PeterD

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  • #22626

    Hallo Roland,

    sorry, hab mich verschrieben, natürlich meinte ich, wenn „…wenn der DIENSTGEBER dem nicht zustimmt …“.

    angestrebte Variante wäre: 2x Vollzeit-Gehalt (damit der Resturlaub weg ist), dann ETZ (mit neuem Urlaub)
    finanzieller Verlust, wenn ETZ 5 Tage die Woche genommen wird, und die ETZ gleich nach der Karenz anfangen muss, wenn der Dienstgeber das so verlangt… weil dann würden die 2 Monate Resturlaub ja „nur“ 2x ETZ Gehalt ergeben.

    Hoffe jetzt ist es verständlicher und du hast einen Tipp, was hier gemacht werden kann.

    Danke dir.
    Peter

    #22627
    Roland wrote:
    Hallo Peter!
    Für die Dienstnehmerin wäre es daher besser, den Resturlaub von 41 Tagen vor der ETZ zu verbrauchen (praktisch zwischen Ende der Karenz und Beginn der ETZ).

    Hallo!

    Ich hätte nochmals eine wichtige Frage bezüglich des Resturlaubs bzw. dessen Konsum.
    Die Arbeitnehmerin möchte nach der Karenz diesen Rest-Urlaub von 2 Monaten in „Voll-Zeit“ absolvieren (und in dessen den gesamten Urlaub konsumieren) und danach in ETZ (3 Tage x 4 h oder auch 5 Tage x 4 h) gehen.

    Vorteil wäre: 2x volles Gehalt und dann in Elternteilzeit
    ABER was wäre, wenn der Dienstnehmer dem nicht zustimmt und vermutlich (wenn 5 Tage x 4 h ETZ gewählt wird) vorschlägt, gleich nach der Karenz in ETZ zu gehen und dann würden ja die vollen 41 Tage Urlaub weitergeführt werden.
    Nachteil wäre dann aber, dass diese ~2 Monate Urlaub dann nur mehr 2x das ETZ-Gehalt ausmachen würde.
    –> d.h. finanzieller Verlust von >1000 Euro netto für die Arbeitnehmerin.

    Was meint Ihr, kann man hier gesetzlich etwas nachhaken, oder ist man in diesem Fall auf „Gutwill“ des Unternehmens angewiesen.

    Danke!
    Pete

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