Petra110

Verfasste Forenbeiträge

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  • #24024

    Hallo Roland!

    Vielen Dank für deine rasche Antwort.

    lg Petra

    #24290

    Hallo Roland!

    Danke für deine Hilfe!

    lg Petra

    #23767

    Hallo Astrid!

    Im Falle einer Kündigung des Arbeitnehmers wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension, kann der Arbeitgeber ab dem vierten Monat in Teilbeträgen in der Höhe eines halben Monatsentgeltes im voraus bezahlen.

    Somit auf jeden Fall auch die 3 bei Beendigung und dann würde sich der Zeitraum der Zahlung quasi bis auf bis zu 18 Monaten ausdehnen lassen.

    Lg Petra

    #23633

    Guten Morgen Gaby!

    Dann würde ich alle Auslandsdienstreisen steuerfrei belassen nach § 3 EStG.

    Lg Petra

    #23630

    Hallo Gaby!

    Also ich glaube da sind auch noch Grundsatzfragen offen, die ich am Anfang nicht hineininterpretiert hatte. Fährt der Mitarbeiter auf Monatage oder Kundenbesuch oder Seminar oder zu einer Tochtergesellschaft? Unterlieg es dem § 26 Z4 oder § 3 EStG? Dies beeinflusst natürlich maßgeblich, ob man die 15. Tage berücksichtigen muss oder nicht…

    Anbei ein Auszug aus § 3 EStG

    § 3 EStG Steuerbefreiungen

    Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind
    Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
    Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
    Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
    Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine
    vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde
    gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.

    Lg Petra

    #23628

    Hallo Gaby!

    Du hast schon Recht mit den 6 Monaten (183-Tage-Regel). Wenn er immer im selben Ausland ist, wird nach dem 6. Monat eine neuer Tätigkeitsschwerpunkt gegründet. Aber dann hättest du nicht nur das Problem mit den Diäten, sondern dann wäre er (je nach dem wie das Steuerjahr im jeweiligen Land aussieht) auch dort lohnsteuerpflichtig.

    Lg Petra

    #23626

    Hallo Gaby!

    Einen Auslandssatz gibt’s ja erst ab 5 Stunden Auslandsaufenthalt und die steuerliche Regelung stellt ab auf eine steuerfreie Zwölftelreglung (seit 1.1.2008) beginnend nach 3 Stunden und 1 Minute – wenn sie unterwegs sind. Der Auslandssatz ist somit frei – jedoch hast du bei einer Auslandsreise auch immer einen Inlandsanteil (weil ja von hier die Reise angetreten wird) und dieser ist teilweise pflichtig und teilweise frei – je nach dem welchen KV ihr verwendet und wie dieser im Verhältnis zu den 26,40 EUR der gesetzlichen max. Steuerfreigrenze steht.

    lg Petra

    #23765

    Hallo!

    Ja, Monatslohn x 2:12×12 – oder vereinfacht Monatslohn x 2 stimmt so. Du darfst auch nicht vergessen die durschnittlichen ÜST und Prämien (falls welche erhalten) der letzten 12 Monate im Durchschnitt dazuzuzählen.

    Wir rechnen immer so:
    Monatslohn
    + 1/12 Urlaubsgeld
    + 1/12 Weihnachtsgeld
    + durschn. ÜST pro Monat (von den letzten 12 Moanten)
    + durschn. Prämien pro Monat (von den letzten 12 Monaten)
    etc. (Sachbezug, Jubiläumsgelder…)

    dann hast du 1 durschnittliches Monatsentgelt für die Abfertigung. Und das dann mal dem Anspruch, in deinem Fall 12 x.

    Genau – 3 Monatsentgelt bei der Beendigung (wenn es nicht um Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension geht). Und ab dem vierten Monat der Beendigung muss im Voraus monatlich jeweils 1 Monatsentgelt bezahlt werden.

    lg Petra

    #23733

    Hallo Julia!

    ah ok. Danke nochmals!

    Lg Petra

    #23731

    Hallo Julia!

    Danke für deine Rückmeldung. Aber dh du widersprichst dem UFS – denn dieser sagt, wenn der DN das große Pendlerpauschale mit genau 20 km angibt (am Formular steht ja auch – bitte auf ganze KM aufrunden dh es sind nie Kommakilometer angegeben), dass der Satz 31 EUR und nicht 123 EUR zur Anwendung kommt.

    Lg Petra

    #23723

    Danke für die Rückmeldungen!

    Ich habe nun auch zwischenzeitlich bei der Wirtschaftskammer nachgefragt. Die 2 Experten dort sind zu dem Schluss gekommen, dass es sich um eine Vergleichszahlung ohne Verlängerung der Pflichtversicherung handelt. Sie ist SV pflichtig beim laufenden Bezug hinzuzurechnen und in der LSt bis 7.500,– mit 6 % zu versteuern (weil er im BMVK ist) und wenn ein Rest besteht, davon 1/5 steuerfrei und 4/5 steuerpflichtig abzurechnen.

    Lg Petra

    #23419

    Hallo!

    Eine späte Antwort aber doch: Wir haben die Mitarbeiter seit 1.1.2010 unterschreiben lassen, dass Sie die Bonusmeilen und andere Kundenbindungsprogamme nicht mehr für private Zwecke verwenden dürfen. (ab diesem Zeitpunkt im Dienstvertrag und bei den bereits beschäftigten Mitarbeitern eine Zusatzvereinbarung) Die Bonusmeilen werden jetzt von den Mitarbeitern für Übergepäck und Upgrades eingelöst.

    Liebe Grüße
    Petra

    #23434

    Hallo Roland!

    Ok, jetzt ist alles klar – der § 26 Z 5 hat mich verwirrt.

    Danke, lg Petra

    #23435

    Hallo Roland!

    Ok, danke für die Info. Habe zwischenzeitlich auch mit der Wirtschaftskammer gesprochen.

    Ich hätte jetzt noch eine Frage zu einem anderen Thema: Beitrag lydia54 vom Jahr 2008: Hier ging es um den Ersatz der Zugkarte im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale. Hier hast du geantwortet, dass auch bei einem vollständigen „Fahrtkostenersatz“ (bezahlen der Zugkarte vom Dienstgeber) eine Pendlerpauschale beansprucht werden kann? Warum eigentlich? Beim Werkverkehr (wo auch der Dienstgeber sämtliche Fahrtkosten für den Dienstnehmer übernimmt) hat der Dienstnehmer ja auch keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale. Ich verstehe das nicht.

    Danke, lg petra

    #23439

    Danke für die Stellungnahmen! Dachte mir schon, dass dies wieder eine „Grauzone“ ist 😉

    Wünsche noch eine schöne Arbeitswoche!

    Lg Petra

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