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Ich schließe mich im Ergebnis den Ausführungen von Sylvia an.
Die EUR 14,53 kommen nur im Falle einer Parkraumbewirtschaftung (flächendeckende Kurzparkzone) in Betracht.
Auch gelegentliches Parken außerhalb der Arbeitszeit würde dabei keinen besonderen (über die EUR 14,53 hinausgehenden) Sachbezugswert nach sich ziehen (siehe Lohnsteuerrichtlinien Rz 194).ACHTUNG: Zu beachten wäre laut den Lohnsteuerrichtlinien allerdings, dass dann, wenn ein Garagenplatz IN DER NÄHE DER WOHNUNG, DER AUCH AUSSERHALB DER ARBEITSZEIT BENÜTZT WERDEN KANN, individuell zu bewerten wäre (also mit den ortsüblichen Kosten, also idR mit dem Wert der Parkkarte für das betreffende Parkhaus, unabhängig davon, ob eine flächendeckende parkraumbewirtschaftete Zone vorliegt oder nicht).
Schöne Grüße,
Rainer KraftLieber Tomtom,
Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung (sofern diese mit einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar ist, was bei den deutschen SV-Beiträgen in der Regel zutreffen wird), sind gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG einkommensteuerlich zwar Werbungskosten und daher steuerlich abzugsfähig.
In der Lohnverrechnung dürfen sie allerdings nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten werden (vgl § 62 Z 4 EStG). In letzterem Fall können sie nur im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.Soweit ich Ihren Sachverhalt im Wege einer (wie Sie wissen, stets mit Unschärfen und Unsicherheiten behafteten) „Ferndiagnose“ einschätzen kann, ist also die Situation folgende:
– Dienstgeber ist und bleibt die deutsche Mutterfirma, diese hat in Ö keine (lohnsteuerliche) Betriebsstätte,
– die österreichische Tochterfirma ist nicht Dienstgeber (kein lokaler gesonderter Dienstvertrag in Ö),
– es liegt eine Entsendung vor,
– SV verbleibt in D,
– ESt (LSt) infolge 183-Tage-Überschreitung in Ö.Schlussfolgerung: Für die ESt-Abfuhr ist der Mitarbeiter an sich selbst verantwortlich; der deutsche Dienstgeber ist (mangels lohnsteuerlicher Betriebsstätte in Ö) ebenso wie die österreichische Firma (mangels Dienstgebereigenschaft) NICHT zum LSt-Abzug verpflichtet.
Wenn nun die österreichische Firma die LSt einbehält und abführt (obwohl sie es eigentlich gar nicht müsste), könnte sie das mE im Namen und auf Rechnung der deutschen Firma durchführen und dabei die deutsche SV berücksichtigen.
Schöne Grüße,
Rainer KraftLiebe Frau Stich,
ich habe Ihnen gerade auf Ihre Frage, die Sie mir gleichlautend persönlich geschickt haben, per E-Mail geantwortet, sodass ich hier im Forum die Antwort nicht zu wiederholen brauche.
Natürlich soll dies aber keinesfalls andere fleißige Forumsuser davon abhalten, zu Ihrer sehr interessanten Frage ebenfalls interessante Antworten und Anmerkungen einzutragen.
Schöne Grüße,
Rainer KraftLiebe/r Bibs,
es ist zweifellos zutreffend, dass eine jährliche Prämie, die zB immer im März des Folgejahres bezahlt wird, aufgrund ihres Entgeltcharakters und der zu bejahenden Regelmäßigkeit dem Grunde nach in die gesetzliche Abfertigung einbezogen werden muss.
Da die Abfertigungsbemessung gemäß § 23 Abs 1 AngG von dem „für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt“ zu erfolgen hat, ist erkennbar, dass man in der Regel im Sinne des „Aktualitätsprinzips“ vorgehen soll. Dh es sind die Bezugskomponenten grundsätzlich nach den aktuellen Verhältnissen im Beendigungszeitpunkt zu berücksichtigen.
Daraus kann man mE Folgendes ableiten:
– Wird die jährliche Prämie im Hinblick auf die Beendigung des DV schon im Dezember 2006 abgerechnet (und nicht wie bisher erst im März des Folgejahres), müsste man – um dem Aktualitätsprinzip bestmöglich zu entsprechen – die im Dezember 2006 zur Auszahlung gelangende, und daher bei der Endabrechnung bereits bekannte Prämie 2006 für die Abfertigungsberechnung berücksichtigen.
– Eine doppelte Einbeziehung – nämlich einerseits der im Dezember 2006 ausbezahlten Prämie (für 2006) und andererseits der im März 2006 ausbezahlten Prämie (für 2005) – ist mE nicht erforderlich und wäre auch nicht richtig. Man würde ansonsten die Prämien von zwei Jahren in die Abfertigung einrechnen. ME ist hier nicht stur auf den Zufluss der letzten 12 Monate abzustellen, sondern sehr wohl zu beachten, dass die jährliche Prämie nur einmal in die Abfertigung einfließt (wie gesagt ist die aktuellste Prämie, sofern bereits bekannt, einzubeziehen).
Schöne Grüße,
Rainer KraftPLUS die bereits im März zusätzlich noch die bereits im März Prämie Dadurch das er mit 31.12. in Pension wird diese Prämie im Dezember bezahlt.
KV Handel sagt: das letzte Monatsentgelt setzt sich zusammen aus:
Letzter Monatsgehalt
+ 1/12 UB + 1/12 WR
+ zuzüglich des auf den letzten Monat anfallenden Anteils allfälliger sonstiger im Jahr bezahlter Remuneration, Zuwendungen, ….Also ich würde diese Prämie anteilsmäßig in die Abfertigung hineinrechen. Habe aber heute schon mehrerer Meinungen gehört.
Eine davon ist, wenn er diese Prämie heuer schon erhalten hat, dann gehört, die jetzige Prämie nicht hineingerechnet.Was stimmt wirklich????
Danke für die Hilfe
Liebe Jenny,
wirklich hilfreiche Statements kann ich zu Ihrer Frage weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur finden, da es dort meistens um laufende Provisionen und deren Einbeziehung in die Entgeltfortzahlung geht. Die folgenden Ausführungen zur ARBEITSRECHTLICHEN Beurteilung stellen daher meine persönliche Rechtsansicht dar, mit der ich aber natürlich künftigen Höchstgerichtsentscheidungen nicht vorgreifen kann und auch nicht will.
Eine Jahresumsatzprovision ist mE arbeitsrechtlich wie eine Jahresremuneration zu behandeln. Daraus ergeben sich mE folgende Überlegungen:
1) Jene Zeiten, in denen der Dienstnehmer noch Krankenentgelt erhält, dürfen mE keinesfalls zu einer Benachteiligung des Dienstnehmers bei der Jahresprovision führen; der tatsächlich erarbeitete Provisionsbetrag wäre demnach für diese Krankenstandszeiten entsprechend zu erhöhen (hochzurechnen).
2) Bei jene Zeiten, in denen der Dienstnehmer kein Krankenentgelt mehr erhält, ist mE zu unterscheiden:
a) Verbietet der anwendbare Kollektivvertrag ausdrücklich die Sonderzahlungskürzung bei entgeltfreien Krankenständen (zB KV Arbeiter Eisen-/Metallindustrie, Authentische Interpretation vom 18.9.1995; KV Arbeiter Eisen-/Metallgewerbe, Authentische Interpretation vom 9.10.1995), gilt im Ergebnis die unter Punkt 1) angeführte Vorgangsweise.
b) Ist aufgrund des anwendbaren Kollektivvertrags eine Sonderzahlungskürzung infolge entgeltfreier Krankenstände zulässig, dann dürfen mE die entgeltfreien Zeiten bei der Berechnung der Jahresprovision ignoriert werden. Dabei ist zu beachten: Laut OGH darf man Sonderzahlungen bei entgeltfreien Krankenständen nicht nur dann kürzen, wenn der KV es ausdrücklich erlaubt, sondern auch dann, wenn der KV es nicht ausdrücklich verbietet (also zu dieser Frage schweigt)!!! Der VwGH (oberste Rechtsprechungsinstanz für den SV-Bereich) vertritt dazu zwar eine etwas abweichende Rechtsmeinung, die Gebietskrankenkassen orientieren sich aber in dieser Frage erfreulicherweise zunehmend an der OGH-Judikatur.
Ergänzender Hinweis:
Eine Jahresumsatzprovision ist
– SV-rechtlich in der Regel (je nach Ausgestaltung) als laufender Bezug zu qualifizieren und daher aufzurollen,
– lohnsteuerlich in der Regel als sonstiger Bezug (Sonderzahlung) gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG zu werten.Schönes Wochenende,
Rainer KraftLieber max,
eine deartige Allgemeinregelung, dass bei einer Gründung einer GmbH (EF wird GmbH) der Geschäftsführer DB, DZ und KommSt für das gesamte Jahr zu zahlen hat, ist mir nicht geläufig. Woher haben Sie diese Information?
Schöne Grüße,
Rainer KraftLiebe Nika,
herzlichen Dank für Ihre netten Worte, denen ich mich allerdings in einem Punkt nicht anschließen kann:
Banale (oder gar „banalste“) Fragen sind mir in diesem Forum bislang relativ selten untergekommen. Die Fragen in diesem Forum lassen mE weitaus überwiegend ein sehr hohes Niveau der Forumsuser erkennen. Es handelt sich zu einem Gutteil um Fragen, deren Antworten man nicht so ohne weiteres aus dem Ärmel schütteln oder in irgendeinem schlauen dicken Buch nachlesen kann. Vielmehr geht es oft um Sonderprobleme, deren Lösungen sich jenseits vom üblichen Lehrbuchwissen abspielen. Ich bin überzeugt davon, dass die meisten Forumsuser diese Einschätzung teilen.
Abgesehen davon finde ich nicht, dass Personen, die mit der Lohnverrechnung nur am Rande zu tun haben (zB Buchhalter, Personalisten etc) oder die erst am Beginn ihrer Laufbahn stehen, sich dafür schämen müssen, wenn sie einmal die eine oder andere Frage stellen, die den mit der Lohnverrechnung tagtäglich Beschäftigten vielleicht „banal“ vorkommen mag.
Der Zweck eines Forums besteht mE im freien Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Jeder, der bei der Gestaltung dieser „Forumslandschaft“ mitwirkt, macht diese dadurch bunter und interessanter. In diesem Sinne möchte ich jedenfalls allen am Forum Mitwirkenden – gleichgültig ob diese Mitwirkung in Form von schweren oder leichten Fragen, in Form von Antworten, Gedankenanstößen oder Erfahrungsberichten erfolgt – herzlichst danken.
Liebe Grüße
und ein schönes Wochenende,
Rainer KraftLieber Willi!
das Lob eines „Mitbewerbers“ ist – so finde ich – das schönste Lob.
Die Beantwortung von Forumsanfragen ist für mich in letzter Zeit tatsächlich eine Art von „nebenberuflichem Hobby“ geworden, wenngleich dies aus zeitlichen Gründen nicht immer einfach ist. Die antreibenden „Motoren“ dieser Tätigkeit sind – wie wahrscheinlich bei den meisten Forumsmitgliedern – das fachliche Interesse und natürlich auch der Wunsch, dem Berufsstand der PersonalverrechnerInnen hilfreich zu sein.
Ich kann Deine netten Komplimente uneingeschränkt erwidern. Auch wenn wir an unterschiedlichen „Fronten“ tätig sind, liegen die persönlichen Zielsetzungen doch sehr nahe beieinander.
Ich wünsche Dir noch einen schönen Feiertag.
Liebe Grüße,
RainerLiebe/r PJ,
die steuerrechtliche Situation zu dem geschilderten Sachverhalt haben Sie m.E. zutreffend wiedergegeben.
Schöne Grüße,
Rainer KraftLiebe Jenny, liebe Nika,
bitte aber beachten, dass laut Ansicht des BMF Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds zwar keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, dass aber die Weitergabe an die Arbeitnehmer Steuerpflicht auslösen kann.
So sind zB Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, die an individuell bestimmte oder bestimmbare Dienstnehmer weitergeleitet werden, steuerpflichtiger Arbeitslohn.Ich wünsche einen schönen Feiertag,
Rainer KraftLiebe Viktoria,
beim Durchlesen Ihrer Schilderung bin ich mir nicht ganz sicher, wie der Sachverhalt genau gemeint ist. Sie schreiben „Einzahler ist der Klient“; ich nehme an, Sie meinen mit „Klient“ den Dienstgeber, der Ihr Klient ist, oder?
Vorbehaltlich des Zutreffens dieser Deutung Ihrer Schilderung möchte ich Sie auf einige Passagen aus den Lohnsteuerrichtlinien hinweisen:Gemäß Rz 663 LStR sind vom DG bezahlte Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Dienstnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen kann, also wenn er (oder ein Angehöriger) der unwiderruflich Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag ist.
Ist hingegen der Dienstgeber der aus dem Versicherungsvertrag Begünstigte, zählen die einbezahlten Prämien noch nicht als Arbeitslohn. Diesfalls führt erst die Weitergabe der Leistung im Versicherungsfall an den Arbeitnehmer zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Schöne Grüße,
Rainer KraftLieber Chris,
wie Sie zutreffend ausführen, entfällt der Malus gemäß § 5b Abs 2 Z 1 lit e AMPFG dann, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bereits die ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN für eine (vorzeitige) Alterspension erfüllt (ausgenommen davon ist allerdings ausdrücklich die durch die große Pensionsreform geschaffene Korridorpension).
Daher reicht das Erreichen des Frühpensionsalters nicht, sondern es müssen auch die sonstigen Pensionsvoraussetzungen (insbesondere Versicherungszeiten) vorliegen. Das ist praktisch durchaus ein Problem, worauf bereits vor einiger Zeit Herr Dr. Höfle in der Zeitschrift ASoK hingewiesen hat.
M.E. sollte man sich diesbezüglich um die Kooperation des Dienstnehmers bemühen, sodass dieser eine Bestätigung des zuständigen Pensionsversicherungsträgers vorlegt, dass er die Pensionsvoraussetzungen erfüllt.
Schöne Grüße,
Rainer KraftLiebes Kücken,
es tut mir echt leid für Sie, dass in diesem Forum kein Smily mit rausgestreckter Zunge zur Verfügung steht; aber immerhin gibt es etwas Ähnliches: das razz-Gesicht 😛
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben. 😆Schöne Grüße,
Rainer KraftLiebe Veronika, liebes Kücken,
es ist richtig, dass die E-Card-Gebühr bei Kinderbetreuungsgeldbeziehern durch den Krankenversicherungsträger einzuheben ist. Dies beantwortet aber noch nicht die Frage von Veronika, da durchaus auch eine doppelte Einhebung der E-Card-Gebühr denkbar ist (mit erst nachträglicher Rückerstattung der zuviel bezahlten E-Card-Gebühr), so wie es zB bei zwei parallelen Dienstverhältnissen der Fall ist.
Die (parallele) Einhebung der E-Card-Gebühr durch den Arbeitgeber des Ehegatten/Lebensgeführten der Kinderbetreuungsgeldbezieherin entfällt aus einem anderen Grund:
Kinderbetreuungsgeldbezieher sind bereits gesetzlich krankenversichert (siehe § 28 KBGG). Daher scheidet klarerweise die Mitversicherung als Angehöriger aus (siehe § 123 Abs 1 Z 2 ASVG), sodass auch keine E-Card-Gebühr anfällt.Schöne Grüße,
Rainer KraftLiebe/r VSDG,
ganz genau, es muss laut Ansicht des VwGH und der Gebietskrankenkassen eine Aufrollung erfolgen. Dh die Behörden geben sich nicht bloß damit zufrieden, eine Behandlung als laufender Bezug im Auszahlungsmonat vorzunehmen, sondern ich muss die Provisionen auf die einzelnen Abrechnungszeiträume aufteilen.
Schönes Wochenende,
Rainer Kraft -
AutorBeiträge