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25.10.2007 um 16:16 Uhr #19582
Lieber gerdgraz,
Nach überwiegender Rechtsansicht ist auch der während der 5-Tage-Woche entstandene und noch nicht verbrauchte „Alturlaub“ wertneutral umzurechnen.
Ein umfassendes Umrechnungsbeispiel finden Sie im Fachbuch „Personalverrechnung in der Praxis“ 2007 Seite 588.Liebe Grüße
W.Ortner23.10.2007 um 21:42 Uhr #19570Hallo Christi,
Roland hat natürlich recht! Da Sie geschrieben haben: Rechnung für Nächtigungsgeld wird „nach Vorlage dieser“ ausbezahlt, haben Sie sicher gemeint nach „Vorlage z.B. einer Hotelrechnung“ (=Beleg), ist dieses Nächtigungsgeld nicht am Lohnkonto und somit auch nicht am L16 auszuweisen. Anders wäre es, wenn man „nach Vorlage einer Spesenabrechnung“ das Nächtigungsgeld pauschal zahlen würde.
Siehe „Personalverrechnung in der Praxis“ 2007, Seite 161 von H.u.W.Ortner (Lohnkontenverordnung 2006).
Liebe Grüße
W.Ortner23.10.2007 um 20:01 Uhr #19568Liebe Christi,
die Regelung im KV ist u.a. dann abdingbar, wenn diese lautet: Sofern nichts anderes vereinbart, gilt ………..
In einem solchen Fall gilt das Vereinbarte!
Handelt sich um eine Dienstreise, ist das Nächtigungsgeld am L16 unter
§ 26 Z4 EStG auszuweisen.
Liebe Grüße
W.Ortner23.10.2007 um 19:44 Uhr #19579Hallo,
informative Beispiele dazu finden Sie im Fachbuch „Personalverrechnung in der Praxis“ von H.u.W.Ortner, Auflage 2007, ab Seite 1159. Dort finden Sie:
Aus dem Differenzbetrag (Unterschiedsbetrag) sind die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche ohne Rücksicht auf den Rang (im Verhältnis der Forderungen) zu befriedigen.
Beträgt die laufende Unterhaltsforderung z.B. von A …… € 200,- und von B …… € 300,- , so sind die € 299,50 im Verhältnis 2:3 zu befriedigen. Wird die Forderung von A und B nur teilweise befriedigt, bildet sich ein Rückstand.Liebe Grüße
W.Ortner24.2.2007 um 11:05 Uhr #18850Liebe Eveline,
geben Sie Ihre Telefonnummer dem Lindeverlag (verbunden mit der Bitte, diese an mich weiterzuleiten) bekannt und ich werde mit Ihnen gerne Kontakt aufnehmen.
Herrn Roland Pühringer möchte ich auf diesem Wege für seine ausführliche Beantwortung Ihrer Frage danken. Er hat seine Sache wieder meisterhaft gelöst!Liebe Grüße
Wilfried Ortner6.10.2006 um 16:57 Uhr #18333Liebe Birgit,
Ihnen ist leicht zu helfen. Da hat ein absoluter Bauspezialist vor kurzer Zeit ein super Baulohnbuch bei Linde herausgegeben.
Titel des Buches ist: Personalverrechnung im Baugewerbe
Der Autor ist: Rudolf GrafenederEIN SPITZEN BUCH VON EINEM SPITZENMANN.
Da werden Sie alles finden!
Liebe Grüße
Wilfried Ortner6.10.2006 um 16:50 Uhr #18336Liebe Susanne,
für den sehr nützlichen Beitrag danke ich im Namen der pvred.
Liebe Grüße
W.Ortner2.10.2006 um 20:31 Uhr #18279Liebe Frau Spitzbart,
rufe gleich morgen (Di. 3.10.) bei Ihnen an.
Liebe Grüße
Wilfried Ortner21.9.2006 um 20:11 Uhr #18237Liebe Lilimaus,
es tut mir schrecklich leid, aber bei dem Betrag den Sie nicht nachvollziehen können, handelt es sich um den nicht korrigierten Betrag aus dem Jahre 2005. Er wurde von mir irrtümlicherweise vergessen auf
€ 1,516,71 zu ändern. Den richtigen Betrag finden Sie auf Seite 498 unter: 3. Berechnung der Bemessungsgrundlage per 31.12.€ 1.765,91
€ 249,20 (-DNA)
€ 1.516,71 (=Bemessungsgrundlage außerhalb des J/6)Liebe Grüße
Ihr zerknirschter
Wilfried Ortner30.7.2006 um 11:34 Uhr #18017Liebe Julie N.,
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gilt die im Beispiel dargestellte Behandlung der AKU und des WBF auch für die Landarbeiterkammerumlage und den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag. Ausjudiziert ist dies aber nicht. Aber auch die im Beispiel vorgenommene Behandlung des WBF ist nicht judiziert.
Liebe Grüße
W.Ortner30.7.2006 um 9:14 Uhr #18071Liebe Dino,
die Fa.Weinhofer (DPW – ein bekanntes Lohnsoftwarehaus) bietet auch Zeiterfassungssysteme an.
Falls Sie Infos darüber brauchen, rufen Sie einfach bei Frau Cerny (01/513 52 78-0) an.Liebe Grüße
Wilfried Ortner19.7.2006 um 19:33 Uhr #18015Liebe pkh!
Das Beispiel bezüglich der Altersteilzeit in der PVInfo Nr.5 wurde irrtümlicherweise nach dem Rechtsstand vor dem VwGH-Erkenntnis (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0015)gelöst und ist damit überholt.
Die richtige Lösung ist:
Angabe:
– Dienstnehmer über 60 Jahre, D4u,
– ohne AVAB,
– Gehalt € 2.200,-, bei 40 Stunden/Woche.Nach vereinbarter Altersteilzeit:
– Gehalt € 1.100,-, bei 20 Stunden/Woche.
– Die € 2.200,- teilen sich in:
– Gehalt € 1.100,-
– Lohnausgleich € 550,-/1)
– Basis für die übernommene SV € 550,-/2)Lösung:
Gehalt ……………………………………………….. € 1.100,-
Lohnausgleich ……………………………………… € 550,-/1)
Bruttogehalt in der Altersteilzeit ……………….. € 1.650,-
DNAnteil (€ 1.650,- x 15,00%) ……………….. – € 247,50
AKU + WBF 1% von € 550,-/2) ………………. – € 5,50Lohnsteuerberechnung:
steuerpflichtiger Bezug ………… € 1.650,-
+ übernommener DNAnteil
( € 550,-/2) x 14,00%) ……….. € 77,-
– DNAnteil gesamt
( € 247,50 + € 5,50 + € 77,-) .. € 330,-
= Bemessungsgrundlage ………… € 1.397,-Lohnsteuer …………………………………………. – € 181,19
Auszahlungsbetrag ………………………………… € 1.215,81Grundlage für das
Jahressechstel, Jahresviertel,
DB,DZ, KommSt ……………………… € 1.727,-
Abfertigung Neu …………………….. € 2.200,-Liebe Grüße
Wilfried Ortner5.7.2006 um 22:28 Uhr #17987Lieber Johann,
die Antwort auf Ihre Frage finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 70: „…….Während einer begünstigten Periode steuerfrei ausgezahlte sonstige Bezüge sind auf den Freibetrag …. anzurechnen“….
In dem von Ihnen in Ihrer Anfrage dargelegten Beispiel ist der Freibetrag demnach nicht zu aliquotieren.
Liebe Grüße
Wilfried Ortner26.6.2006 um 6:24 Uhr #17608Sehr geehrte Frau Roswitha,
habe mir erlaubt Ihre Anfrage aus dem Bereich „unbeantwortete Fragen“
herauszunehmen. Sie steht jetzt (wie bisher auch) weiterhin unter „Jobbörse“.W.Ortner
12.6.2006 um 7:22 Uhr #17847Liebe Ingrid,
zu Ihrer Frage Nr.1:
DB/DZ entfällt nach Vollendung des 60.Lebensjahres. Wird das 60.Lebensjahr erst während des Monats vollendet, gilt der Entfall ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats. Sofern dieser Umstand in der Zeit 01.01.2003 bis 31.05.2004 eingetreten ist, ist die Befreiungsbestimmung für die Zeit nach Vollendung des 60.Lebensjahres zu berücksichtigen. Ist dieser Umstand ab 01.06.2004 eingetreten, demnach nicht.
Zu Ihrer Frage Nr.2:
Nur bei Tod des Dienstnehmers kommt es bei Verrechnung einer Urlaubsersatzleistung nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung.
Konnte der Beitragsprüfer der WGKK seine Aussage begründen? Fragen Sie Ihn, auf welche Gesetzesstelle, Aussage in den E-MVB usw. er sich beziehen kann.Liebe Grüße
W.Ortner -
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