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Hallo Brigitte,
sorry, dass ich den Beitrag erst heute gelesen habe.
Aber eine „Einmalprämie“ ist in der SV eindeutig ein laufender Bezug und somit im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze absolut SCHÄDLICH.Da kann es noch zu „unguten“ Begleiterscheinungen kommen.
LG
Hallo Birgit,
kein Anspruch der AN auf „verfrühten“ Wiedereintritt.
Zu Frage 2: Sie darf auch ohne Einwilligung des „karenzierten“ Dienstgebers bei einem anderen DG geringfügig arbeiten (aber nicht vollversichert). Problem wäre nur bei Konkurrenzierung vorhanden!
LG
Hallo Dani,
hm… 2 AT pro Monat (ein bisschen seltsam, wenn man die Tagesarbeitszeit betrachtet) : 4,33 = ca. 0,46 AT pro Woche x 6 Wochen = 2,77 AT pro Jahr, das bedeutet bei einer „empfohlenen Aufrundung“ 3 AT pro Jahr (prinzipiell Arbeitsjahr).
LG
Hallo Karin,
genauso ist es, er konsumiert den Zeitausgleich, somit ist der Krankenstand irrelevant.
LG
Hallo Rene,
war das alles im Rahmen einer Dienstreise?
Dann überall frei! (LSt § 26)
LG
Hallo,
sofern er „Innendienst“ verrichtet, handelt es sich ganz klar um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die somit (leider) sachbezugsauslösend sind.
LG
Hallo SonFü,
das wäre ein „Klassiker“ für eine Anfrage an das FA.
In den LSt-RL ist (meines Wissens) nur die Sachlage bei der Pendlerpauschale geregelt.
Gerne kopiere ich dir die RZ rein:259
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist entweder der zur Arbeitsstätte
nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (Rz 343 f) für die Berechnung des
Pendlerpauschales maßgeblich. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch
tatsächlich zurückgelegt wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des
Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen
für einen Familienwohnsitz (Rz 343 f) nicht vor, so ist stets der der Arbeitsstätte
nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich.LG
Hallo Walter,
das kommt schwer auf den anzuwendenden Kollektivvertrag an.
Aber prinzipiell (vom Arbeitszeitgesetz her) hast du mal den Überstundengrundlohn und den 50%igen Überstundenzuschlag.
Dann kommen natürlich noch die „Lohnnebenkosten“ dazu (SV-Dienstgeberanteil, ev. BV-Beitrag, DB, DZ und Kommunalsteuer).
In die Sonderzahlungen sind Überstunden „im Normalfall“ nicht einzurechnen (aber auch hier gilt: KV beachten!).LG
Hallo elkobert,
die letzten 12 Monate sind relevant.
Aus Sicht des arbeitsrechtlichen Austrittes (= Ende der Beschäftigung) hat eine
Rückschau auf die letzten 12 Monate zu erfolgen (siehe OGH 9 ObA 22/11t vom 27. Juli
2011.Insofern kann auch ein Teil der Abfertigung „später“ bezahlt werden und die Begünstigung (6%) geht nicht verloren!
LG
Hallo Daniela (und Manuela?),
richtig, der Jänner ist das Problem.
Ansonsten (ab Feb.) wärs eindeutig Geringfügigkeit.LG
Hallo Dani,
in diesem Fall zieht nur die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.
Aber in Rumpfmonaten (bei dir der Jänner) muss das Entgelt hochgerechnet werden auf einen ganzen Monat.Also: 14 Std. x 8,74 = 122,36 Euro –> die müssen jetzt hochgerechnet werden.
Da ich keine Arbeitszeitverteilung weiß (da würde nämlich diese Hochrechnung womöglich „anders“ aussehen), kann ich jetzt nur die „wahrscheinlichste“ Lösung anbieten:
122,36: 7 x 30 = 524,40 Euro –> Vollversicherung!Aus diesen Berechnungen könntest du auch ableiten, wie viel max. die DN verdienen darf.
LG
Hallo Peter,
ganz klar: 8 Wochen 100%, 4 Wochen 50%!
LG
Hallo Brigitte,
bin leider kein „Auslandsspezialist“, aber:
SV: Ziemlich sicher Österreich
EDIT: Jetzt habe ich übersehen, dass er ja durch die „Teleworkertätigkeit“ wahrscheinlich großteils in Deutschland arbeitet – diesfalls wäre dann mE Deutschland richtig. Bitte daher auch mit der GKK abklären.
LSt: Da wird’s schon viel schwieriger, da man die Einzelheiten des Falls kennen muss – ich würde dir vorschlagen, mit dem Betriebsstätten-FA (Linz) Kontakt aufzunehmen.LG
Servus Rene,
die Werte sind gleich geblieben.
LG
Hallo latinelli,
normalerweise sollte das kein Problem sein, wenn das ordentlich dokumentiert wird.
LG
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