Poldi

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  • als Antwort auf: KV Arbeiter Papierindustrie #17379

    Laut diesem Kollektivvertrag zählt als Wochenverdienst „der vom jeweiligen Arbeitnehmer aufgrund der mit ihm vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit erreichte Gesamtverdienst (vereinbarter Stundenlohn zuzügliche allfällig gewährter Leistungslohnanteile und Betriebszulagen
    einschliesslich Schichtzulagen).“
    Dies bedeutet, dass diverse Zulagen (mit Entgeltcharakter, nicht hingegen solche mit Aufwandsersatzcharakter) grundsätzlich einzubeziehen sind.

    Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: deutscher Arbeitnehmer in Österreich #17479

    Wohnung in der Nähe der Baustelle, die die Firma bezahlt. Er fährt mit dem privaten PKW zu Arbeit. 3 mal im Monat fährt er nach Hause nach Deutschland. Er ist das ganze Jahr in Österreich beschäftigt.

    Arbeitnehmerveranlagung wird durchgeführt in Österreich:
    1) Kann man KM-Geld für die Fahrten von Deutschland nach Österreich ansetzen? Höchstbeträge?
    In Betracht kommt unter Umständen die Geltendmachung von Familienheimfahrtskosten (siehe insb Lohnsteuerrichtlinien Rz 354 bis 356). Beschränkung mit dem höchsten Pendlerpauschalwert (ab 2006: € 2.664,-).

    2) Können die Fahrtkosten mit dem Privat-PKW von der Wohnung in Österreich zur Baustelle und zurück angesetzt werden?
    Diese Fahrten zählen wohl als Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung und sind daher mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Allenfalls kommt die Berücksichtigung des Pendlerpauschals (großes oder kleines, je nach Zumutbarkeit/Nichtzumutbarkeit der Benützung von öff. Verkehrsmitteln) in Frage, wenn die jeweiligen Mindestentfernungen vorliegen (2km bei großem, 20km bei kleinem PP).

    3) Kann er Alleinverdienerabsetzbetrag für die Frau in Deutschland geltend machen (sie hat kein Einkommen?)
    Grundsätzlich nein, da die Ehegattin in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sein müsste (dh einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich). Siehe § 33 Abs 4 Z 1 EStG.

    4) Ist es überhaupt günstiger, in Österreich die Veranlagung durchzuführen, oder hat er ein Wahlrecht, in Deutschland sich veranlagen zu lassen?
    Veranlagung in Deutschland wird hinsichtlich der österreichischen Einkünfte wahrscheinlich nicht viel bringen, da laut DBA Deutschland die österreichischen Einkünfte in Deutschland freigestellt sind.
    Überlegenswert wäre allenfalls, dass die Ehegattin offiziell einen zweiten Wohnsitz in Österreich (in der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnung) begründet. Dann wäre sie auch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und könnte dem Arbeitnehmer den AVAB vermitteln.

    Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: KV Güterbeförderung Taggeld #17336

    Hallo Petra,
    am besten die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer mit dieser Frage konsultieren. Schließlich sitzen dort jene, die die zersplitterten Regelungen „verbrochen“ haben.
    Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: Frage zu Heimarbeiter #17375

    Ich würde die Fragen im Hinblick auf die Regelungen des Heimarbeitsgesetzes alle mit Ja beantworten.
    Bei speziellen Fragen zu Heimarbeitern ist zB die zuständige Abteilung im Wirtschaftsministerium ein guter Ansprechpartner. Siehe unter
    http://www.bmwa.gv.at/BMWA/Themen/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht/Heimarbeit/Heimarbeitstarife/default.htm

    Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: Grenzgänger #17414

    Liebe Heidi,

    da es nicht Pflicht des Dienstgebers sein kann, komplizierte Sachverhalte aufzuklären, bei denen der Dienstnehmer seinen Nachweispflichten nicht nachkommt, würde ich die Lohnsteuer im Zweifel abziehen. Der Dienstnehmer hat dann ja die Möglichkeit, die Rückforderung bei der Finanz geltend zu machen, wenn er dort die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachweist.

    Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: Pfandrecht der Gläubiger – Übernahme lt. AVRAG #17470

    Liebe Bina,

    zur Frage, ob Pfändungen im Falle eines AVRAG-Betriebsübergangs mitwandern oder erlöschen, gibt es – wie leider so oft in der Personalverrechnung – unterschiedliche Rechtsansichten. Der überwiegende Trend dürfte aber in die Richtung gehen, dass die Pfändungen „mitgenommen“ werden (Argument: § 3 AVRAG: „mit allen Rechten und Pflichten“; und Pfändungen sind nun mal – sehr lästige – Pflichten!!!).

    Möchte man sich im konkreten Fall 100%ig absichern, wird ein Feststellungsantrag gemäß § 292k Abs 1 Z 3 EO beim Exekutionsgericht anzuraten sein (kurze Schilderung des Sachverhalts und Antrag, dass das Gericht feststellen möge, ob die beim Betriebsvorgänger bestehenden Pfändungen durch den Betriebsübergang bei der neu gegründeten GmbH wirksam begründet wurden). Bis zur Entscheidung des Gerichts kann man die pfändbaren Beträge zurückhalten (Rechtsgrundlage: § 292k Abs 1 Z 3 und Abs 2 Exekutionsordnung).

    Schöne Grüße,
    Poldi

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