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Liebe Martina!
Das sehe ich auch so. Denn auch das Jahressechstel ist so eher dem „Zufluß“ der Bonusmeilen angepasst.
Z.B. Du bist mit dem Weihnachtsgeld schon über dem Sechstel und berücksichtigst den SB-Bonusmeilen erst im Dezember, dann hat der DN keinen Vorteil.Trotz allem: Ich finde die LStRL sind etwas widersprüchlich.
lg
MartinLiebe Kollegen!
Im LSt Wartungserlaß steht, die Bonusmeilen sind als laufender Bezug zu erfassen.
Auch wenn diese nur 1x im Dezember abgerechnet werden.
Ich persönlich bin aber der Meinung es handelt sich um einen sonstigen Bezug wenn nur einmal pro Jahr verrechnet wird.
Begründung:
Die einmal verrechneten Bonusmeilen sind wie die 1x ausbezahlte Jahresprovision ein sonstiger Bezug. Siehe dazu LSt RL 1052.
ABER: Der Zufluß der Bonusmeile erfolgt laufend mit den Flugbuchungen.
So gesehen sollte diese Sachbezug als laufender Bezug wie in LSt RL 1105 als Nachzahlung durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraum abgerechnet werden.Somit widersprechen sich die LSt Richtlinen.
Bis auf weiteres rate ich zur Abrechnung wie in RL 222d beschrieben bis meine Meinung von dritter Seite bestätigt wird.
Bitte um Eure Kommentare, ob ich hier richtig kombiniert habe, oder die RL falsch ausgelegt habe.
Alles (un)klar!
Martin
1052
Neben dem in § 67 Abs. 1 EStG 1988 beispielhaft aufgezählten 13. und 14. Monatsbezug
gehören zu den sonstigen Bezügen etwa auch eine nach dem Jahresumsatz bemessene
Provision, die nur einmal und in einem Betrag gezahlt wird (VwGH 10.1.1958, 1429/56).
Werden dagegen Provisionen monatlich gleichzeitig mit den Gehältern ausgezahlt, dann kann
ihnen nicht die Eigenschaft sonstiger Bezüge zugesprochen werden (VwGH 21.11.1960,
0665/57). In jenen Fällen, in denen Provisionen monatlich akontiert werden und einmalig eine Abrechnung der so genannten Provisionsspitze erfolgt, stellen die Akontozahlungen
laufende Bezüge dar. Die Provisionsspitze dagegen ist als sonstiger Bezug unter
Berücksichtigung der Sechstelbestimmung (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) zu versteuern (vgl.
VwGH 11.12.1963, 1427/60). Dies gilt aber nur dann, wenn sowohl durch den Rechtstitel,
aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann (vertragliche Vereinbarung) als auch
auf Grund der tatsächlichen Auszahlung eine deutliche Unterscheidung von den laufenden
Bezügen gewährleistet ist.1105
Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist
die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu
berechnen.222d
Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (zB Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen
gutgeschriebenen Bonuswerte (zB Bonusmeilen) stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu.
Darf sie der Arbeitnehmer für private Zwecke nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis
begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist.
Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich erklärt,
dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt oder wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die erworbenen Vorteile in Anspruch zu
nehmen.
Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die „Bonusmeilen“ für dienstliche Flüge,
also auch bei Up-grading im Rahmen von dienstlichen Flügen.
Die Bewertung des Vorteils hat gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu erfolgen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Sachbezug aufgrund von Erfahrungswerten pauschal
mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB
Flüge, Hotelunterkünfte) geschätzt und der Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens
im Dezember bei der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt wird.
Beispiel:
Die Aufwendungen für Flüge eines Arbeitnehmers im Rahmen von Dienstreisen im
Monat März betragen 4.000 Euro, im September und Oktober jeweils 3.000 Euro. Der
Arbeitgeber überlässt die daraus entstehenden „Bonusmeilen“ dem Arbeitnehmer. Der
diesbezügliche Sachbezug aus dem Dienstverhältnis kann mit 150 Euro (1,5% von
10.000 Euro) geschätzt werden und ist spätestens für den Kalendermonat Dezember
steuerlich zu erfassen.Hallo Bernhard!
Da die Dienstnehmerin ihren Wohnsitz in D. hat und auch noch ein weiteres Dienstverhältnis (ich nehme an SV pflichtig)
– in diesem Fall sehe ich die SV-Pflicht zur Gänze in Deutschland.
Sprich dich auf jeden Fall mit Deiner, bzw. der in Deutschland zuständigen Krankenkasse ab.
Mache eine online Recherche in PV-Info. Zu diesem Thema gibt es einen guten Artikel.Worst Case falls Du sie in Österreich SV-pflichtig abrechnest:
Das Dienstverhältnis (jahrelang) zurück aufrollen und SV frei stellen. – Neue BGN in Österreich ausstellen.
Rückwirkend eine SV-pflicht in D begründen und germanische Lohnverrechnung aufrollen.Die MV könnte in Österreich anfallen, da wahrscheinlich österr. Arbeitsrecht vereinbart ist.
Schönes Wochende!
Hallo Bina!
Da die Arbeitszeiten mit den Öffnungszeiten vorgegeben sind, sehe ich eine volle Eingliederung und somit ein normales Dienstverhältnis.
Hiermit widerrufe ich vorläufig meinen Beitrag vom 28.7. 2008 das Vorstände dem Anspruchprinzip bei der SV unterliegen.
Ich habe mit einem Juristen für Arbeitsrecht gesprochen, dieser meint:
Für Vorstände gilt nicht das Anspruchsprinzip, da keine Arbeitnehmereigenschaft.Nun habe ich zwei gegensätzliche Meinungen gehört.
Falls jemand Info zum Thema hat, bitte um ein Posting.http://www2.wkstmk.at/wko.at/tourismus/
hotellerie/kv-arbeiter.pdfsorry – der Link muß natürlich in einer Zeile im www eingegeben werden.
Hier werden auch andere Gastro-KV Fragen ausführlich behandelt.
Ist zwar von 2001 hat aber fast überall noch Gültigkeit.lg
MartinLiebe Claudia!
4 Monate, wenn….
Hier ein Link zum KV Gastro-Arbeiter mit Erläuterungen.
Auf Seite 20ff findest Du die gesuchten Infos.liebe sabine!
ich würde dir in diesem fall zu einer „falschen“ Abrechnung raten und die sonderzahlung im auszahlungmonat aufrollen.
eine gegenrechnung mit laufenden bezügen im austrittsmonat vermeiden!hallo svnu!
das mit der bezahlung analog mit den lehrlingen: schuljahr = lehrjahr ist im KV Gastronomie geregelt.
Das mit dem volontariat während des schuljahres ist mir neu. hätte hier ein bei der AUVA versicherungspflichtiges volontariat gesehen.
wenn dafür kein entgelt bezahlt wird, ist dies im rahmen des volontariates OK.
vielleicht sind die schüler im rahmen des lehrplanes versichert. würde mich bei der schule erkundigen.Lieber Engel!
450,- Sachbezug minus 349,- Kostenersatz = neuer verminderter monatlicher Sachbezugswert EUR 101,-
Wenn der fiktive Fahrtkostenersatz 101,- ausmachen würde, ist dieser Betrag zwar SV-frei aber LSt pflichtig.Mach mal eine zweite Berechnung wenn Dein kompletter Kostenersatz der nächsten xxx Jahre auf einmal beim Neupreis abgezogen würde.
Der neue Betrag mal 1,5 oder 0,75 Prozent.
Nun vergleiche…hallo feiertag!
wie gesagt: das erste ANGESTELLTEN-Dienstverhältnis ist karenziert. Die Abfertigungszeit läuft aber weiter. Siehe auch Abfertigung und Dienstfreistellung, unbezahlter Urlaub…
D.h. nach der Vorstandszeit arbeitet unser Genosse noch als Angestellter im Kombinat und man muß ihm (falls nichts anderes vereinbart) diese Zeiten zu den Angestelltenjahren hinzurechnen.Freundschaft! ;))
Martin
P.S.: In der ehem. DDR hat es für die guten Werktätigen einen Orden gegeben (Held der Arbeit),
in Österreich gibt es einen hohen Steuerbescheid! 🙂Hallo Niki!
Beachte bei der Abrechnung der Sportler ob sie erhöhte Werbungskosten und erhöhte Taggelder geltend machen können.
Dies ist in der „Hostasch Verordnung“ geregelt. Das ist eine verdeckte Sportlerförderung damit diese mehr steuerfrei dazuverdienen dürfen.
Unter diesem Link gibt´s leicht verständliche Info´s: http://www.bso.or.at/download/1699/Download.pdf,%20Download.pdfhalllo svnu!
manchmal wird man von der vergangenheit überholt… 😉 man braucht nur ins fernsehen schauen.
Die Anstellungsverträge von Vorständen werden oft „nur“ von Rechstsanwälten geschrieben, welche keine Ahnung von Personalverrechnung haben.
Folgender Fehler welchen man ausschließen, oder zumindest bedenken sollte:Fritzi Müller ist Angestellter für 6 Jahre, dann Vorstand 10 Jahre, dann wieder 1 Jahr Angestellter.
Im Anstellungsvertrag für das Vorstandsverhältnis steht nichts spezielles über das karenzierte Angestlelltendienstverhältnis.
Somit haben wir ein karenziertes Dienstverhältnis. = Dienstfreistellung.
Diese Zeit wird, soferne nicht vertraglich ausgeklammert, auch für die Abfertigung „alt“ Zeiten hinzugerechnet und erhöht bei finaler Beendigung als Angestellter die Abfertigung.Vorstände haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem AngG. Somit erhält er in den ersten 3 Tagen Krankenstand NICHTS, danach Krankengeld von der Krankenkasse. In der Realität habe ich das noch nie gehabt, da mir noch nie ein Vorstand-Krankenstand gemeldet wurde.
AG-freundlich könnte man das (c – by Martin) so formulieren:
„Der Vorstand bekommt für die ersten 3 Tage Krankenstand 100 % seines Entgelt, danach nur mehr 50 %.“
So zahlt die GKK ab dem 4.Tag – (begrenzt mit der Höchstbemmessung)Liebe Martina + KollegInnen!
Ich habe das gleiche „Problem“:
Dienstnehmer hat Bonusmeilen (die er nur dienstlich konsumieren sollte) und scheidet aus Unternehmen aus.
Eine weitere Kontrolle ist dem Dienstgeber unmöglich.
Nun liegt es am Dienstnehmer, die Bonusmeilen nicht privat zu konsumieren.Zu einem geldwerten Vorteil ist es noch nicht gekommen. Aber das kann der Dienstgeber nicht mehr (für die Zukunft) kontrollieren.
Lieber Gesetzgeber, bitte um Klarstellung.
Liebe Katrin!
So alte Musterverträge haben noch keinen Bezug auf die gewählte MV-Kasse.
Welche anderen Klauseln dahinter stecken, kann ich so nicht sagen.
Z.B. habe ich 14 Tage Probezeit + 2 Wochen Befristung und dann erst ein unbefristetes DV als Klausel in DV genommen.
Weiters: Gleitzeit, Durchrechenzeitraum für Mehrstunden (25% Zuschlag)Stelle Deinen Dienstvertrag ins Forum (natürlich neutral ohne Dienstgeber -nehmer) und Du bekommst vielleicht noch mehr Infos.
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