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17.1.2012 um 9:23 Uhr #24075
Danke.
19.1.2011 um 19:32 Uhr #22987Bitte um Ihre Anwort, wie sieht es jetzt aus mit den Provisionen und Jahresboni?
Leider bin ich immer noch im Zweifel wie ich jetzt richtig vorgehe.
lg.12.3.2010 um 11:18 Uhr #22564Danke für die rasche Anwort,
wünsche noch ein schönes Wochenende.16.12.2008 um 18:17 Uhr #20921Schau dir diesen Link mal an, der ist sehr hilfreich.
lg.Andrea
20.10.2008 um 13:52 Uhr #20701Die Montagezulage ist wie ein laufender Bezug abzurechnen auch die Wegzeitvergütung.
Die Entfernungszulagen sind steuerlich bis 26,40 als Aufwandentschädigung frei der übersteigende Teil pflichtig.
Die Sonderzahlung berechnet man Stundenlohn + Durchschnitt der letzten 13 Wochen x38,5×4,33 = Basis Sonderzahlung lt. WKO.
lg. Andrea21.11.2007 um 12:53 Uhr #19645Hallo liebes Forummitglied,
habe für dich einige Beispiele gesucht, um dir deine Antwort leichter zu machen.
Ein Angestellter darf den Firmenwagen (tatsächliche Anschaffungskosten € 35.000,–) privat nutzen. Ihm wird für diesen ein abgabepflichtiger Sachbezug in Höhe von € 525,– angesetzt.Laut Nutzungsvereinbarung darf der Angestellte alle für den Firmenwagen anfallenden Tankrechnungen vorlegen und erhält die Rechnungsbeträge vom Arbeitgeber ersetzt.
Da der Angestellte beruflich wie auch privat häufig in Wien unterwegs ist, erhält er von der Firma Kurzparkscheine zur Verfügung gestellt, die er auch für private Aufenthalte verwenden darf.
Lösung:
Die vom Arbeitgeber bezahlten Tankrechnungen und Parkscheine sind nicht zusätzlich als abgabepflichtiger Vorteil anzusetzen.Aufwendungen für Treibstoff und Parkgebühren sind mit dem Sachbezugswert bereits abgegolten.
Beispiel 2
Ein Angestellter darf den Firmenwagen (tatsächliche Anschaffungskosten € 48.000,–) privat nutzen. Ihm wird für diesen ein abgabepflichtiger Sachbezug in Höhe von € 600,– angesetzt.
Die Kosten für die Autobahnvignette werden vom Arbeitgeber getragen. Es ist außerdem vereinbart, dass der Angestellte auch bei Privatfahrten mit dem Firmenwagen anfallende Mautgebühren mit der Firmenkreditkarte bezahlen darf.
Auf der Fahrt in den Skiurlaub und zurück bezahlt der Angestellte Mautgebühren in Höhe von € 19,– mit der Firmenkreditkarte.
Lösung:
Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für die Autobahnvignette und für die Maut sind nicht zusätzlich als abgabepflichtiger Vorteil anzusetzen, da sie bereits mit dem Sachbezugswert abgegolten sind.
Praktischer Hinweis!Dass mit der Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz üblicherweise verbundene Aufwendungen vom abgabepflichtigen Sachbezugswert abgedeckt sind, bedeutet nicht automatisch einen arbeitsrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz all dieser Aufwendungen.
Die nähere Festlegung,welche Kosten vom Arbeitgeber und welche Kosten vom Arbeitnehmer selbst zu tragen sind, obliegt der Vereinbarung.
Es ist daher unbedingt zu empfehlen, diese Frage ausdrücklich im Dienstvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung bezüglich Nutzung des Firmen-Kfz zu regeln.
Auf http://www.pv-info.at finden Sie im Bereich „Arbeitsbehelfe“ einen Mustertext für eine Nutzungsvereinbarung im Fall der Überlassung eines Firmenfahrzeugs
Mit freundlichen Grüßen
Andrea21.11.2007 um 7:39 Uhr #19566Hallo Sabine
könnest du uns auch deine Lösung ins Forum stellen, wäre auch für das Forum sehr wertvoll .
Danke Andrea12.11.2007 um 15:53 Uhr #19595Nachtrag 3,5% jetzt vorher 4,5% bei Dienstgeberdarlehen über € 7 300,00.
lg. Andrea12.11.2007 um 15:44 Uhr #19594Sozialversicherung
Zinsersparnisse bei zinsverbilligten und unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen € 7.300,– nicht übersteigt, sind beitragsfreies Entgelt und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.
Steuerliche Behandlung
Vorschüsse sind im Gegensatz zum Darlehen gemäß § 78 Abs. 1 EStG dem Lohnzahlungszeitraum des Zufließens zeitlich zuzuordnen. Der Vorschuss gilt dann als Zufluss von Arbeitslohn, wenn er zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zur Gänze zurückzuzahlen ist.Darlehen sind im Gegensatz dazu nicht im Lohnzahlungszeitraum des Zufließens, sondern zu jenem Zeitraum zu versteuern, in dem die ratenweise Rückzahlung des Darlehens erfolgt. Es wird also der Arbeitslohn in den Lohnzahlungszeiträumen der Rückzahlung zur Gänze der Lohnsteuer unterworfen, obwohl nur ein Teil des Arbeitslohnes zur Auszahlung gelangt und der Rest zur Abdeckung des Darlehens verwendet wird.
Für Zinsersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt € 7.300,– ist kein Sachbezug anzusetzen.
Liebe Grüße
Andrea4.11.2007 um 17:29 Uhr #19539Hallo Sabine
Da ich auch ca 140 DN abrechne, kommt es bei Urlaubstagen vor die ich schon im August abgerechnet habe, dass sie auf einmal am Oktober wieder fort waren oder ein Hackerl bei den Überstundpauschale ist nicht mehr da, wenn ich mit meinen Kollegen darüber spreche und ihnen dann zeige, dass ich die Urlaubslisten gespeichert habe und jetzt ist der Urlaubstag weg, bekomme ich als Antwort immer das ist das Pogramm wahrscheinlich hatten wir wieder ein Update, darum habe ich es in das Forum gestellt und mir so meine Gedanken darüber gemacht was das wohl sein kann. Aber ich danke dir für deine Antwort.
Liebe Grüße Andrea2.11.2007 um 17:31 Uhr #19584Hallo liebe Forummitglied
habe ich eine Internetdresse die sehr Informationsreich für dich sein kann.
http://www.arbeiterkammer.com/pictures/ … r_2006.pdf
Liebe Grüße
Andrea22.8.2007 um 19:29 Uhr #19371Hallo Viktoria
Auch meine Lehrlinge sind KV Handel und haben eine Lehrzeit von 3 Jahren, siehe auch Lehrvertrag, wenn du nicht sicher bist, kannst du auch die WKO anrufen, die geben dir auch gerne Auskunft über deine Sparte.
lg. Andrea18.8.2007 um 14:16 Uhr #19358Lieber Roland
Danke für den Hinweis, leides gibt es da noch einige Unklarheiten,denn die Ehefrau ist von unseren DN seit einiger Zeit getrennt, also würde da keine Abfertigung anfallen, da der KV Metallindustrie für die Ehefrau einen 70% Anteil vorsieht oder nur bei Unterhaltspflicht eine Auszahlung?Bitte um Antwort
lg. Andrea17.8.2007 um 12:44 Uhr #19356Danke für die schnellen Anworten.
lg. Andrea16.11.2006 um 19:21 Uhr #18554Danke lieber Martin
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