könnte es aber auch einfacher gestalten, nämlich mit einem schlichten Schreiben an die zuständige GKK, mittels welchem die Einbringung des kompletten Betriebes angezeigt wird und mit der Anforderung einer neuen DG-Konto-Nr und der Bitte, alle unter der alten DG-Konto-Nr. gespeicherten Arbeitnehmer auf die neue DG-Konto-Nr. zu übernehmen.
2. Zum Lohnzettel bzw. zum Beitragsgrundlagennachweis:
Anlässlich der Umgründung ist kein L 16 und auch kein BGN zu erstellen (siehe dazu auch Rz 1221b der LStR 2002).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
W. Kurzböck
Liebe Sylvia! Liebe/r stevenson!
Ich wäre sehr vorsichtig mit der Interpretation, wonach eine Rufbereitschaftspauschale mit der tatsächlichen „Einsatzzeit“ aufgerechnet werden kann und sich dabei auch ein „Herausschäl-Potential“ ergibt.
Dies hängt sehr viel von der Auslegung der konkreten vertraglichen Vereinbarung ab.
Normalerweise wird in der Praxis die „Bereitschaftsleistung“ von der Überstundenleistung unterschieden und werden die Überstunden separat entlohnt.
Dafür entfällt in diesen Fällen die Notwendigkeit der Erbringung einer dreistündigen Blockzeit bei Nachteinsatzfällen.
Die Finanzverwaltung hat außerdem mit dem Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen aus pauschalen Entgelten nicht mehr viel Freude, wie sich in Bälde über den 2. Lohnsteuer-Wartungserlass herauslesen lassen wird.
Werden die Überstunden separat entlohnt und aufgezeichnet, dann steht einer Steuerbefreiung der Überstundenzuschläge – die entsprechenden Tatbestände wie Nacht, Feiertag, Sonntag vorausgesetzt – normalerweise nichts im Wege.
Die Rufbereitschaftspauschale wird allerdings pflichtig bleiben.
Soweit meine Gedanken zu Ihrem Problem.
Wilhelm Kurzböck
Liebe/r pj 727! Lieber stevenson!
Die Bestimmung des § 26 Z. 7 lit. a EStG 1988 bestimmt, dass Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers „nicht steuerbar“ (also abgabenfrei sind).
Sie können dazu die Rz 756 sowie 756a der LStR 2002 nachlesen. Teilweise hilft Ihnen dazu auch die (im Sommer 2006 aktualisierte) Rz 682 der LStR.
Vorsicht allerdings vor einzelvertraglichen Bezugsumwandlungen zugunsten von Pensionskassenbeiträgen (siehe dazu auch die Rz 761 LStR 2002).
Wilhelm Kurzböck
Lieber Johann!
Dem Gesetz zufolge müsste der Arbeitgeber diese Beiträge vom „Arbeitsverdienst“ berechnen, es verweist aber in diesem Zusammenhang nicht auf die Notwendigkeit des Bestehens einer Krankenpflichtversicherung hin.
In OÖ z. B. verzichtet man aber auf die Einhebung dieser Beiträge, in der Steiermark und teilweise auch in Kärnten hörte ich auf meinen Seminaren, dass man dort zum Teil nicht so großzügig auf diese Beiträge verzichtet.
Insgesamt gesehen war es aber in der Vergangenheit nicht wirklich so ein großer Prüfungsschwerpunkt, sodass sich eben keine einheitliche Vorgangsweise in dieser Frage herauskristallisiert hat.
Mein Tipp: Stellen Sie – wenn möglich – eine schriftliche Anfrage an die für den Arbeitgeber zuständige GKK (§ 43a ASVG), ob sie auf die Einhebung dieser Beiträge verzichtet wird oder nicht. Die meisten Kassen verzichten darauf, aber eben nicht alle.
Liebe Grüße und viel Erfolg noch!
Wilhelm Kurzböck
Lieber Rainer!
Ich möchte Dir an dieser Stelle als meinem Nachfolger auf dem Redaktionsstuhl der LVaktuell ein ganz dickes Lob aussprechen und Dir auf diesem Wege mitteilen, dass Du meiner Ansicht nach für die PVInfo ganz tolle Arbeit geleistet hast, sowohl im Bereich der Zeitschrift als auch bei den Antworten hier im Board.
Vor allem bei den Antworten hier im Board erkennt man ganz deutlich, dass Du Dir wirklich für die Fragesuchenden Zeit nimmst, um Ihnen ausführliche Antworten zu geben und dass Du Deine große Praxiserfahrung und Dein Gespür einfließen lässt.
Du weißt ja wie ich, dass „Schnellschuss-Antworten“ daneben gehen können, weil die Sachverhaltssituationen manchmal ganz anders liegen, als sie möglicherweise in den Beschreibungen rüber kommen.
Da muss man doch einige Jahre in der Praxis tätig gewesen sein und dabei mit praktisch allen möglichen und unmöglichen Problemen konfrontiert worden sein, um genau diese Unterschiede herauszukennen. Diese Gabe haben nur ganz wenig. Du bist einer von ihnen und das macht Dich zu einem ganz Großen, weil Du „zuhören“ kannst.
Ich bin mir sicher, dass die User dieses Boards diesen Einsatz von Dir, der ja in Bezug auf das Forum im Wesentlichen „ehrenamtlich“ erfolgt, sehr zu schätzen wissen.
Dass Du auch Deinen „Magister“ nie hervorkehrst, lässt Deine Bescheidenheit, die Du verkörperst, so richtig hervorleuchten. Dafür schätze ich Dich auch seit Jahren persönlich.
Es ist auch schön, mit Dir einen „Mitbewerber“ zu haben, der mit Qualität punktet und nicht (auch nicht verbal) um sich schlägt.
Danke, dass Du Dich für den Berufsstand der Personalverrechner mit Deinem Wissen einsetzt und dazu beiträgst, dass Fachwissen auf einfache Art und Weise global transportiert werden kann.
In kollegialer und freundschaflicher Hochachtung
Dein Freund
Wilhelm (Willi) Kurzböck
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