ulrike

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  • als Antwort auf: Urlaubsanspruch Wochenhilfe, Karenz #17512

    Der Urlaub könnte auch von der DN nach Ende der Wochenhilfe und vor Beginn des Karenz“urlaubes“ in vollem Ausmaß konsumiert werden.
    Auch wenn das dem DG nicht passen würde, kann er dagegen nichts machen.

    Aber in der Praxis, muß ich ehrlich sagen, aliquotiere ich immer den Urlaub, finde ich auch gerecht, und würde das auch nicht auf die „große Glocke hängen“!

    L.G:

    als Antwort auf: Tantieme Endabrechnung #17572

    Es könnte aber auch ein sozialversicherungsrechtliches Problem sein.
    Du könntest ja bei Auszahlung als Sonderzahlung über die HBMGL kommen,
    und wenn du die Tantiemen auf laufendes Monat aufteilst, kommst du
    vielleicht nicht über die monatliche HBMGL!

    LG

    als Antwort auf: Dienstreise bei Handelsarbeitern #17585

    Ohne Betriebsrat kann keine Betriebsvereinbarung sondern nur Einzelvereinbarungen abgeschlossen werden.
    Da kannst du zwar höhre Diätensätze als der KV vorgibt vereinbaren aber die Überzahlung sind laut den steuerlichen Richtlinien also Mittelpunkt der Tätigkeit etc. für die ersten 5 Tage frei etc. zu beurteilen.
    Somit wirst du wahrscheinlich die Überzahlung sv- und steuerpflichtig rechnen müssen.

    L.G.

    als Antwort auf: Überstundengrundlage #17419

    Danke Brigitte, du hast recht.
    Ich war falsch informiert oder vielleicht habe ich es auch falsch gehört.

    LG

    als Antwort auf: Überstundengrundlage #17417

    Zur INfo!

    Bei einem Austritt und Auszahlung von UEL werden die Lst-Tage nicht auf 30 verlängert sondern Austrittsdatum = Lst-Tage!!

    Gilt seit 1.01.2006!!!!

    LG
    Ulrike

    als Antwort auf: KV-Zugehörigkeit #17381

    Danke

    als Antwort auf: Entfernungszulagen #17433

    Wenn eine Dienstreise lt. KV vorliegt kannst du bedenkenlos nur die KV-Diätensätze in diesem Fall Entfernungszulage unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei rechnen.

    Bei dem KV-Satz übersteigenden Teil (6,61 – 13,–= 6,39) ist nach den steuerrechtlichen Bestimmungen vorzugehen!!! und diese sind dann großteils pflichtig
    ( Mittelpunkt der Tätigkeit – die ersten 5 Tage frei ab 6. Tag pflichtig etc.)

    als Antwort auf: Sterbegeld auf Grund KV-Handelsangestellte #17427

    Hallo Heidi!

    Sorry, daß ich deine Frage falsch verstanden habe.

    Ich habe selbst einmal so einen Fall gehabt, kann mich aber nicht mehr recht erinnern.
    Aber so viel ich weiß, können Tote nicht mehr sozialversichert sein.
    Somit wären die Zahlungen nach dem Tot SV frei!

    Aber ich würde da bei den Ämtern nachfragen, oder vielleicht kann dir jemand anderer weiterhelfen.

    Liebe Grüße

    als Antwort auf: Sterbegeld auf Grund KV-Handelsangestellte #17425

    Hallo Heidi!

    Ich habe leider bei kniffligen Fragen auch schon mal keine Antworten erhalten.

    Zu deiner Frage:

    im KV Handel ist das genau geregelt .
    Wenn DV länger als ein Jahr, dann Gehalt für Sterbemonat + nächstes Monat. Wenn DV länger als 5 Jahre, dann noch Gehalt für Sterbemonat + 2 zusätziche Monate.
    Wenn aber ein Abfertigungsanspruch aufgrund des AngG besteht, so ist nur die günstigere Variante zu zahlen (entweder Bezüg oder Abfertigung).

    Diese Regelung gilt aber nur für DN die im System „Abfertigung alt“ sich befinden!!!!

    als Antwort auf: Rückverrechnung – Minusstunden #17413

    Hallo Bina!

    Es stellt sich die Frage wie kommen diese Minusstunden zusammen.
    Ist ein DN z.B. mit 40 Stunden angemeldet, dann muß der Dienstnehmer auch diese 40 Stunden arbeiten.
    Liegt die Schuld am Dienstgeber, dass er seine Stunden nicht „zusammenbekommt“ ist das nicht das Problem vom DN!
    Er muß auch die Vollarbeitszeit zahlen auch wenn er diese nicht erreicht.

    Hat der Dienstnehmer weniger Stunden gearbeitet mit der Option er arbeitet diese Stunden wieder ein , kann der AG auch verlangen, dass dieser die Minusstunden wieder einarbeitet.

    Nur in deinem Fall bei 150 Minusstunden ist es schon sehr bedenklich, wieso der AG nicht schon längst reagiert hat!!
    Wenn keine Vollzeitbeschäftigung möglich ist, hätte er ja auch mit dem DN eine Arbeitszeitänderung vornehmen können!!
    Aber es muß halt alles am besten schriftlich vereinbart werden.

    Also in deinem Fall wirst du ein Problem bekommen, wenn du deinem DN 150 Minusstunden vom Lohn abziehst. Und unbezahlten Urlaub müßte auch vereinbart werden.

    Hallo Heide!

    Ich würde in diesem Fall sowieso einmal Kontakt mit der Wiener GKK aufnehmen.

    Das TP ist für jede Landesstelle geregelt, also für Servicepersonal mit und ohne Inkasso etc. sind Pauschalsätze festgelegt.
    Meiner Meinung nach würde ich in diesem Fall kein TG ansetzten, ist ja auch belegbar falls ein Prüfer anderer Meinung wäre.

    L.G.

    als Antwort auf: Feiertag ist ein Sonntag #17350

    Ich gehe davon aus, dass normalerweise am Sonntag nicht gearbeitet wird und die NAZ Mo – Fr ist.
    Dann wäre für Samstag und Sonntag nie ein Feiertagsentgelt zu zahlen!
    Es sind dann für Sonntag 100% Überstunden (siehe aber KV) zu zahlen.
    ( Der Grundlohn entspricht dem Feiertagsarbeitsentgelt)

    Handelt es sich z.B. um ein Gastgewerbe wo am Sonntag gearbeitet wird, dann steht bis zur Tagesnormalarbeitszeit ein 100% Feiertagszuschlag oder bez. Ersatzruhetag zu.

    L.G.

    als Antwort auf: Verstoss gegen die Krankenmeldung im Kündigungsmonat #17329

    Hallo!

    Einfach Abmeldung vorzeitiger Austritt wäre ein großes Risiko.
    Man hätte den DN anschreiben können, seine Arbeit sofort aufzunehmen während der Kündigungsfrist oder den Hinderungsgrund bekannzugeben. Sollte keine Mitteilung bis zum ………….. (ca. 3-4 Tage) einlangen wäre eine fristlose Entlassung.

    Eine Auffordung zur Vorlage der Krankmeldung sollte am Besten auch im Dienstvertrag stehen und es muß außerdem einmal dazu aufgefordert werden. Wenn dann noch keine Krankmeldung folgt, dann kann man die Tage der Säumnis kürzen.

    Liebe Grüße
    Ulrike

    als Antwort auf: Pfändung- vormerkung #17335

    möchte zu meiner Anfrage noch hinzufügen, dass die Bank Lohnvormerkung keine gerichtliche ist.
    Aber bei den neuen Pfändungen handelt es sich um gerichtliche Exekutionen.

    als Antwort auf: Kollektivvertrag Güterbeförderungsgewerbe #17306

    Der KV für Güterbeförderung sieht nur eine Kollektivvertragserhöhung vor und keine Istlohnerhöhung!!!
    Wenn der Stundenlohn über dem neuen KV Lohn liegt, braucht keine Erhöhung im Jänner gemacht werden.!!!

    Liebe Elisabeth!
    Es gibt einige KV´s wo keine Ist-Lohnerhöhungen und Aufrechterhaltung der Überzahlungen ( wie z.B. der Handel) vorzunehmen sind!
    Wie auch beim KV für WT, wenn überkolletkivvertaglich bezahlt wird, dann bekomme ich jahrelang keine Gehaltserhöhung bis die Überzahlung „aufgesaugt“ ist. Da muß man leider selber immer zum Chef um eine Gehaltserhöhung.

    L.G.

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