Hallo Sylvia!
Wahrscheinlich werdet Ihr durch die Satzung des BAGS dort hineinfallen.
Oder was sagt das BM?
Es gibt für den DN im § 41 BAGS die Wahlmöglichkeit welche Gehaltstafel angewendet werden soll.
Dafür braucht man eine Vergleichsrechnung, usw.
Im Prinzip gilt aber trotzdem der BAGS und sobald dieser besser ist als
der vorhergehende KV ist der BAGS anzuwenden.
(Anspruchsprinzip)
mfg
Peter
Also mich erinnert das ganze etwas an das Rosinenprizip.
Es für mich auch logisch, dass die 38-Stunden-Woche für alle gelten.
Der Kollektivvertragliche Mindestlohn ist aber meiner Meinung nach im Zusammenhang mit den Stunden dieses KV zu sehen.
Ich würde also weiterhin EUR 1000,00 für 20 Stunden rechnen.
Was ich noch näher hinterfragen würde, sind die Dienstverträge mit den Teilzeitkräft wirklich mit 20 Stunden beziffert,
oder wurden die Stunden mit dem halben Ausmaß einer Vollzeitkraft umschrieben.
Dann könnte sich auch hier die Arbeitszeit auf 19 Stunden kürzen!
mfg
Peter
Sorry, die Zusammenfassung hatte ich leider übersehen.
DANKE für die rasche Hilfe!
mfg
Peter
Wenn diese Aufteilung (6x laufend; 1x Sonderzahlung) dieser Zahlung schriftlich Vereinbart wird, dürft es bei der GPLA-Prüfung keine Probleme geben.
Es ist nur etwas unüblich, wenn schon den 1. Teil laufend mit abrechnet wird, dass man dann den 2. Teil auch noch einmal auf 6 Monate aufteilt.
Da bekommt der Dienstnehmer das letzte Geld ein Jahr nach dem er es erwirtschaftet hat.
Aber wie gesagt, wenn es vertraglich mit dem Dienstnehmer bei jeder Endabrechnung vereinbart wird, kein Problem!
mfg
Peter
Hallo Andrea!
Dem Busfahrer muss neben dem Normalen Feiertagsentgelt (für vermutlich 8 Stunden)
auch noch das Feiertagsarbeitsentgelt (steuerfrei) für die 7 geleisteten Stunden bekommen.
mfg
Peter