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Hallo Brigitte,
Ja, ganz sicher.
LG
Hallo Brigitte,
da sehe ich keinen Hinderungsgrund.
LG
Hallo Georgina,
das ist nicht so leicht zu beantworten.
In wessen „Sphäre“ sind die Minusstunden entstanden (DN oder DG)?
Normalerweise ist kein Abzug der Minusstunden möglich (und Gleitzeit wird es wohl nicht sein, da ja Minusstunden übertragbar sind).LG
Hallo Peter,
den Fall hab‘ ich auch noch nirgendwo gelesen.
Weil er auch extrem ungewöhnlich ist (vollversicherte Tätigkeit während einer Karenz von über 3 Monaten).Eventuell könnte man einen „Statuswechsel“ darin sehen –> bitte Abklärung mit deiner GKK!
LG
Hallo red,
das ist prinzipiell richtig, man müsste sich aber die Vereinbarung im Detail ansehen.
LG
Roland
Hallo Berta,
die Frage 1 ist mit „NEIN“ zu beantworten, daher erübrigen sich die anderen Fragen.
Dies deswegen, da man für den Bezug von Weiterbildungsgeld seit 1.7.2013 eine 6monatige vollversicherte Tätigkeit vor der Bildungskarenz benötigt.
Ausnahme, die über eine Übergangsregelung geregelt wurde, ist eine Bildungskarenz direkt im Anschluss an eine gesetzliche Elternkarenz.EDIT 10.12.2013: Ich hab‘ da etwas übersehen:
§ 83 Abs. 12 AlVG regelt Folgendes:
(12) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.D.h. dass in deinem Fall ev. doch eine Bildungskarenz samt Weiterbildungsgeldbezug möglich ist!
Entscheidend ist, ob die 6 Monate überschritten sind!LG
Hallo Magie,
das würde ich schon so sagen, da es, wie du richtig schreibst, in der SV ein LAUFENDER Bezug ist.
LG
Hallo ratschel,
nein.
Das sind Modulbroschüren, die nur käuflich zu erwerben sind.
LG
Hallo Matthias!
Zur Frage des PKW-Sachbezugs: Deine Ausführungen sind korrekt.
Der exakte Wert des (halben) SB bei 25.000,– Anschaffungskosten liegt bei 187,50 Euro.Betreffend Garage: Ich vermute, dass ihr bei der Firma überall Parkraumbewirtschaftung habt.
Wenn es so ist, dann macht der SB für die Garage 14,53 aus, egal wie hoch die Kosten für die Garage sind.
Eventuelle Kostenersätze deinerseits reduzieren den SB.Wenn dir aber der DG die Garage in der Nähe deiner Wohnung bezahlt, ist der volle Wert als SB anzusetzen, also die 135,– Euro.
Und richtig: Jedweder Kostenersatz reduziert die Sachbezüge.
LG
Hallo nessa,
vielleicht findet sich ja ein nette/r Kollege/Kollegin, der dir deine Fragen beantwortet – also einfach probieren!
LG
Hallo Nadine,
rein rechtlich müsste man die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge „rausnehmen“, d.h. das Netto wird durch die höhere Steuerbelastung weniger.
Das „Gesamtgehalt“ darf mE absolut nicht gekürzt werden (mangels Widerrufsmöglichkeit einer All-In-Klausel).LG
Hallo,
entscheidend sind die 12.600,– Euro.
D.h. in diesem Monat ist noch Platz für volle Auszahlung abgabenfrei!LG
Hallo Rene,
ich habe mal die Auskunft vom FA Linz erhalten, dass ein „formloser Antrag“ zu stellen ist –> daher bitte mit deinem Betriebsstätten-FA in Verbindung setzen!
LG
Richtig ginihelli,
bis zu 3 Kalendertagen krank während des Urlaubs bleibt es beim Urlaub.
LG
Hallo ginihelli,
siehe dazu die RZ 267 aus den LSt-RL:
267
Rechtslage bis 30.04.2013
Aus der Verwendung eines arbeitgebereigenen KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt sich nicht automatisch, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist. Umgekehrt schließt dieser Umstand die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales nicht aus. Maßgebend sind auch in diesem Fall die allgemeinen Kriterien.
Rechtslage ab 01.05.2013
Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu. Leistet ein Arbeitnehmer Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges, steht ebenso kein Pendlerpauschale zu. Diese mindern grundsätzlich den Sachbezugswert (vgl. Rz 186).LG
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