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24.3.2014 um 9:06 Uhr #23283
Hallo!
In unserem Unternehmen herrscht die Meinung, dass bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit der während der Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch (in Stunden berechnet) auf die Teilzeitstunden aliquotiert werden darf (gemäß OGH-Urteil v. 24.10.2012). Dieses Urteil geht meines Wissens aber nur auf den Wechsel von Teil- auf Vollzeit ein. Dem gegenüber steht das Urteil des EuGH 22.4.2010, C-486/08, welches den Wechsel von Voll- auf Teilzeit behandelt.
zB
Vollzeit: 38 Wochenstunden Normalarbeitszeit, 5 Tage -> Mo-Do 8 Std. + Fr. 6 Std, erworbener Urlaubsanspruch zum Ende der Mutterschutzfrist: 100 Std.
Elternteilzeit: 2 x 5 Std.Wie muss der offene Urlaub von 200 Std. nun umgerechnet werden?
Danke & LG
26.1.2011 um 6:50 Uhr #23396Hallo Mathias,
Ja, ich kenne den Satz auch nur aus dem HandelsKV, wir unterliegen aber der lederverarbeitenden Industrie. Unser Vertreter bekommt Taggeld, wenn er zum Essen einlädt, wird dieser gekürzt.
lg, Sonja
6.10.2009 um 21:45 Uhr #18282Hallo Roland!
Danke für deine Hilfe.
Meine Tel.Nr. (0699) 11 64 73 85
sonjaspitzbart@hotmail.comlg, Sonja
1.10.2009 um 14:29 Uhr #18280Sehr geehrte Frau Ortner!
Sehr geehrter Herr Ortner!Ich habe bei Ihnen, über die Kammer der WT Tirol, den PV-Kurs besucht und im Jänner 2005 die Prüfung mit Auszeichnung abgeschlossen und seither in der Personalverrechnung tätig.
Im Zuge meines berufsbegleitenden Studiums an der FH Steyr können wir nun die Bilanzbuchhalterprüfung ablegen. Die FH Steyr bietet dies gemeinsam mit der BEWIG an. Ich hätte nun angefragt, ob mir die PV-Prüfung angerechnet wird, denn inhaltlich gibt es zu deren Erfordernissen keine Unterschiede und es würde für mich auch Kosten vermeiden. Leider legen die sich quer.
Eine Bekannte hat mir nun empfohlen, mich an Sie zu wenden, denn Ihr ist schon bekannt, dass es Anrechnungen gibt. Können Sie mir dabei vielleicht helfen?
mfg
Sonja Spitzbart6.8.2008 um 9:44 Uhr #19996Hallo Berta!
Ich danke dir für deine Antwort, ich würds ja auch so sehen, nur die GF leider nicht und will es bis auf die Spitze treiben.
lg, ss
30.8.2007 um 9:16 Uhr #19407Hallo Martin!
Danke für deine rasche Antwort!
Sonja
30.1.2007 um 7:23 Uhr #18790Guten Morgen!
Ist diese nur bei Kündigung durch den DG möglich oder kann man sie auch bei einer einvernehmlichen Lösung vereinbaren?
Sonja
28.9.2006 um 15:19 Uhr #18033Ich bin bis 30.09.2006 bei einem Steuerberater angestellt. Er hat mir den BH- u. LV-Kurs an der Kammer der WT bezahlt und verrechnet mir die Kurse jetzt anteilsmäßig zurück.
Im DV steht folgendes
Im Falle ihres Ausscheidens durch Selbstkündigung, einvernehmliche Lösung, vorzeitigen unberechtigten Austritt oder Entlassung (§ 27 AngG) hat die Angestellte die vom Dienstgeber zur Aus- und Fortbildung aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zurückzuerstatten. Zwischen dem Dienstgeber und der Dienstnehmerin sind die jeweiligen Kosten konkreter Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. -veranstaltungen im vorhinein festzulegen.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung mindert sich pro vollendetem halben Jahr Tätigkeit beim Dienstgeber, welches seit dem Abschluss der jeweiligen Fort- und Ausbildung vergangen ist, um 10 % der ursprünglichen Kosten, erlischt aber jedenfalls nach 5 Jahren zur Gänze.
Die Kosten wurden im vorhinein aber nicht schriftlich vereinbart, somit sehe ich das so, dass ich die Kurskosten nicht zurückzahlen muss.
Anscheinend gibt es zu dem auch ein Gerichtsurteil. Hat das zufällig jemand bzw. wie kann ich mir am besten Rechts-Rückendeckung verschaffen?lg, Sonja
18.7.2006 um 17:48 Uhr #18031Danke, das bestätigt meine Meinung, aber warum sieht die AK da keine Möglichkeit, als DN dem auszukommen, auch wenn es keine Einzelvereinbarungen gibt?
Sonja
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