pv123

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  • #21334

    hallo konni,

    soweit ich weiß, gibt es während der bildungskarenz keinen besonderen kündigungsschutz. dh du musst nur die gesetzliche kündigungsfrist einhalten (je nach dem wie lange die mitarbeiterin schon im betrieb ist). vorsicht ist nur geboten, wenn die kündigung nach einer motivkündigung aussehen könnte (wird aber wohl nicht der fall sein).

    lg pv123

    #21095

    danke, damit ist mir schon geholfen.

    lg pv123

    #21093

    hat keiner mit exekutionen zu tun?

    #21086

    also ich würde mich an einen experten für arbeitsrecht wenden (AK, WKO,…). ich kann leider nicht sicher sagen, ob der dg in diesem fall die nachzahlung an dich weiterverrechnen darf. hat aber sicher damit zu tun ob du wissen konntest, dass die begünstigung eigentlich nicht gerechtfertigt ist. ich denke aber dass es da so ist wie beim „gutgläubigen verbrauch“ von urlaub etc. bin mir aber wirklich nicht sicher. ist dein bezug nach der formalen lösung (es musste eine ab- und anmeldung erfolgen) in den folgenden 12 monaten gravierend angestiegen (das darf nämlich auch nicht sein damit man die steuerbegünstigung bekommt)? – wäre außer dem zuflussprinzip ein zweiter möglicher grund warum das fa die begünstigung nicht gelten lässt.

    hoffe ich konnte ein wenig helfen

    lg pv123

    #21087

    hallo,

    meines wissens (mir ist es auch schon passiert dass ich den jahreslohnzettel bei austritt zu senden vergessen habe) gibt es keine problem wenn er später gesendet wird. normalerweise meldet sich die gkk telefonisch oder schriftlich und fordert dich auf den jahreslohnzettel zu senden. prinzipiell sollten – wenn die technischen voraussetzungen gegeben sind – alle meldungen via elda gemacht werden. und ob freies oder „echtes“ dv macht bei den fristen auch keinen unterschied.

    lg pv123

    #21084

    hallo stefan,

    für steuerberechnungen gilt das zuflussprinzip (ander als bei der sv), dh wenn die bonifikation 2006 abgerechnet wurde, fällt sie für das finanzamt auch steuerlich in diese jahr.

    lg pv123

    #21069

    guten abend,

    also in diesem fall (es geht also um eine/n dn, die/der schon länger im betrieb ist) würde ich wohl – alleine schon der fairness wegen- den urlaubstag als nicht konsumiert sehen. ich dachte du willst wissen ob der dg den urlaub – auch ohne arztbestätigung – als krankenstand anerkennen muss.

    prinzipiell sollte man als lohnverrechnerIn schon mit sozialem gewissen und dem grundsatz „gleiches recht für alle“ an die sache herangehen (bei rechten und pflichten).

    lg pv123

    #21081

    hallo andrea,

    kommt drauf an von welcher software ihr auf bmd umsteigt. aber ich nehme mal an von lss ; )

    also ich hatte die umstellung mit jänner 2008 und ich muss sagen, ich war positiv überrascht. die programmierer von bmd und lss haben das ganze relativ einfach und unkompliziert gestaltet. klar ist es am anfang eine umstellung, aber nach den ersten 4-5 firmen die ich gemacht habe, gings dann schon. ich würde dir empfehlen die stammdaten und vorallem die personaldaten (insbesondere Arbeitszeitmodelle – stundenteiler,…) gut zu kontrollieren. da hab ich ein paar fehler gehabt.

    wenn du irgendwelche speziellen fragen hast meld dich einfach, ich helf dir gern weiter (sofern ich kann)

    lg pv123

    #21066

    „In meinem Fall handelt es sich nur um einen Tag! Im Unternehmen muss man aber erst für mehr als drei Kalendertage eine ärztliche Bestätigung vorlegen….“

    hallo malibu!

    häufig begegnet man in der praxis der meinung, die berechtigung des dienstgebers, vom arbeitnehmer die vorlage einer ärztlichen bestätigung zur verlangen bezieht sich lediglich auf krankenstände, die länger als drei tage andauern. tatsächlich entsprechen solche aussagen jedoch der in österreich geltenden rechtslage in keiner weise.

    unabhängig von der dauer eines krankenstandes räumen nämlich die gesetzlichen bestimmungen dem arbeitgeber die möglichkeit ein, vom dienstnehmer die vorlage einer entsprechenden ärztlichen bestätigung zu verlangen; dies gilt selbst dann, wenn der arbeitnehmer sich lediglich einen tag im krankenstand befindet. ob der dienstgeber vom arbeitnehmer tatsächlich die beibringung einer krankenstandsbestätigung verlangt, liegt weitestgehend im belieben des arbeitgebers.

    ich würde also in deinem fall meinen, dass es darauf ankommt wie der arbeitgeber das sieht und ob du den urlaub im vorhinein widerrufen hast. denn du hast ja nicht schriftlich dass du diesen einen tag krank warst.

    lg pv123

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