Martin

Verfasste Forenbeiträge

Ansicht von 15 Beiträgen – 871 bis 885 (von insgesamt 898)
  • Autor
    Beiträge
  • als Antwort auf: vorschuss bei tod des dienstnehmers #17050
    Martin
    Teilnehmer

      Liebe Sonja!

      Folgende Lösungen wären denkbar:

      Der Vorschuss ist bei der laufenden Gehaltsabrechnung in Abzug zu bringen.
      Da kannst Du sofort den Vorschuss abziehen.

      Der Vorschuss ist wie ein Dienstgeberdarlehen zu behandeln.
      Hierbei müsste sich der Dienstgeber in die Reihe der Gläubiger einreihen.

      Grüsse
      Martin

      P.S. Eigentlich sollte man die E-Card Gebühr aufrollen und auf Null stellen, da der Dienstnehmer die E-Card in 2006 nicht in Anspruch nehmen wird. 8)

      als Antwort auf: Grenzgänger #17410
      Martin
      Teilnehmer

        Liebe Ulrike!

        Ich sehe das Zimmer in Österreich als Wohnsitz. Demnach ist er mit seinem Lohn in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

        Für tiefere Info die Lohnsteuerrichtlinien:
        1.2.2 Wohnsitz
        RZ 3

        Für die Auslegung der Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ sind § 26 BAO und die hiezu ergangene Rechtsprechung maßgeblich. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist. Der Begriff „Wohnsitz“ nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat nur für die Annahme der Ansässigkeit im Sinne des zwischenstaatlichen Steuerrechts, nicht hingegen im Bereich des § 1 EStG 1988 Bedeutung (VwGH 10.03.1961, 1942/60; VwGH 07.04.1961, 1744/60; siehe EStR 2000 Rz 21 bis Rz 26).

        Grüsse
        Martin

        als Antwort auf: Sachbezug Handy #17404
        Martin
        Teilnehmer

          Liebe andrea rawuzl!

          Gelegentliche Privatgespräche sind kein Sachbezug. Genauso ist ja gelegentliches Telefonieren am Festnetz und Surfen im Internet am Arbeitsplatz auch kein Sachbezug.
          Ein Sachbezug bringt dem Dienstgeber nichts. Im Gegenteil: Er erhöht die SV Grundlage sowie DB, DZ und KommSt. (!)
          Ich würde eher einen Netto-Abzug in Höhe der Privatkosten machen sofern diese extensiv sind und auf der Telefonrechnung separat aufscheinen.

          Weiters noch die RZ 214 aus den Lohnsteuerrichtlinien:

          4.3 Sachbezüge – Einzelfälle außerhalb der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001
          4.3.1 (Mobil)Telefon
          214

          Analog der Verwaltungspraxis bei fallweiser Privatnutzung eines firmeneigenen Festnetztelefones durch den Arbeitnehmer ist kein Sachbezugswert zuzurechnen. Allein auf Grund der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons ist die Zurechnung eines pauschalen Sachbezugswertes daher nicht gerechtfertigt. Bei einer im Einzelfall erfolgten umfangreicheren Privatnutzung, sind die anteiligen tatsächlichen Kosten zuzurechnen.

          Grüsse und schönes Wochenende

          Martin

          als Antwort auf: Überstundenpauschale #17392
          Martin
          Teilnehmer

            Liebe Doris!

            Wenn im Dienstvertrag der Zusatz enthalten ist, daß die Ü-Pauschale widerrufbar ist, dann gilt dies auch nach 20 Jahren.
            Das die tatsächliche Ü-Leistung 20 Jahre nicht kontrolliert wurde, ergibt noch keinen Gewohnheitsanspruch, da im Dienstvertrag widerrufbar.

            Weiters: wenn tatsächlich keine Überstunden geleistet werden/wurden, kann die steuerliche Begünstigung der ersten 5 Ü-Zuschläge nach § 68/2 nicht in Anspruch genommen werden.

            Grüsse
            Martin

            als Antwort auf: Abfertigung Neu – Einfrieren #17382
            Martin
            Teilnehmer

              Da liegst Du richtig! Die 1,53 % von der Bemessungsgrundlage werden ab dem zweiten Beschäftigungsmonat bis zum Austritt in die MV-Kasse einbezahlt.
              Und wenn der Dienstnehmer nach der xxx Pensionsreform mit 72 Jahren in Pension geht, dann wird auch bis dahin MV einbezahlt. 🙂

              Grüsse
              Martin

              als Antwort auf: Gleitzeitguthaben #17372
              Martin
              Teilnehmer

                Servus Alexander!

                So wie Du es schilderst, ist folgende Lösung möglich:

                Wenn die Arbeitszeit z.b. 38 Stunden/Woche beträgt, sammeln sich pro Woche 2 Mehrstunden an. (Mehrstundenteiler) ob hierfür ein Zuschlag gem. § 19 e Arbeitzzeitgesetz zusteht, sagt Dir der Kollektivvertrag.
                Alle übersteigenden Stunden wären Überstunden (Überstundenteiler) mit 50% Zuschlag, bzw. anderen Zuschlägen lt. KV.

                Der KV kann z.B. auch bestimmen, daß das Dienstverhältnis verlängert wird.

                Grüsse
                Martin

                als Antwort auf: Gleitzeitguthaben #17370
                Martin
                Teilnehmer

                  Servus Alexander!

                  Zuerst eine Frage: Sind nicht alle Überstunden bei einem All-In Dienstnehmer inkludiert? Dann sind wohl kaum Überstunden extra auszuzahlen.
                  Die 120 Stunden sind wohl auf mehrere Monate verteilt. Deshalb sollten sie sich vom Wert im Gehalt ausgehen. (Wenn die Differenz zwischen KV und Ist Gehalt für Ü-Stunden herangezogen wird)

                  Grüsse
                  Martin

                  als Antwort auf: Berechnung Sonderzahlung #17373
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Wenn sich daraus ein Gewohnheitsrecht entwickelt hat, wird die Kürzung ohne Einwilligung des DN problematisch.

                    Die nächste Gehaltserhöhung (über dem KV!) wird erst dann durchgeführt, wenn der Dienstnehmer einen Zusatz zum Dienstvertrag unterschreibt, in welchem er der neuen SZ Berechnung zustimmt.

                    Daneben gibt es noch andere Möglichkeiten „sanften Druck“ auszuüben. Nur aufpassen, daß sich kein Diskriminierungstatbestand entwickelt.

                    Für neu eintretende Dienstnehmer, auf die korrekte SZ Berechnung laut KV im Dienstvertrag hinweisen, damit diese sich nicht auf „betriebliche Übung“ berufen.

                    Solltest Du Formeln für die Abfertigung/Abfertigungsrückstellung hinterlegt haben, müssten diese kontrolliert werden.

                    Grüsse
                    Martin

                    als Antwort auf: Bekommt ein Geschäftsführer Abfertigung? #17377
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Der GF ist Arbeitnehmer wenn:
                      Beteiligung unter 50 %
                      keine Sperrminorität
                      ein arbeitsrechtl. Anstellungsvertrag vorliegt

                      Es gilt nicht das Arbeitszeitgesetz (leitender Ang), das Arbeitsruhegesetz, Krankenanstalten Arbeitszeitgesetz.
                      IE zu zahlen ab 1.1.2006,
                      Ein Geschäftsführer wird nicht gekündigt, sondern durch die Gesellschaftsversammlung abberufen.

                      Grüsse
                      Martin

                      als Antwort auf: Verstoss gegen die Krankenmeldung im Kündigungsmonat #17332
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Eine Entlassung muß unverzüglich nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes ausgeprochen werden.
                        2-3 Wochen rückdatieren geht nicht. Das Entgelt kannst Du aber wegen des
                        unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit kürzen.
                        Weiters muß die Entlassung dem Dienstnehmer auch zugegangen sein.
                        D.h. wenn Du die Entlassung per Post (eingeschrieben!) schickst, gilt die
                        Entlassung erst ab Zustellung, bzw. wenn der DN sie sich von der Post
                        abholen kann.
                        Wenn Du dem Dienstnehmer eine Aufforderung zur Krankmeldung geschickt
                        hast, welche er bis jetzt noch nicht beantwortet hat, würde ich im Zweifel einen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt abrechnen.

                        Mach auf jedenfall noch einmal eine tel. Anfrage bei der KRankekasse, ob mittlerweile eine Meldung vorliegt.

                        Denn wenn ein DN keine Krankenstandsbestätigung vorlegen kann, wäre eine Entlassung als gerechtfertigt anzusehen.
                        Solltest Du bei den ersten Schritten (Aufforderung zur Krankmeldung, Mahnung, Ausspruch der Entlassung) einen Fehler gemacht haben, könnte der DN maximal eine Kündigungsentschädigung bis zum Ende des Monats einfordern.
                        Grüsse
                        Martin

                        als Antwort auf: Versteuerung Auszahlungen auf Grund eines Sozialplans #17365
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Liebe Andrea!

                          Im 67er sind zwar auch die Abfertigungen geregelt, aber der Sozialplan funktioniert ein wenig anders.l
                          Bezüge im Rahmen von Sozialplänen sind nach § 67 (8) zu versteuern.
                          Und zwar:

                          EStG § 67 (8):
                          f) Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im
                          Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im
                          Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes
                          oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit
                          sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu
                          versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit
                          der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger
                          Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als
                          Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.


                          Und jetzt noch die Erklärungen aus den Lohnsteuerrichtlinien RZ 1114 a-e

                          19.11 Besteuerung von Bezügen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen anfallen (§ 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988)

                          1114a

                          Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 idgF, oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, sind wie folgt zu versteuern:

                          * Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 kommt zum Tragen, soweit sie nicht bereits durch andere beendigungskausale Bezüge ausgeschöpft ist.
                          * Der übersteigende Betrag ist gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 bis zu 22.000 € mit dem halben Steuersatz zu versteuern.
                          * Über das begünstigte Ausmaß gemäß § 67 Abs. 6 und Abs. 8 lit. f EStG 1988 hinausgehende Beträge sind gemeinsam mit laufender Bezug bzw. wenn kein solcher zufließt wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt der Auszahlung nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats zu versteuern. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel.

                          1114b

                          (geänderte RZ gemäß Erlass des BMF vom 28.11.2003, GZ. 07 0104/8-IV/7/03)

                          Die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 gilt für alle Bezüge im Rahmen von Sozialplänen, die nach dem 31. Dezember 1999 ausgezahlt werden. Voraussetzung für die begünstigte Versteuerung derartiger Bezüge gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 ist ein ursächlicher Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses. Daher können nach dem 31. Dezember 1999 ausbezahlte Bezüge auch dann steuerbegünstigt gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 behandelt werden, wenn bei einem vor dem 1. Jänner 2000 beendeten Dienstverhältnis diese Zahlungen in einem Sozialplan vereinbart wurden. Nicht unter die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 fallen Ersatzleistungen für nichtverbrauchten Urlaub, auch wenn das Dienstverhältnis auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 – 6 Arbeitsverfassungsgesetz beendet wird.

                          1114c

                          Zu den Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 Arbeitsverfassungsgesetz BGBl 22/1974, zählen:

                          * die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen,
                          * die Auflösung der Dienstverhältnisse von mindestens fünf (bei Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten) bzw. mindestens 5 % (bei Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten) bzw. mindestens 30 Arbeitnehmern (bei mehr als 600 Beschäftigten),
                          * die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen,
                          * der Zusammenschluss mit anderen Betrieben,
                          * die Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation,
                          * die Einführung neuer Arbeitsmethoden,
                          * die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung.

                          Dem § 109 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 Arbeitsverfassungsgesetz vergleichbare gesetzliche Bestimmungen finden sich zB in § 214 Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984 idgF.

                          1114d

                          1114d

                          Der Betrag von 22.000 € steht neben einem allenfalls gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigten Betrag zu. Die (vorrangige) Besteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 erstreckt sich sowohl auf den ersten Satz als auch – soweit es sich auf Grund des Zusammenhanges mit der nachgewiesenen Dienstzeit um freiwillige Abfertigungen handelt – auf den zweiten Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988. Fallen neben den Bezügen im Rahmen eines Sozialplanes noch freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen an, die nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 (erster Satz) zu versteuern sind, so ist bei der Ausschöpfung des begünstigten Ausmaßes folgende Reihenfolge einzuhalten („Günstigkeitsklausel“):

                          * Abfindungen und freiwillige Abfertigungen,
                          * Bezüge im Rahmen von Sozialplänen.

                          1114e

                          Bei gleichzeitiger Auszahlung mit einer Pensionsabfindung steht die begünstigte Besteuerung mit dem halben Steuersatz für die Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen zusätzlich zu. Es finden zwei getrennte Berechnungen statt. Hinsichtlich der Steuerberechnung ist Rz 1109 sinngemäß anzuwenden. Werden Bezüge im Rahmen von Sozialplänen in Teilbeträgen ausgezahlt, ist der halbe Steuersatz von der Summe aller gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 zu versteuernden Teilbeträge (maximal 22.000 €) zu ermitteln. Dieser Steuersatz ist auf alle Teilbeträge anzuwenden (siehe auch Rz 1111).

                          Grüsse
                          Martin

                          als Antwort auf: LSt-Richlinien #17368
                          Martin
                          Teilnehmer
                            als Antwort auf: Steuerfreie Einkünfte § 3 EStG –> Sechstelerhöhend? #17366
                            Martin
                            Teilnehmer

                              Im Buch PV i.d. Praxis, Kapitel Sonderzahlungen / Jahressechstel:
                              Basis für die Berechnund des J6 sind die bereits zugeflossenen laufenden Bezüge. Dazu gehören:
                              Lohn, Gehalt, lfd. Prämien, LFD STEUERFREIE ZUWENDUNGEN gem § 3 EStG, lfd. geldwerte Vorteile (Sachbezüge) etc.

                              Also rauf aufs Lohnkonto mit allem was das Jahressechstel erhöht und die sonstigen Bezüge werden noch atraktiver! 😉

                              Grüsse
                              Martin

                              als Antwort auf: Fahrtkostenersatz #17179
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Liebe Andrea!

                                Das mit Deinem Eigenanteil verstehe ich nicht so ganz.


                                Wenn Du nur 11/12 des jährlichen Fahrtkostenersatz (Kosten für Transport mit öffentl. Massenbeförderungsmitteln) dem Dienstnehmer bezahlst, sind diese zur Gänze SV-frei.
                                Das Beitragsfreie Entgelt beim Fahrtkostenersatz ist im ASVG § 49 3 Z 20 geregelt.

                                Wenn Du mehr als den obigen Betrag bezahlst, wäre dies SV-pflichtig.
                                Grüsse
                                Martin

                                als Antwort auf: Pfändung bei Krank ohne Anspruch #17295
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Liebe Ursula!

                                  Wenn der Dienstnehmer kein Geld mehr vom vom DG erhält, ist eine Verständigung vom „Bezugsende“ an den Betreiber der Forderung zu machen. Dieser stellt dann wieder eine Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherung.
                                  Die Krankenkasse macht erst dann Abzüge, wenn Sie, offiziell über den Instanzenweg benachrichtigt wurde.
                                  Erhält später der Dienstnehmer wieder Geld von der Krankenkasse, ist er schon vorgemerkt und eine Pfändung wird sofort vorgenommen.
                                  (Dank der Exekutionsordnung jetzt mit neuen Fristen!)

                                  Grüsse
                                  Martin

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 871 bis 885 (von insgesamt 898)