Wilhelm Kurzboeck

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  • als Antwort auf: Dienstreise Paris – Frankreich #18502

    Liebe Jenny!

    In Ihrem Fall würde ich wie folgt vorgehen:

    Die Verrichtung des Dienstauftrages erfolgt in Paris.

    A Paris le cafe est très cher! Trop cher!

    In Paris kann man sich den Kaffee gar nicht leisten, daher Reisegebühren (Taggeld) von Paris, da dort die Dienstverrichtung stattfindet (wie in § 25d Abs. 1 RGV dies wiedergegeben wird).

    Der Abendaufenthalt außerhalb von Paris schlägt sich dann in der niedrigeren Nächtigungsgebühr nieder (so auch § 25d Abs. 4 RGV).

    Aufzeichnungen, welche die Aufenthalts- bzw. Arbeitszeiten wiedergeben, wie Sie das sehr gut vorschlagen – sind mit Sicherheit hilfreich!

    Ich hoffe, dass Ihnen dieser Tipp hilft und wünsche Ihnen noch viel Erfolg mit der Abrechnung.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Dienstverträge #18480

    Liebe Lydia!

    Es ist mit Sicherheit gut, wenn man für eine etwaige Schichtarbeit vertraglich „vorbaut“.

    Allerdings sollte auch bedacht werden – und das meinte Martin mit seinem wichtigen Hinweis auf § 19c AZG – dass der Vorbau im Dienstvertrag noch keine endgültige Garantie darstellt.

    Eine Änderung der Normalarbeitszeit kann nämlich – abgesehen von der Notwendigkeit des Vorliegens sachlich gerechtfertigter Gründe, die wir im geschilderten Fall wohl nicht bezweifeln wollen – dann vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin abgelehnt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe auf Seiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin der Einteilung entgegenstehen.

    Weiters muss die Schichtarbeit mindestens 2 Wochen im Voraus vereinbart werden. Ich weiß aus der Praxis, dass die Umstellung auf Schichtarbeit manchmal „buchstäblich“ über Nacht gehen muss, was mit der eben erwähnten Vorankündigungszeit nicht in Einklang zu bringen ist.

    Weiters muss – und das darf ich Ihnen aus meiner Erfahrung als Personalchef mitteilen – auf die Gruppe der Jugendlichen und der „werdenden Mütter“ besonders bedacht genommen werden.

    Ich wünsche Ihnen – liebe Lydia – viel Erfolg beim Umsetzen!

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Geschäftsführer – DB/DZ/KommSt #18501

    Lieber Friedrich!

    Danke für die Zusammenfassung! Ist sehr wertvoll und aufschlussreich gewesen.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Urlaubsanspruch – Altersteilzeit-Blockzeit #18496

    Lieber Friedrich!

    Danke für den interessanten Zusatzbeitrag!

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Gastgewerbe #18484

    Lieber Friedrich!

    Danke für die Anregung. So hätte man das natürlich auch ausdrücken können.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Pfändung Unterhalt u. sonst.Forderung #18487

    Liebes Gabi- und Susi-Team!

    Ich freue mich, dass ich Ihnen helfen konnte.

    Schönen Sonntag!

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Urlaubsanspruch – Altersteilzeit-Blockzeit #18494

    Liebe Andrea 1965!

    Da das übrige Arbeitsrecht leider angesichts einer – mittlerweile wieder rückläufigen Entwicklung – im Bereich der geblockten ATZ nicht „mitgewachsen“ ist, erleben wir das Problem, dass Fragen, wie die von Ihnen gestellte leider nicht mit absoluter Sicherheit gelöst werden können.

    Wir hoffen aus Arbeitgebersicht alle, dass das Modell mit dem „halben Urlaubsanspruch bei 50 %-Reduktion“ aufgeht und befürchten aber zugleich das Schlimmste, nämlich dass der Urlaub, während der Vollzeitphase ganz normal anwächst genauso wie er in der Freizeitphase ganz normal anwächst und nicht ein Urlaubskonsum in der Einarbeitungsphase den Urlaub der Freizeitphase mitkonsumieren lässt.

    Ich empfehle Ihnen daher mal ganz vorsichtig die für den Arbeitgeber positivere Variante zu wählen und auszuführen (also die Reduktion durchzuführen).

    Ein Urlaub, der krankheitsbedingt in der Einarbeitungsphase nicht konsumiert werden konnte, der bleibt „stehen“ und muss im Prinzip anlässlich des Austrittes (vermutlich der 31. 8. 2007) als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werden.

    Eine Urlaubsablöse würde ich Ihnen wegen einer sonst möglicherweise eintretenden Gefährdung der Förderung im Auszahlungsmonat nicht unbedingt empfehlen.

    Ich hoffe, dass diese Info (trotzdem) ein wenig hilfreich war.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Geschäftsführer – DB/DZ/KommSt #18499

    Liebe Syliva!

    Der von Ihnen zitierte Artikel stammt aus ARD 4828/43/97 vom 2. 4. 1997 und gibt einen BMF-Erlass vom 18. 3. 1997 wieder. Das Besondere daran ist, dass dieser Erlass genau das Gegenteil von dem besagt, was der Prüfer vollzieht:

    Ich zitiere aus diesem Erlass:

    BMF v. 18.03.1997

    An den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 gehören zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages (§ 41 Abs 3 FLAG) und zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer (§ 5 Abs 1 KommStG 1993). Zu den sonstigen Vergütungen jeder Art gehören alle Vergütungen, die der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt) für seine Geschäftsführertätigkeit erhält. Nicht darunter fallen Zahlungen ohne Entgeltcharakter, wie der Ersatz von Auslagen, die der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft bzw. für diese tätigt (zur vergleichbaren Auslegung des § 7 Z 6 GewStG 1953 siehe BMF v. 10. 1. 1992 = ARD 4349/21/92). Nicht zur Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage gehören somit Auslagenersätze, wie z.B. Fahrt- und Reisespesen, wenn ihnen nicht Entgelt-, sondern bloßer Durchlaufcharakter im Sinne des § 26 Z 2 EStG 1988 zukommt.

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    Ich erlaube mir auch, aus aus der von Ihnen zitierten UFS-Entscheidung ein kurzes Zitat wiederzugeben:

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    Aus den bezughabenden Verwaltungsakten geht allerdings hervor, dass vom Finanzamt als Hinzurechnungsbeträge zur DB- und DZ- Bemessungsgrundlage unrichtigerweise auch Zahlungen an den Geschäftsführer ohne Entgeltcharakter (der Ersatz von Reisekosten) und zwar 1996 ein Betrag von S 24.728,–, und 1997 von S 11.902,– herangezogen worden war. Insoweit war der Berufung Folge zu geben und es waren die Hinzurechnungsbeträge zur DB- u. DZ-Beitragsgrundlage um die vorgenannten Beträge zu reduzieren sowie die DB- u. DZ-Abgabenfestsetzungen je Streitjahr entsprechend zu vermindern.

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    Zeigen Sie dem Prüfer ev. die beiden Passagen. Höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH zu dieser Frage ist mir keine bekannt. Der Ersatz von Reisekosten wurde bisher immer nur als „Abgrenzungsmerkmal“ zwischen „Unternehmerrisiko“ und „fehlendem Unternehmerrisiko“ (was ja mittlerweile keine Rolle mehr spielt) herangezogen, um DB-, DZ- und KommSt-Pflicht oder -Freiheit zu bewirken.

    Falls der Bescheid bereits erstellt worden ist und eine Berufung notwendig, würde ich angesichts dieser vorliegenden Argumente durchaus eine Berufung wagen.

    Ich hoffe, dass diese Info hilfreich war.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Blockzeitregelung, steuerliche Nacht #18488

    Hallo „tomtom“!

    Ihr Arbeitnehmer hat drei aufeinanderfolgende Stunden zwischen 19 Uhr und 7 Uhr geleistet. Ob dies Überstunden oder Normalstunden sind, spielt für die steuerliche Beurteilung der Nachtarbeit nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 überhaupt keine Rolle, sondern ist maximal für die arbeitsrechtliche Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag überhaupt arbeitsrechtlich gebührt, eine Rolle.

    Wäre ja für einen Bäcker fatal, der auch keine Überstunden in der Nacht, sondern Normalstunden leistet, und dessen Zuschläge – allerdings im Rahmen des erweiterten Freibetrags – steuerfrei bleiben können.

    Beim Lesen des Beitrages hatte ich nur ein wenig Schwierigkeit nachzuvollziehen, dass bereits nach sechsstündiger Tages-NAZ Überstunden vorliegen können. Da liegt vermutlich eine unregelmäßige Verteilung der NAZ während der Woche vor.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Info ein wenig helfen.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Pfändung Unterhalt u. sonst.Forderung #18485

    Liebe Susi! Liebe Gabi!

    Es verbleibt für die „normale“ Pfändung der Betrag im Ausmaß von € 566,–.

    Begründung: bei Unterhaltspfändungen muss IMMER zuerst auf die Masse 2 zugegriffen werden (die Differenzmasse, welche Sie mit € 526,40 beziffert haben).

    Dadurch bleibt automatisch der Betrag von € 566,– unangetastet, der für den zweiten Rang reserviert ist.

    Ich hoffe, dass diese Info für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Gastgewerbe #18482

    Liebe Sylvia!

    Der Gastgewerbe-Arbeiter-KV sieht in seinem (neuen) Punkt 14 die Zusammenrechnung der „Wartezeit“ nur für den Fall vor, dass ein Saisonbetrieb vorliegt.

    Wenn Ihr Arbeitgeber als Saisonbetrieb gewertet werden kann – nicht zu verwechseln mit der speziellen Saisonregelung für Urlaubsverlängerungs- und Arbeitszeitverlängerungszwecke, die den Saisonbetrieb einschränkend definiert – dann wäre die Zusammenrechnung unabhängig von der Art der Auflösung im Februar 2006 vorzunehmen.

    Wenn der von Ihnen betreute Arbeitgeber aber als Ganzjahresbetrieb gewertet wird, dann greift der Begriff „ununterbrochene Beschäftigung“ wirklich wörtlich und es unterbleibt die Zusammenrechnung.

    Ich hoffe, die Erklärung war für Sie hilfreich und wünsche noch einen schönen Tag.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Zeitausgleich bei geringfügigen Dienstnehmern #18466

    Ich darf mich den Ausführungen von Roland grundsätzlich anschließen.

    Von den Krankenkassen darf ich insoweit ein kleines Interna an die Öffentlichkeit tragen. Man möchte hier natürlich die echten Durchrechnungsfälle von „Missbräuchen“ unterscheiden und legt so einen Maßstab von monatlichen 10 % an.

    Das bedeutet, dass der Aufbau eines Zeitguthabens bis zu 10 % der regelmäßigen monatlichen Normalarbeitszeit nicht auf Skepsis stoßen lässt. Wird dieser Prozentsatz überschritten, so hat man zumindest einen „Erklärungsbedarf“. Gibt es plausible Gründe – und nicht nur „gestreckt geschriebene Arbeitszeitaufzeichnungen“, damit die Geringfügigkeit gewahrt werden kann, dann sollte es keine Probleme geben.

    Ich hoffe, ich konnte einen kleinen Beitrag für die Beantwortung der Frage leisten.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Beitragsnachweis und L16 #18461

    Liebe Andrea!

    Das Smily ist wirklich toll. Mal sehen, ob die Antwort von mir auch dieses Smily rechtfertigt.

    Der steuerliche Teil des Jahreslohnzettels L 16 wird „komplett“ (d. h. unter Einbindung der Bezüge vor der Umgründung) unter der neuen Steuernummer übermittelt. Das Betriebsstätten-FA muss von dieser Aktion informiert werden, damit die alte Steuernummer „entlastet“ werden kann.

    Was den BGN betrifft, so gilt Folgendes: auch hier stellt der neue Arbeitgeber den BGN aus, muss allerdings die Beitragsgrundlagen auf die jeweiligen Dienstgeber-Konto-Nummern aufteilen.

    Daher ein Tipp von mir an Sie:

    Sprechen Sie mit dem Supportdienst Ihres Softwarehauses, ob es möglich ist, die BGN- und Lohnzetteldaten der einzelnen Arbeitnehmer „zu verknüpfen“, damit das Ergebnis, wie es „im Buch steht“, hergestellt werden kann.

    Falls dies nicht möglich sein sollte, dann – so glaube ich – ist es kein Beinbruch, wenn Sie bis Ende Februar des Folgejahres (abgesehen von früheren Austritten, wo ein früherer Übermittlungstermin eintritt) je EINEN Lohnzettel und je EINEN BGN mit den unterschiedlichen Steuer- und SV-DG-Konto-Nummern übermitteln. Das sollten Sie ev. noch sicherheitshalber mit dem Betriebsstätten-FA bzw. mit Ihrer GKK noch abklären.

    So würde ich vorgehen, wenn ich vor dem Problem stünde, das Sie hier schilden.

    Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig helfen konnte und räume wieder das Feld für meinen Freund Rainer Kraft, dem Herz der PV-Info, der in der kommenden Woche das Board wieder übernehmen wird. Ich zieh mich wieder in mein Board bei ARS zurück und helfe bei Bedarf hier wieder gerne aus!

    Alles Gute!

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Unternehmensgründung (GesmbH) #18439

    Liebe Susanne! Lieber Martin!

    Ich bin auf ein Buch gestoßen, welches „Der GmbH-Geschäftsführer“ heißt und von „Ginthoer & Partner“ sowie von „Hasch & Partner“ verfasst wurde und im Linde-Verlag erschienen ist.

    Dabei ist auch eine Gründungscheckliste enthalten sowie Mustervorlagen.

    Vielleicht ist dieser Hinweis noch hilfreich für Sie.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Auslandsentsendung #18450

    Lieber tomtom!

    Es kann in Ihrem Fall nämlich sein, dass der „deutsche Dienstgeber“ hinsichtlich des Verbleibes im Sozialversicherungssystem des „Heimatlandes“ eine „Ausnahmevereinbarung“ nach Art. 17 VO 1408/71 beantragt hat. Die „Konzernabordnung“, bei welcher das alte Dienstverhältnis in Deutschland ruhend gestellt wurde und das neue Dienstverhältnis in Österreich separat (und befristet) begründet wurde, fällt nämlich nicht unter die für Entsendungen relevante Bestimmung des Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 (12 Monate – E 101 – und verlängerbar auf 14 Monate – E 102).

    Wurde die Ausnahmegenehmigung erteilt, so stellt der nun weiter zuständige SV-Träger (also jener in Deutschland) das Formblatt E 101 aus. In diesem Fall wird auf der Seite 2 dieses Formblattes die gesamte behördlich genehmigte Zeitdauer eingetragen (das können durchaus – wie im Posting von „pj727“ genannt – 5 Jahre sein) . Unter Punkt 5. 1. ist als Rechtsgrund „Art. 17 VO (EWG) 1408/71“ zu kennzeichnen.

    Fazit:

    Die von Ihnen beschriebene Konstruktion ist also in der Tat möglich.

    Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig helfen konnte.

    W. Kurzböck

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