Martin

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  • als Antwort auf: Kündigungsfrist nach Wiedereinstellungszusage #20992
    Martin
    Teilnehmer

      Liebe Birgit!

      Bei Lösung und Wiedereinstellungszusage würde ich die Fehlzeit nicht anrechnen.
      Bei Dienstfreistellung (soferne nicht ausgeschlossen) schon.

      Schönen Sonntag

      als Antwort auf: ÜSt 68/2 All-In-Verträge #21078
      Martin
      Teilnehmer

        Liebe Martina!

        M.E. reicht es wenn immer 10 Überstunden geleistet werden. – Die ÜSt-Zuschläge hiervon sind begünstigt. (§68/2)
        Bei der Berechnung von All-in Vereinbarungen muß man jedoch immer von 20 Überstunden ausgehen.
        Bruttogehalt /203 * 10 * 0,5 = Überstundenzuschlag. Maximal € 86,- p.m.

        1162
        Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus
        einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie
        bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet
        und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem
        50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des
        Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde.
        Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht
        dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998,
        96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
        erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine
        zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen
        jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG
        1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt
        werden.

        als Antwort auf: Abfertigung alte bei Tod des Dienstnehmers #20172
        Martin
        Teilnehmer

          Liebe Mimi!

          EStG § 67/3 zu begünstigten Abfertigungen:

          …… die an einen Arbetnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
          gesetzlicher Vorschriften
          Dienstordnungen von Gebietskörperschaften
          Kollektivvertrages
          etc…
          zu leisten ist.

          da es sich in deinem fall um eine auszahlung aufgrund einer einzelvertraglichen vereinbarung handelt, ist die auszahlung vertraglich verpflichtend, aber m.e. nicht begünstigt.

          begünstigt nur wenn im §23/6 AngG angeführt.: … wenn der Erbe ein gesetzliches Recht auf Unterhaltsgewährung hatte,…

          als Antwort auf: MVK Geschäftsführer über 25 % (GSVG) #20598
          Martin
          Teilnehmer

            Liebe Chritiana!

            Freiwillige abfertigungen sind MV-frei.
            dies sollte m.e. auch für GSVG versicherte gelten.

            als Antwort auf: Berufsunfähigkeits-Pensionsantritt wähend Altersteilzeit #20778
            Martin
            Teilnehmer

              Liebe Mimi!

              hast du eine lösung zu deinem problem?
              hat das AMS geantwortet?

              lg
              Martin

              als Antwort auf: Lehrling SEG Zulage #20917
              Martin
              Teilnehmer

                Liebe Barbara!

                wenn du bei lehrlingen die UZ und WR um die SEG zulage (wahrscheinlich 3 monatsdurchschnitt)erhöhst, sehe ich eine SV-pflichtige sonderzahlung.

                als Antwort auf: Öffnungszeitenzuschläge #20989
                Martin
                Teilnehmer

                  richtig. für geschäfte an bahnhöfen, flughäfen gelten besondere bestimmungen.
                  hierzu bitte bei der wirtschaftskammer nachfragen ob dein dienstgeber darunter fällt. (ob im bahnhofsgebäude, oder „beim“ bahnhof, etc.)

                  als Antwort auf: Mankogeld #20990
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Liebe Sylvia!

                    so lange kein anspruch auf manko geld besteht, wird dieses nicht ausbezahlt.
                    die DN aber darauf hinweisen, das dies werbungskosten verursacht, welche bei der nächsten jahresveranlagung von der steuer abgesetzt werden können.

                    als Antwort auf: Pauschal abgegoltene Überstunden #20739
                    Martin
                    Teilnehmer

                      Hallo Clemens!

                      so wie du es schilderst, fehlt jeder beweis, dass du überstunden leistest, da die normalstunden nicht aufgezeichnet sind. dies könnte auch ein arbeistrechtliches problem werden (arbeitszeitaufzeichungen).
                      die reisekosten können vertraglich zu normal- bzw. überstunden gewandelt werden. hier ist ein zusatz zum dienstvertrag eine möglichkeit. hier ist aber noch aufzupassen, ob du dann nicht in summe zuviele stunden leistest. d.h. die mehr-, über- und reisestunden passen vom wert her nicht in deine KV-überzahlung.

                      bisher war die finanz bei den 5 freien überstundenzuschlägen (§68/2) sehr kulant und hat die aufzeichnungen selten oder gar nicht kontrolliert. es stellt sich die frage, ob diese vorgehensweise auch in zukunft bei 10 freien überstundenzuschlägen beibehalten wird.

                      als Antwort auf: Sozialplan #20265
                      Martin
                      Teilnehmer

                        Liebe Michaela!

                        Habe einen Sozialplan eines Klienten gelesen.
                        Dieser wurde in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat erstellt. (Der BR hat sich den Sozplan von der Arbeiterkammer besorgt.)

                        lg
                        Martin

                        als Antwort auf: Pauschal abgegoltene Überstunden #20738
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Liebe Judith!

                          schau in die LStRL 1162
                          1162
                          Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus
                          einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie
                          bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet
                          und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem
                          50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des
                          Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde.
                          Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht
                          dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998,
                          96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
                          erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine
                          zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen
                          jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG
                          1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt
                          werden.

                          Ich kann die 150,- Überstundenpauschale nicht mit 5 Überstunden und den freien 43,- in Einklang bringen.
                          Z.B. 5000,- Teiler 173 = 5 ÜP = 144,50 + § 68/2 Zuschlag € 72,25
                          Wenn Du ab Jänner die neuen € 86,- ansetzen möchtest geht das nicht. dir fehlt der grundlohn für den freien Ü-Zuschlag.

                          Lösung: Mach € 5.150,- Gehalt als „All inklusive“ und schäle hier die freien Überstundenzuschläge heraus.

                          Frohe Weihnachten

                          als Antwort auf: Fortzahlung nach Tod, – AUVA Rückerstattung? #20954
                          Martin
                          Teilnehmer

                            hallo!

                            L16 Zeitraum endet jetzt im Todesmonat

                            AUVA: keine Rückerstattung, da es sich um keine SV-pflichtige Zeit handelt.
                            Die Fortzahlung ergibt sich „nur“ aus einem Kollektivvertrag und nicht aus dem AngG oder EFZG.

                            als Antwort auf: PKW mit Privatnutzung #20971
                            Martin
                            Teilnehmer

                              servus!

                              wenn du von zu hause zum kunden fährst – keine privat-km für die fiktive wegstrecke zum arbeitsplatz.
                              von zu hause ins büro, dort arbeiten dann zum kunden – da hast du km die zu den „privaten“ zählen. Dies sind km für wohnung-arbeitsplatz.
                              wenn du aber nur im büro nur z.B. werbematerial einlädst und weiter fährst, muß dies nicht zu den privaten km gezählt werden.

                              frohe weihnachten

                              martin

                              als Antwort auf: Volle Verpflegung – KV Handel #20955
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Hallo Ruth!

                                Richtig, bei voller Verpflegung im Ausland noch immer ein Drittel Tagsatz möglich.

                                lg
                                Martin

                                als Antwort auf: Volle Verpflegung – KV Handel #20958
                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Liebe Ruth!

                                  Solche Aufmerksamkeiten, welche nicht vom Dienstgeber bezahlt werden, rechne ich nicht zur Verpflegung.
                                  Da könnte man schon die Kekse beim Kaffee auch als Mittagessen zählen.

                                  Weiters: Eine Verplegung bei Auslandsdienstreisen kürzt nicht den Tagssatz
                                  Bei Mittag- und Abbendessen wird auch noch 1/3tel Auslandstagsatz bezahlt.

                                  5.6.7.7 Arbeitsessen im Zuge einer Reise
                                  314
                                  Die Aufwendungen für „Arbeitsessen“ mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem
                                  Werbecharakter im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind grundsätzlich sowohl
                                  hinsichtlich der Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Hälfte
                                  absetzbar. Die zu berücksichtigenden Tagesdiäten werden dabei bei Inlandsreisen um je
                                  13,20 Euro pro Mahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) gekürzt. Bei Auslandsreisen erfolgt
                                  entsprechend der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten bei einem
                                  Geschäftsessen pro Tag keine Kürzung, bei zwei Geschäftsessen steht nur ein Drittel des
                                  jeweiligen Höchstsatzes zu. Steht infolge kurzer Reisedauer insgesamt kein oder nur ein
                                  niedrigerer Betrag für den Verpflegungsmehraufwand zu, so ist die Kürzung mit diesem
                                  Betrag begrenzt. Eine „Hinzurechnung“ hat nicht zu erfolgen.

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 361 bis 375 (von insgesamt 898)