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Habe Dienstnehmer abgemeldet und nach Haft (4 Monate, keine laufenden Kosten) unter Anrechnung der Vordienstzeiten wieder angemeldet. Grund: Sonstiger Abmeldegrund.
Das sollte in der Vereinbarung drinnen stehen.
Auch ob der Urlaubsanspruch während der Zeit wächst.
Textbeispiel: Die Zeit des unbezahlten Urlaubs wird nicht auf Dienstzeitabhängige Ansprüche angerechnetUnb. Urlaub unter einem Monat: DN zahlt die DN+DG Sozialversicherung. = Teuer.
Alternativ: Arbeitszeit absenken und im Rahmen der Gleitzeit vom Dienst fern bleiben.
Achtung: Sabbatical wird nur im Rahmen einer lohngestaltenden Vorschrift anerkannt -> googeln.Lohnsteuerrichtlinie 1087
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s2&dokumentId=3b876706-cad7-4800-acbd-24875b46d0b3Abfertigungen und freiwillige Abfertigungen können bis 12 Monate nach Ende Dienstverhältnis steuerbegünstigt ausbezahlt werden.
SV berechnen aber nicht Brutto zahlen hilft bei SV-Teil der GPLA.
Wenn Brutto nicht bezahlt wird, dann LSDB-G Vergleichsrechnung, ob in Summe noch die KV-Entgelte bezahlt werden.
Störzulage ist ein anderer Name für Taggeld. D.h. steuerfrei bis zu € 26,40 pro Tag, bzw. niedrigerer Betrag bei Deckelung im Kollektivvertrag.
Die Urlaubsersatzleistung verlängert den SV-Zeitraum. Deshalb bleibt Geringfügigkeit.
Wenn Dir niemand hilft, ist eine Anfrage nach § 90 ESTG beim Betriebsstättenfinanzamt eine Lösung.
Den Fall genau schildern, dann bekommt man auch nach 5-20 Tagen eine schriftliche Antwort.§68/1+2 Bezüge behalten ihre steuerliche Begünstigung während des Krankenstandes.
M.E. ist die Anrechnung von Hochschule in Chile nicht möglich. Wenn das Zeugnis in Österreich nostrifiziert wird, (= einem Ö-Zeugnis gleich gestellt), dann sollte es auch für Urlaubszeiten angerechnet werden.
Dies ist meine persönliche Meinung als Grundlage für Deine Recherche.Dienstort = Wien.
= keine Diäten laut KV in Wien.Wahrscheinlich möchte der Prüfer unwahre Dienstreisen finden, die nur „erfunden“ sind.
Anders lässt sich die Frage nicht erklären.
Denn: Wenn Dienstreisen anfallen, können KM-Gelder und Taggelder nach § 3 und § 26 gezahlt werden. Die dienstliche Notwendigkeit kann alleine durch Kontaktpflege und Anbahnung neuer Geschäfte begründet werden.
Und das sollte argumentierbar sein. Der ESTG Tatbestand der „Liebhaberei“ ist mir bei Dienstreisen noch nicht unter gekommen.M.E. sollte der unbezahlte Urlaub, wie eine Urlaubsersatzleistung bewertet werden.
Hallo,
schau ins FLAG:
§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
Servus,
den 3, oder 6 Monatsdurchschnitt kann man bei kürzerem Gleitzeitrahmen nehmen.
Nur wie schaut es bei einem z.B. 3 Jahre Durchrechnungszeitraum aus?
… mit dieser Frage beschäftige ich mich im Anlassfall. -
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