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25.10.2012 um 7:44 Uhr #24225
Hallo! Ich habe nunmehr eine Stellungsnahme der GKK diesbezüglich erhalten:
„Hat eine Dienstnehmerin für Zeiten des Mutterschutzes bzw. des Karenzurlaubes nur mehr Anspruch auf einen Sachbezug (z.B Privatnutzung des Firmen-Kfz) unterliegt der Sachbezugswert nach herrschender Auffassung der SV-Träger nicht der Sozialversicherung und ist beitragsfrei zu behandeln.
Anders ist unserer Ansicht nach der Sachverhalt zu bewerten, wenn neben dem karenzierten Dienstverhältnis ein Entgeltanspruch auf Grund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zum selben Dienstgeber
besteht. In diesem Fall wäre unseres Erachtens von einer Beitragspflicht des Sachbezuges auszugehen.“Mit allen von Roland im anderen Beitrag beschriebenen Konsequenzen!
Lg Sabine
25.10.2012 um 7:36 Uhr #23687Hallo! Ich habe nunmehr eine Stellungsnahme der GKK diesbezüglich erhalten:
„Hat eine Dienstnehmerin für Zeiten des Mutterschutzes bzw. des Karenzurlaubes nur mehr Anspruch auf einen Sachbezug (z.B Privatnutzung des Firmen-Kfz) unterliegt der Sachbezugswert nach herrschender Auffassung der SV-Träger nicht der Sozialversicherung und ist beitragsfrei zu behandeln.
Anders ist unserer Ansicht nach der Sachverhalt zu bewerten, wenn neben dem karenzierten Dienstverhältnis ein Entgeltanspruch auf Grund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zum selben Dienstgeber
besteht. In diesem Fall wäre unseres Erachtens von einer Beitragspflicht des Sachbezuges auszugehen.“Mit allen von Roland beschriebenen Konsequenzen!
Lg Sabine
2.10.2012 um 11:10 Uhr #24221Hallo!
Leider nur Buchhaltung: http://www.simplesoft.at/BMD_Support/DOWNLOADS/downloads.html
Versuch im Google nach BMD Sommerakademie zu suchen, da ist einiges zu finden an Unterlagen.
Vielleicht würde dir BMD auch einen Testzugang freischalten und du kannst dir dort direkt die PDF-Programmdokumentationen und Videos ansehen für ein paar Tage?Lg Sabine
20.9.2012 um 16:11 Uhr #24392Hallo!
Für Angestellte bei Notaren gibt es für Wien, NÖ & Burgenland schon einen KV! Nur leider keine Regelung bzgl. des Urlaubs.
20.9.2012 um 16:09 Uhr #23685Hallo!
Ich habe einen ähnlichen Fall, leider auch keine Lösung. Wäre wirklich dankbar, sollte einer von euch zu einem Ergebnis gekommen sein wenn Ihr es posten könnten? Danke!
Lg Sabine
19.9.2012 um 11:48 Uhr #24243Hallo Viki, der Absatz aus dem KV
XVI Entgelt: Berufsgruppen, Teilzeitberechnung
Der Stundenlohn für nicht ganztägig Beschäftigte wird grundsätzlich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter welche der Angestellte fällt, durch 160 dividiert und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.Dieser ist so zu verstehen, das die Teilzeitberechnung für alle Angestellten bei Ärzten gilt, unabhängig von der Berufsgruppe.
D.h. eine Teilzeitmitarbeiterin hat wirklich einen höheren Stundenlohn als eine Vollzeitmitarbeiterin.Lg Sabine
10.5.2012 um 13:12 Uhr #24297Hallo!
Jetzt weiß ich was du meinst, also finde ich auch seltsam, hört sich aber eher nach einem Fall für die Software-Hotline an, da scheinen die Lohnarten irgendwie falsch in den L16 hineinzuspielen. Hört sich zumindest danach an.
Lg
10.5.2012 um 11:16 Uhr #24295Hallo! Vielleicht wenn du die Frage konkretisierst?
BMGL SV SZ könnte einerseits daher kommen, das SZ Anteil Altersteilzeit auch eingerechnet werden (Bemessungsgrundlage ja höher als das was tatsächlich ausbezahlt wird meine ich)
wenn es das nicht ist war vielleicht das Jubelgeld ein SV-pflichtiges?lg
10.5.2012 um 11:13 Uhr #23993Hallo! Etwas spät aber vielleicht hilft es noch. Du meinst Gastgewerbe oder? Std.lohn könnt ungefähr hinkommen, kommt drauf an ob mit/ohne Praxis, mit/ohne LAP.
Sonderzahlungen gibt es erst wenn das Dienstverhältnis länger als 2 Monate dauert, also bei 2 Wochen leider keine.Urlaub könntest du grob so nachrechnen:
30h pro Woche * 5 Wochen pro Jahr / 365 Kalendertage * 14 Tage gearbeitet = 5,76 Stunden Urlaublg
10.5.2012 um 11:10 Uhr #24307Hallo!
Schau auf http://www.wko.at nach (rechts oben) „Firmen A-Z“ da kannst du herausfinden welche Gewerbeberechtigung deine Firma hat. Mit der Info kann dir die Arbeiterkammer dann meist weiterhelfen.
Lg
10.5.2012 um 11:07 Uhr #24124Hallo!
Ja das stimmt so, du würdest im 14. Bj beginnen (13 Jahre 11 Monate gearbeitet)
D.h. 16.1.2012 Eintritt im 14. Bj
nach einem Monat also mit 16.2. hast du die 12 Monate fertig, lt. KV mit Monatsersten also mit 1.2.2012 ins 15. Bj Vorrückung.Lg Sabine
9.2.2012 um 13:29 Uhr #23923Hallo!
😉 ich hab zufällig gerade einen ähnlichen Fall bei mir, ich handhabe das, dass ich beim EIntrittsdatum am Schirm 1 das Übernahmedatum hinterlege
Schirm 9 Ersteintritt das ursprüngliche EIntrittsdatum und unter Punkt 3-6 erfasse ich die Vordienstzeiten Von Ersteintritt – Übernahmedatum, damit Entgeltfortzahlung usw. richtig gerechnet werden
in der Zeiten-Historie vermerke ich mir noch bei welcher Firma gearbeite wurde von wann bis wann mit Zusatz AVRAG-ÜbernahmeSchirm 10 kannst du unter Punkt 5 Urlaubs-Beginn und Punkt 8 Krank-Beginn das Datum erfassen, ab dem das Arbeitsjahr neu zu laufen beginnt, in der Regel das Ersteintrittdatum
Am Lohnset druckt es mir auch nur das Übernahmedatum an, sorgt leider bei den Dienstnehmern manchmal für Verwirrung, bisher waren aber alle damit zufrieden, sobald Sie wussten, das ich die „alten“ Ansprüche wirklich mitrechne.
Bin neugierig ob es noch andere Lösungen dafür gibt, bin auch nicht 100%ig sicher ob das die Korrekte BMD-Variante ist.
Lg
3.1.2012 um 17:35 Uhr #23799Hallo Eli,
ich bin auch nicht 100%ig sicher was die GKK meint mit gekoppelt.
Anspruch für Krankenstand von 18.8. bis lfd.
wäre 16 Tage volles Entgelt bis 2.9.
danach 28 Tage halbes Entgelt bis 30.9.
+ nochmal 26 Tage halbes Entgelt bis 27.10.
ab 28.10. kein Entgeltanspruch mehr da maximaldauer 70 Tage pro Krankenstand erreicht wurde (außer wenn DV schon länger dauern würde, hat mir aber nach 6 Wo + 4 Wo geklungen)Hoffe das hilft dir weiter?
Lg Sabine
12.10.2011 um 10:16 Uhr #23836Hallo!
Dort sind alle Infos über Anrechnung Urlaubsvordienstzeiten: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=421055&DstID=0
Kurzgefasst Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern – sofern das Dienstverhältnis jeweils zumindest 6 Monate gedauert hat – können bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren angerechnet werden.
Lg
21.9.2011 um 9:25 Uhr #23705Hallo!
Welchen KV hast du denn? Dann könnte jemand nachschaun welche Basis du nehmen musst, meistens ist das Jubiläumsgeld aber ohne Sachbezug zu berechnen.
Lg Sabine
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