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25.5.2012 um 21:02 Uhr #24070
Hallo!
Eine Aliquotierung beim § 68 gibts definitiv nicht – es gibt dazu eine Lohnsteuerrichtlinie aber die exakte Nummer hätt ich jetzt nicht parat.
Steve
16.2.2012 um 23:46 Uhr #19838Hallo!
Ich hätte hierzu ebenfalls eine Frage: Wie siehts für den Fall aus dass nach dem arbeitsrechtlichen Ende noch eine Urlaubsersatzleistung gezahlt wure – im Monat der UE bzw. wenn die UE in die Folgemonate reicht: Ich hab zwei unterschiedliche Quellen gefunden – die aber etwas anderes erzählen.
Die OÖGKK meint es liegt Schwerarbeit vor:
Die WGKK meint nein (S. 9)
http://www.wgkk.at/mediaDB/Dienstgeberinformation_03_2008.pdf
Gibts tatsächlich unterschiedliche Bestimmungen oder ist bloß eine Quelle veraltet?
Danke schonmal im Voraus
12.12.2011 um 22:47 Uhr #22824Hallo!
Auch wenn das jetzt blöd klingt – aber mich würde interessieren, ob die Antwort immer und überall gilt bzw. ob es „Alternativen“ dazu gibt? Bitte nicht falsch verstehen – ich möchte hier keine Anworten anzweifeln von „echten“ Experten, aber irgendwie sind die Rückmeldungen die ich von den GKKs in den einzelnen Bundesländern bekommen höchst unterschiedlich – d.h. was ist „richtig“ – was nicht?
Mein Lohnprogramm lässt vom Grundprinzip auch mehrere Varianten zu – deshalb hilft mir das nur bedingt weiter.
Die Ausgangslage ist im Prinzip ident wie bei Annett:
Beschäftigt von Jän-Nov – Austritt mit Ende November, UE bis 15.12 –> Wiedereintritt 20.12, nachdem nicht bekannt war dass der DN wieder zurückkehrt wurde der „gesamte“ L16 (Finanz-,SV-,Arbeitsstätten)Teil bereits übermittelt. Wenn für den DN dann ein Wiedereintritt abgerechnet wird – wird mir sofort vorgeschlagen ob ich den SV-Teil des ursprünglichen Lohnzettels stornieren möchte (nur den SV-Teil).
Am 2. L16 werden dann am Finanz-Teil mit Datum 20.12-31.12 die Dezember-Bezüge angeführt, am SV-Teil mit Datum 01-12 sämtliche Bezüge des Jahres. Diese „Variante“ wird von einigen GKKs akzeptiert von anderen wieder nicht – und wenn ich mir Rolands Antwort ansehe offenbar zurecht nicht. Gibt es dazu irgendwo auch eine „formelle“ Bestimmung für einen solchen Fall – ich hab leider nix gefunden?
Danke,
Steve
12.12.2011 um 21:06 Uhr #23887Vielen Dank – das hat meine Vermutungen Großteils bestätigt.
10.9.2011 um 12:16 Uhr #23729Danke – ich habs schon vermutet.
5.9.2011 um 22:50 Uhr #23716P.S: Ich würde das aber nur nach Abklärung mit den zuständigen Behörden machen, aus meiner Sicht sagen die dir meist sehr genau was sie akzeptieren und was nicht – „technisch“ ist es für die meisten Lohn-Programme aber kein Problem.
5.9.2011 um 22:40 Uhr #23715Weiß nicht ob es dafür eine pauschal gültige Antwort gibt oder nicht, ich hab sowas mit meinem Lohn-Programm normalerweise mit Aufrollungen im fiktiven 13. Monat gemacht. Wir haben dabei zunächst immer die alten Lohnzettel storniern und die neuen dann nach der Aufrollung übermittelt. Je nachdem was mit der GKK vereinbart wurde dann meist auch noch die „Nachtrags“-BN für das fiktivie 13. Monat.
31.3.2011 um 21:03 Uhr #22417Ich müsste diese sofortige MV-Pflicht nach dem Ende der Karenz irgendwie gegenüber einem Klienten mit einer Gesetzesstelle oder einem Bezug auf eine bestimmte Richtlinie belegen – habe aber nichts passendes gefunden. Vielleicht fällt ja jemand etwas dazu ein.
Steve
27.1.2011 um 22:29 Uhr #22376ok etwas zu früh gepostet, hab zumindest jetzt ein paar Beträge gefunden die wohl für OÖ Gültigkeit haben aus der Beitragsordnung 2011 gefunden – bzgl. der div. Pflichtigkeiten bin ich aber noch immer nicht wirklich schlauer.
29.12.2010 um 19:37 Uhr #23245Roland wrote:Hallo steve!Hm, das gibt’s eigentlich wirklich nicht.
Bei mir (händisch!) würde die Rechnung so aussehen:
3.550,– : 30 x 18 = 2.130,– Euro „normale“ BGL
3.550,– : 30 x 12 = 1.420,– Euro BGL für den unbezahlten UrlaubErgibt in Summe wieder die 3.550,– Euro –> und das muss auch die SV-BGL für den Monat sein, sonst könntest du ein Problem mit der GKK bekommen.
Meines Erachtens kann es keinesfalls richtig sein, was hier gerechnet worden ist.
Wobei, wenn man in der Zeit des u.U. über den x-fachen Wert von 137,– kommt, die Reduzierung schon korrekt ist.
LG
Mir kam natürlich auch ihre Variante der Aliquotierung in den Sinn und hatte diesbezüglich Bedenken auch wenn ich mir nicht sicher war ob dies „lediglich“ eine Benachteiligung gegenüber dem DN darstellt oder ob da auch die GKK Probleme machen kann/wird. Ich hab meine Bedenken geäußert – aber es war recht unmißverständlich dass ich die von mir beschriebene Variante zu wählen haben seitens der „Obrigkeit“ 🙂
Aber wenn zumindest die Anwendung der 137/Tag Sinn ergibt geb ich mich damit mal zufrieden.
Vielen Dank nochmals Roland
22.12.2010 um 23:17 Uhr #23248viell. nochmals zur Klarstellung der mir vorgegebene Betrag für den unb. Urlaub hatte diese 1644 überstiegen und das Programm hat dann das wohl zum Anlass genommen diese 12×137,- + 1. Betrag als SV-BMGL für das Monat anzusetzen.
22.12.2010 um 23:08 Uhr #23247Roland wrote:Hallo Steve!Das verstehe ich jetzt wirklich nicht – wie gibt’s das?
Bitte um das Beispiel mit exakten Zahlenangaben, dann kann ev. jemand helfen.LG
Also grundsätzlich gings mir darum die Berechnung unseres LV-Programms nachzuvollziehen, da unser Programm sehr zuverlässig ist traue ich eigentlich diesem so gut wie immer.
Im Prinzip habe ich den DN mit dem gleichen Gehalt wie in den restlichen Monaten zu 3.550 abgerechnet. Das Programm bietet mir dann 2 Felder bei der Abrechnung, zum einen das normale Gehaltsfeld und zum anderen das Betragsfeld f. unbezahlten Urlaub incl. einer Möglichkeit die Anzahl der Tage des Urlaubs zu definieren. Leider kann ich die genauen Zahlen nicht mehr wiedergeben, aber man hat mir jedenfalls exakt vorgegeben wie ich die 3550 auf die 2 Zeiträume (normale Arbeitszeit u. unbezahlter Urlaub) zu verteilen habe. Die Verteilung orientierte sich nicht am Verhältnis 18 vs. 12 Tage soviel kann ich sagen – ob das nun ok ist bleibt wieder eine andere Frage um die es mir aber gar nicht geht.
Zusammen haben die beiden Beträge jedenfalls wieder die 3550,– ausgemacht – also den normalen Bezug den er sonst auch bekommen hätte. Nun hat mir das Programm eine SV-BMGL ermittelt die aber nicht diesen 3550,– betrug sondern ein Stück darunter lag.
Leider kann ich wie gesagt die exakten Teilbeträge nicht mehr genau nennen, aber wenn ich die geg. Summe für die 1. 18. Tage Normalarbeit (ca. 1800) + den auf die Höchstsgrenze 137 x 12 TAge gekürzten Bezug 1644 ich exakt zur SV-BMGL gekommen dass mir vom Programm vorgegben wurde.
Ein wenig seltsam wirkte das ganze für mich, aber so recht an eine zufällige Übereinstimmung der Werte kann ich auch nicht glauben. Viell. liegts ja an dieser „schrägen“ Aliquotierung der Beträge aber um das Beurteilen zu können fehlt mir das Know-How.
Vielen Dank nochmals für die Hilfe!
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