pfefferl

Verfasste Forenbeiträge

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  • #21099

    Hallo,

    bei Unterhaltsexekutionen und einem grundsätzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen (das ist der Normalfall bei Menschen in Beschäftigung bzw. Pension) ist die Tabelle 2am die Richtige.
    Die Werte der Tabelle 2am sind jeweils 75% der Werte der Tabelle 1am.

    lg Ludwig

    http://www.drittschuldner.at
    http://www.schuldnerberatung-wien.at

    #24254

    Hallo,

    Unterhaltsexekutionenn sind immer zuerst aus dem Differenzbetrag zwischen normalem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum zu berechnen.
    Bei diesem Beispiel bedeutet das, dass – vorausgesetzt es gibt keinen Unterhaltsrückstand und es ist „nur“ der laufende Unterhalt zu pfänden – die Variante 2 die richtige ist.

    lg Ludwig

    #23922

    Hallo,

    im §299 EO wird der „Umfang des Pfandrechtes“ bei fortlaufenden Bezügen bestimmt. Nach Abs. 1 erstreckt sich ein Pfandrecht , das an einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wurde, auf alle künftigen Bezügen aus demselben Rechtsverhältnis gegen denselben Drittschuldner. Vorsaussetzung für die weitere Gültigkeit eines Pfandrechtes ist deshalb die fortdauernde Identität des Drittschuldners.
    Ich habe zwar in der Literatur keine explizite Aussage dafür gefunden, dass zwei juristische Personen, die einem Konzern angehören, unterschiedliche Drittschuldner sind, doch wird im EO Kommentar von Angst, Jakusch, Klicka, E. Kodek, Mohr erklärt, was nicht als Drittschuldnerwechsel zählt: Wechsel des Drittschuldners im Wege der Gesamtrechtsfolge, Eintritt eines Masseverwalters in die Rechte eines Drittschuldners, Übergang des Dienstverhältnisses nach §3 AVRAG oder ein nachträglicher sSchuldbeitritt eines Dritten.
    Meiner Meinung nach sind die beiden Firmen, die einemm Konzern angehören, selbstständige juristische Personen und haben unterschiedliche Drittschuldneridentitäten, weshalb bei einem Wechsel von einer zur anderen Firma die Pfandrechte erlöschen und neu zu begründen wären. Die Gläubiger sind deshalb auch vom Austritt zu verständigen.

    lg
    Ludwig Pfefferkorn

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    #23886

    Hallo,

    zu 1.: Im Abschöpfungsverfahren hat der Schuldner sein pfändbares Einkommen zugunsten eines vom Gericht bestellten Treuhänder abgetreten. Es ist wie bei einer „normalen“ Exektion die Pfändung zu berechnen und den pfändbaren Teil dem Treuhänder zu überweisen.

    zu 2.: Die Abtretungserklärung erlischt 7 Jahre nach Einleitung des Abschöpfunsgverfahrens. Sie kann jedoch unter besonderen Umständen (Gläubiger haben 50% ihrer Forderung erhalten) bereits nach 3 Jahren erlöschen, jedoch nicht vor dem Ablauf von 3 Jahren. Sollte so ein Fall eintreten, würde dies das Gericht dem Dienstgeber bekannt geben. Am besten wird einfach eine sehr hohe Forderung (z.B. 999.999,99 €) als Forderungshöhe im Lohnpfändungsprogramm eingegeben.

    zu 3.: Es ist durchaus möglich, dass ein Unterhaltsgläubiger zusätzlich weiterhin Exekution gegen einen Schuldner führet. In diesem Fall kann der Unterhaltsgläubiger (wiederum wie auch bei einer „normalen“ Exekution) auf den Differenzbetrag zwischen „normalem“ Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum zugreifen. Eine andere weitere „normale“ Exekution geht jedoch ins Leere.

    lg Ludwig
    http://www.drittschuldner.at

    #23676

    Der Beschluss über die Zusammenrechnung ist so zu interpretieren, dass für die Pfändung der allgemeine Grundbetrag von 793,– € auf 45%, d.s. 356,85 €, geändert wird.

    Bei der Durchführung der Pfändung ist zuerst nach § 291 EO die Berechnungsgrundlage zu ermitteln. Beim Nettolohn von 366,– ist die Berechnungsgrundlage aufgrund der Rundungsvorschrift nach § 291 Abs 2 EO 360,– €. Davon ist nach § 291a EO der verpflichteten Partei der (geänderte) Grundbetrag von 356,85 € plus 30% des Mehrbetrages, d.s. 30% von 3,15 €, also 0,95 €, zusammen somit 357,80 € zu belassen. Pfändbar sind also 366,– – 357,80 = 8,20 €.

    Nach § 292j Abs 5 kann der gesamte Lohn (366,– €) als pfändungsfrei (= unpfändbar) behandelt werden, wenn nicht mehr als 10,– € pfändbar sind, was hier der Fall ist.

    Der Mitarbeiterin ist deshalb der komplette Lohn (366,– €) auszuzahlen und der Gläubiger geht leer aus.

    lg Ludwig
    http://www.drittschuldner.at

    #23578

    Hallo,

    bei den Aufwandsentschädigungen, zu denen Taggelder gehören, ist jeweils zu beurteilen, ob ein tatsächlicher Mehraufwand abgegolten wird. Wenn das Taggeld aufgrund des Kollektivvertrages, in dem der abzugeltende Mehraufwand definiert ist, ausbezahlt wird, so kann der Dienstgeber die Auszahlung an den Dienstnehmer ohne Haftungsrisiko vornehmen (s. § 292j Abs 3), das Taggeld unterliegt somit keiner Pfändung. Davon unabhängig ist, ob und in welchem Ausmaß die Taggelder zu versteuern sind.
    (siehe Fink, Handbuch zur Lohnpfändung, S. 32, Linde Verlag)

    lg
    Ludwig
    http://www.drittschuldner.at

    #23529

    Hallo,

    bei der Dame, die am 12.3. ausgetreten ist, ist der gesamte monatliche Freibetrag zu berücksichtigen, es wird also nichts pfändbar sein.

    siehe: Fink/Schmidt/Kurzböck, Handbuch zur Lohnpfändung, Linde Verlag, 3. Auflage, Seite 51

    lg
    Ludwig Pfefferkorn

    http://www.drittschuldner.at
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    #23523

    Hallo,

    habe gerade den Beitrag über http://www.drittschuldner.at reingestellt und möchte die Zeit gleich nutzen und hier antworten.
    Als Unterhaltspflicht gelten alle Kinder, die nicht selbsterhaltnugsfähig sind, egal ob sie im eigenen Haushalt wohnen oder nicht. Nicht berücksichtigt werden kann eine Unterhaltspflicht jedoch, wenn wegen dieser Unterhaltspflicht eine Exekutionsbewilligung vorliegt.

    lg
    Ludwig

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