SchwarzSab

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  • als Antwort auf: Benützung von Einrichtungen #20902

    Hallo Sylvia,

    Appartmenthaus hört sich für mich nach Wohnungen an???

    Das würde mich eher in die Richtung Wohnraumbewertung angemietet Wohnung bringen wenn ich dich nicht falsch verstanden habe.
    http://www.lohnsteuerverein.at/lohnsteuer/04_sachbezuege_0138.htm

    Wobei du folgendes durchlesen solltest:
    http://www.schwarz-kallinger.at/STB.nsf/b5dac10ad95e79ffc12569e900717f3b/24b713dfafcc4c41c12574ec003a3dd6?OpenDocument

    lg sabine

    ps.: ich hoffe das ist kein problem links ins forum einzufügen, dachte wenn ich die artikel über google finde ist das i.O.??

    als Antwort auf: Rückverrechnung Sonderzahlung #20773

    Hallo Roland,

    danke für den Hinweis, ich hab mir schon gedacht wenn es nach dem Jahreswechsel etwas ruhiger wird wäre das eine gute Anfrage bei unserem zuständigen Finanzamt & der zuständigen Gebietskrankenkasse.

    Die beiden sollen mir Ihre Wünsche schriftlich mitteilen (was – wann – wie) und dann kann ich BMD konkret fragen ob diese Abrechnungsvariante möglich ist. Dann kann mir zumindest mit der nächsten Prüfung niemand einen Strick daraus drehen wie wir die Abrechnung machen.

    lg sabine

    als Antwort auf: Rückverrechnung Sonderzahlung #20772

    Hallo Roland & Martin,

    ich habe irgendwie das Benachrichtigungssystem für Antworten versehentlich ausgeschaltet.

    Danke für eure Hilfe, ich werde mal BMD befragen ob es dort eine „richtige“ Abrechnungsvariante gibt.
    Im Kurs BMD haben wir auch nur stures Aufrollen gelernt.

    lg sabine

    als Antwort auf: Entlassung & Kündigungen #20807

    Hallo Roland,

    stimmt, meine Ausarbeitung läuft mittlerweile zur Kontrolle über die Rechtsberatung, damit es keine Probleme gibt,

    lg sabine

    als Antwort auf: Zweites Dienstverhältnis #20747

    könnte mir nur vorstellen das du mit nachteilen bei einer kündiung deinerseits rechnen musst, wenn du z.b. beim 1. dienstverhältnis viel offenen urlaub hast und dich dein dienstgeber beim 2. dienstverhältnis so behandelt als seist du neu eingetreten.

    damit du fair behandelt wirst, sollte dir dein dienstgeber beim 2. dienstverhältnis alles voll anrechnen und dich genau gleich wie beim ersten behandlen.
    d.h. gleiche vordienstzeiten für einstufung, urlaub, krankenstand usw. sowie gleichen urlaubsstand offen, dann sollte dir kein nachteil daraus erwachsen,

    lg sabine

    als Antwort auf: gewerberechtl. Geschäftsführer Baugewerbe #20706

    Hallo Bibi,

    ich hatte einen Ähnlichen Fall vor kurzem, nach Rücksprache mit der Wirschaftskammer Fachgruppe Bau kam folgendes heraus:

    – Anwendung KV Baugewerbe(-industrie) Angestellte
    – für gewerberechtliche Geschäftsführer gibt es in diesem KV keine Beschäftigungsgruppe
    – daher ist der Geschäftsführer nach seiner tatsächlichen Tätigkeit im Unternehmen einzustufen und zu entlohnen, wobei er zumindest 20h beschäftigt sein sollte

    lg sabine

    ps.: Bzgl. der KV-Zugehörigkeit kannst du immer auf der homepage der wirtschaftskammer http://www.wko.at nachsehen unter firmen a-z
    dort suchst du dir deine firma heraus & unter details siehst du alle gewerbeberechtigungen die die firma hat.
    wenn nur eine ist es ja nicht so tragisch – du kannst aber auch gleich bei deiner zuständigen wirtschaftskammer anrufen & die sagen dir welcher kv für die firma gilt

    als Antwort auf: Arbeitsinspektorat Kontrolle #19981

    Hallo Pale,

    meiner Erfahrung nach wird bei einer Kontrolle im Fall der ersten Verstöße (d.h. wenn die Firma nicht schon als Bösewicht aktenkundig ist) nicht gleich gestraft sondern einmal gemahnt.

    Es erfolgt eine Art Nachschulung durch das Arbeitsinspektorat bzgl. Höchstgrenzen der Arbeitszeit usw.

    Beim nächsten Mal hat die Firma aber sicher mit Strafen zu rechnen,

    lg sabine

    ps.: Es kann natürlich sein, dass das nur in unserem Fall war & das von Kontrolleur zu Kontrolleur unterschiedlich gehandhabt wird, eine Garantie gibts keine das die Firma straffrei davonkommt.

    als Antwort auf: Zweites Dienstverhältnis #20745

    Hallo Paul,

    das kommt auf deinen Verdienst an.

    Wenn du von Seiten der Sozialversicherung her bereits über der HBGL z.B. 7.000 Euro verdienst würdest du plötzlich nicht mehr von 3.840,00 die Sozialversicherungsbeiträge zahlen sondern von jeweils 3.500 Euro bei jeder Firma. Du kannst zwar meines Wissens nach einen Teil von der Gebietskrankenkasse rückerstatten lassen, aber nicht das ganze.

    Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wenn deine beiden Bezüge am Jahresende vom Finanzamt zusammengerechnet werden kannst du mit einer Nachzahlung rechnen, da du ja für jeweils die Hälfte deiner Bezüge weniger Lohnsteuer zahlst als wenn dein Dienstgeber deinen Bezug in Summe versteuert.

    Bist du Abfertigung alt oder neu? Im Fall der Abfertigung alt würde ich sehr genau aufpassen, dass dein Dienstgeber nicht beabsichtigt dein Dienstverhältnis in einer Firma auf 20h zu reduzieren und dich in der zweiten Firma „NEU“ eintreten zu lassen mit Abfertigung neu.
    Sonst würde im Falle der Abfertigungswirksamen Beendigung deine Abfertigung nur mehr vom halben Gehalt berechnet werden.

    Sprich noch mal mit deinem Dienstgeber wie er sich das vorstellt?
    Wenn du nicht über der HBGL verdienst hast du von der SV her keine Probleme.
    Wenn du mit einer Steuernachzahlung schon im vorhinein rechnest kannst du schon freiwillig vierteljährliche Einkommenssteuervorauszahlungen an dein Finanzamt leisten, dann hast du nicht am Jahresende alles auf einmal zu zahlen,

    lg sabine

    als Antwort auf: geringfügige beschäftigung in karenz, auswirkung abf.alt #20555

    hallo,

    ich weiß nicht ob das noch aktuell ist??

    Ich sehe das so:
    1. Dienstverhältnis Abfertigung alt wurde ja eine Karenzvereinbarung § 15 MSchG bis max. zum 2. Geburtstag des Kindes abgeschlossen

    2. daneben wird ein geringfügiges Dienstverhältnis eingegangen – unterliegt der Abfertigung neu; um sicher zu gehen kann man ja eine Befristung mit hineinnehmen, dass wenn das Dienstverhältnis nicht vorzeitig von einer der beiden Seiten gekündigt wird das Dienstverhältnis spätestens mit Ende der Karenz somit zu ………. durch Zeitablauf endet

    3. bezüglich der Teilzeitbeschäftigung nach der Karenz, hat eure Dienstnehmerin Anspruch auf Elternteilzeit? (In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern

    – Wenn die Dienstnehmerin keinen Anspruch auf Elternteilzeit in eurem Betrieb hat, müsste Sie einen Karenzaustritt machen und bewahrt sich den Anspruch auf die halbe Abfertigung max. 3 Monatsentgelte; Bemessungsgrundlage Vollzeitverdienst

    – Wenn die Dienstnehmerin Anspruch auf Elternteilzeit hat, müsstet Ihr euch auf Arbeitszeit usw. alles einigen und das alte Dienstverhältnis geht nach der Karenz – eben mit weniger Stunden weiter. Sollte während der Elternteilzeitbeschäftigung das Dienstverhältnis aufgelöst werden habe ich nur § 23 Abs. 8 AngG und § 23 Abs. 4a AngG zur Berechnung der Abfertigung gefunden.

    lg sabine

    als Antwort auf: Urlaubsanspruch Saisonbetrieb #20804

    Hallo Daniela,

    seit ??? glaub 2000/2001 herum wurde das Urlaubsgesetz dahingehend geändert, dass der Urlaubsanspruch entsprechend der Dienstzeit aliquotiert werden darf, und zwar auch wenn das Dienstverhältnis in der 2. Hälfte des Urlaubsjahres aufgelöst wird.
    Zu finden im § 10 des Urlaubsgesetzes.

    Hoffe konnte dir weiterhelfen,

    lg sabine

    als Antwort auf: Gastgewerbe: Überstunden am Feiertag #20481

    Hallo Katrin,

    wenn ich nicht ganz auf dem Holzweg bin würde ich nach dem KV so vorgehen:

    § 15 Gastgewerbe Arbeiter gebührt dem Arbeiter für Arbeiten am Feiertag das Feiertagsarbeitsentgelt als 1x der normale Stundenlohn oder 1 Std. Zeitausgleich

    § 5 e) Überstundenzuschlag gebühren 50%

    Stundenzuschlag 50% für Arbeitsleistung am 6. Tage entfällt meiner Ansicht nach hier, da nur ein Zuschlag zur Anwendung kommen kann.

    Rechnen würde ich noch ob die Arbeitsleistung am Montag in seine mindestens 36 stündige Ruhezeit vor Arbeitsbeginn am Mittwoch fällt, dann würde ihm für die Zeit die innerhalb der 36h gearbeitet wurde Ersatzruhe zustehen.

    D.h. ich würde ihm die Stunden im Ausmaß 1:1,5 gutschreiben und den 50%igen Zuschlag am Feiertag steuerfrei behandeln, den Grundlohn steuerpflichtig. Ggf. noch Zeitgutschrift für Ersatzruhe.

    Bitte korrigiert mich wenn ich etwas falsch aus dem KV ausgelegt habe,
    lg sabine

    als Antwort auf: Entlassung #20075

    hallo roland,

    danke für deine rasche antwort! Ich kann mir auch irgendwie nicht vorstellen das man vor dem Abschluß der Polizeilichen Ermittlungen und der Gerichtsverhandlung eine Entlassung aussprechen muss.

    Bzgl. dem Fahrzeug hatte ich es in meiner Frage falsch formuliert, die DN dürfen die Fahrzeuge für Dienstverrichtungen schon benutzen. Der Punkt ist eben nur, dass das Fahrzeug beschädigt wurde und es keiner gewesen sein will. Außer eben nach Hörensage dieser eine DN beschuldigt wird der alles abstreitet.

    Zur Abkürzung des Falles (man weiß ja nie wie lange solche Ermittlungen dauern und ob überhaupt etwas dabei herauskommt) habe ich dem Klienten empfohlen sich nach dem Krankenstand des Dienstnehmers mit Ihm zusammenzusetzen und ggf. eine einvernehmliche Lösung zu machen und wenn dieser nicht zustimmt Ihn zu kündigen. Kündigungsfrist sind sowieso nur 14 Tage.

    lg sabine

    als Antwort auf: Anrechnung von Lehrzeiten #20652

    hallo viki,

    ich hätte es genauso berechnet,

    lg sabine

    als Antwort auf: Durchrechnungszeitraum Handel #20660

    hallo roland,

    stimmt das thema ist etwas zu groß für ein forum, ich hab nur versucht alle quellen anzuzapfen um ideen und verschiedene herangehensweisen zu sammeln.

    manchmal hilft es einfach wenn jemand ganz neu und unvoreingenommen an eine sache herangeht, dann kommen ideen oder richtungen zum vorschein die man selbst vor lauter verzweiflung nicht mehr sieht 😉

    vom lexis-nexis fragekasten habe ich etwas hilfestellung bekommen & mit ein paar kolleginnen abgesprochen.
    dzt. ist der weg dieser, dass aufgrund des kollektivvertrages voraussetzungen für durchrechnungszeiträume die 13 wochen dienstplanvorausplanung nicht erfüllt wurde und daher die vereinbarung eines durchrechnungszeitraumes nicht wirksam ist. somit wäre alles über 8h am tag 38,5 h pro woche eine überstunde.

    alternativ wären noch einzelvereinbarung (eventuell rückdatiert mit eintritt als zusatz zum dienstvertrag) mit den mitarbeitern mgl. mit einem übersichtsplan für das ganze jahr sollzeit 52 wochen * 38,5 h = 2.002 h und diese verteilt auf die arbeitsphase & freizeitphase wobei arbeitsphase die voll mgl. 44h pro woche genutzt werden und die restlichen stunden auf die freizeitphase verteilt werden.
    somit hätten wir eine berechnungsbasis von der aus festgestellt werden kann ab wann üst-arbeit vorliegt.

    lg sabine

    als Antwort auf: Aliquotieren von SZ #20305

    hallo dani,

    für den zeitraum gehört urlaubs- und weihnachtsgeld gerechnet (sofern lt. kollektivvertrag oder dienstvertrag ein anspruch besteht).

    Monatsbezug / 12 * 3 = 1x uz
    Monatsbezug / 12 * 3 = 1x wr

    lg sabine

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