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23.2.2013 um 12:29 Uhr #24115
Liebe Jeanny,
Meinst Du das?:
§ 68(7) EStG:Gemäß Abs.1 bis 5 sind auch zu behandeln (…)
(…)3.Gedankenstrich: – Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind.lg
Helmut23.2.2013 um 12:06 Uhr #24113Liebe Jenny,
Bei der Ausfüllhilfe der A+E-Best. im Arbeitsbehelf 2013 der OÖGKK wird beim Punkt 3, „Entgelt“ explizit angegeben, dass SZ und beitragsfreie Bezüge nicht zum Entgelt zählen, dass also das Mankogeld (bis € 14,53)bei der Berechnung des Krankengeldes außer Acht gelassen wird. Daher ist das MG wohl zu aliquotieren und für die Zeit der EFZ nicht auszubezahlen. So hab ich’s auch immer gehandhabt, und noch nie etwas gegenteiliges gehört.
lg
Helmut22.2.2013 um 10:07 Uhr #23963Hi,
Das geht natürlich. Da gibt’s auch eine Randzahl dazu. Wenn ein DN auf einen Abstellplatz verzichtet (der DG ist zur Kontrolle verpflichtet) gibt’s auch keinen SB.
lg
Helmut22.2.2013 um 9:00 Uhr #23961Liebe Biggi,
Weil wir sonst Äpfel mit Birnen in einen Korb schmeißen, Ich zitire die RZ 195 LoStRl 2002:
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195
Der Sachbezugswert gemäß § 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, in Höhe von 14,53 Euro monatlich
stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen,
als auch bei solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, und zwar unabhängig von der
Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten, anzusetzen ist. Kostenersätze mindern den
anzusetzenden Sachbezugswert, über den Sachbezugswert hinausgehende höhere
Kostenersätze führen nicht zu Werbungskosten. Als Kostenersatz ist die effektive
Kostenbelastung des Arbeitnehmers, somit der Bruttowert (inklusive Umsatzsteuer)
anzusetzen.
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Hier liegt, glaube ich, kein Kostenersatz vor. Würden die Parkplatzkosten (Parktickets) vom DN übernommen, dann ja, aber das privat bezahlte Parkpickerl hat m.M.n. hier nichts mit dem zur Verfügung gestellten Abstellplatz zu tun. Durch das Parkpickerl werden die Kosten des DG ja in keiner Weise verringert.Bin immer noch bei den 14,53 Euro, terribly sorry!
lg
Helmut21.2.2013 um 21:48 Uhr #24168Hallo KEA,
Hallo Roland,Ich denke sogar, dass hier eindeutig ein SB in Höhe von 14,53 anzusetzen ist.
Siehe RZ 195 LoSt.RL:
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Der Sachbezugswert gemäß § 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, in Höhe von 14,53 Euro monatlich stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen, als auch bei solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, und zwar unabhängig von der Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten, anzusetzen ist. Kostenersätze mindern den anzusetzenden Sachbezugswert, über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze führen nicht zu Werbungskosten. Als Kostenersatz ist die effektive Kostenbelastung des Arbeitnehmers, somit der Bruttowert (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen.
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Der Abstellplatz wird vom DG angemietet, und daher ist „…unabhängig von der Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten….“ der Mittelwert i.H.v. 14,53 EUR anzusetzen.Hat glaube ich nichts mit Fairness zu tun, sondern verstehe ich simpel als korrekt.
glg
Helmut21.2.2013 um 21:35 Uhr #23959Hui, Das ist ein tolles Problem!
Im ersten Reflex sage ich auch, dass der DN hier ja keinen Vorteil a.d.DV lukriert.
Allerdings habe ich mir dann mal die Sachbezugswerteverordnung, § 4a auf der Zunge zergehen lassen, und kann nirgends einen Hinweis auf diese Problematik finden. Die VO stellt nur auf die Parkraumbewirtschaftung und den zur Verfügung gestellten Abstellplatz ab 😯 .
Hier der VO-Text (RIS 21.02.2013):
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
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§ 4a. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.(2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
(3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.
***************************************************************Bei wörtlicher Interpretation tendiere ich hier – witzigerweise – zur SB-Bewertung mit 14,53/mtl.
Bin schon gespannt auf andere Meinungen, bzw. Fundstellen.
glg
Helmut21.2.2013 um 21:05 Uhr #24082… und außerdem stellt sich natürlich auch die Frage, ob es vertraglich (mit dem zu beendenden DV) eine Konkurenzklausel oder ein Nebenbeschäftigungsverbot gibt, was ich allerdings bei TZ-Kräften eher für unwahrscheinlich halte, aber was weiß man?
M.bescheidenen M.n. sollte grundsätzlich nichts dagegensprechen (Max. 40 Std. laut AZG), allerdings schließe ich mich auch der Meinung an, dass ein freies DV hier, auf Grund der Infos, nicht wirklich plausibel erscheint.
lg
Helmut21.2.2013 um 20:58 Uhr #23973Hallo Martin,
Entschuldige meine lange Reaktionszeit. Jedenfalls vielen Dank für Deine (und einzige) Antwort!!!Abfertigung ist hier irrelevant.
Ich habe dazu kaum etwas gefunden, diese allowance dürfte vor allem im anglikanischen Raum verbreitet sein.
Wenn es sich aber um einen voll-pflichtigen Entgeltbestandteil handelt, wovon ich ebenfalls ausgegangen bin, wäre sie m.M.n. schon in div. UeL und EFZ- Auszahlungen hineinzuschneiden. Wäre das ganze ein Aufwandersatz, dann wär’s ja auch nicht pflichtg, oder was meinst Du?
lg
Helmut2.2.2013 um 15:45 Uhr #23943Lieber (Herr) Roland,
Älter als ich? Dann bist Du ja schon knapp vor der Pension 😆
Dürfen wir trotzdem beim „Du“ bleiben?
Nö, ganz im Ernst, ich hab schon gesehen, dass Du in diesem Forum ganz schön umtriebig bist, und schon vielen Teilnehmern weitergeholfen hast. Deshalb:
*Daumen hoch*
Helmut
2.2.2013 um 15:40 Uhr #23941Lieber Roland,
Ich werd‘ mich wohl in Zukunft ein bisschen an Deinen Rockzipfel hängen 😆
Muss zugeben, meine Antwort war auch aus dem Bauch, und nicht wirklich recherchiert.
Danke für die Aufklärung. liebe kompetetente Stelle
Helmut
2.2.2013 um 15:36 Uhr #23952Hallo Roland,
Ist schon in meiner LInk-Sammlung verewigt. Nicht schlecht 💡 Danke und lg
Helmut2.2.2013 um 15:34 Uhr #24176Hallo Roland,
Deshalb ja auch meine Frage nach dem KV. ob dort nämlich beim „Biennalsprung“ die Aufrechterhaltung der ÜZ vorgesehen ist. Wenn ja, dann ist natürlich auch anzupassen.
lg
Helmut1.2.2013 um 20:19 Uhr #23950Hallo Daniela,
1.) Link auf die WKO-Seite mit den neuen SB-Werten
a) gibt’s einen Rechner? Wenn Du einen findest schick mir bitte den LInk 🙂
b) Mittelpreis: kannst Du z.B. (Ich zitiere den großen Ortner) den Immobilien-Preisspiegel für 2013 von der WKO, FV Immobilien- und Vermögenstreuhänder erhältlich, verwenden.lg
Helmut1.2.2013 um 20:11 Uhr #23939Hallo ReMatBrw ( ❓ )
Diäten und Kilometergelder haben, unter den normativen Voraussetzungen, Aufwandscharakter, zählen nicht zum Entgelt.
lg
Helmut1.2.2013 um 20:07 Uhr #24174Hallo Karin,
Welcher KV liegt zu Grunde? Wäre es eine kollektivvertragliche Erhöhung, oder würde der DN in eine höhere Verwendungsgruppe/ Jahr, etc. aufsteigen?
lg Helmut
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