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Liebe Birgit!
Bei Lösung und Wiedereinstellungszusage würde ich die Fehlzeit nicht anrechnen.
Bei Dienstfreistellung (soferne nicht ausgeschlossen) schon.Schönen Sonntag
Liebe Martina!
M.E. reicht es wenn immer 10 Überstunden geleistet werden. – Die ÜSt-Zuschläge hiervon sind begünstigt. (§68/2)
Bei der Berechnung von All-in Vereinbarungen muß man jedoch immer von 20 Überstunden ausgehen.
Bruttogehalt /203 * 10 * 0,5 = Überstundenzuschlag. Maximal € 86,- p.m.1162
Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus
einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie
bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet
und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem
50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des
Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde.
Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht
dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998,
96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine
zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen
jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG
1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt
werden.Liebe Mimi!
EStG § 67/3 zu begünstigten Abfertigungen:
…… die an einen Arbetnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
gesetzlicher Vorschriften
Dienstordnungen von Gebietskörperschaften
Kollektivvertrages
etc…
zu leisten ist.da es sich in deinem fall um eine auszahlung aufgrund einer einzelvertraglichen vereinbarung handelt, ist die auszahlung vertraglich verpflichtend, aber m.e. nicht begünstigt.
begünstigt nur wenn im §23/6 AngG angeführt.: … wenn der Erbe ein gesetzliches Recht auf Unterhaltsgewährung hatte,…
Liebe Chritiana!
Freiwillige abfertigungen sind MV-frei.
dies sollte m.e. auch für GSVG versicherte gelten.11.1.2009 um 14:37 Uhr als Antwort auf: Berufsunfähigkeits-Pensionsantritt wähend Altersteilzeit #20778Liebe Mimi!
hast du eine lösung zu deinem problem?
hat das AMS geantwortet?lg
MartinLiebe Barbara!
wenn du bei lehrlingen die UZ und WR um die SEG zulage (wahrscheinlich 3 monatsdurchschnitt)erhöhst, sehe ich eine SV-pflichtige sonderzahlung.
richtig. für geschäfte an bahnhöfen, flughäfen gelten besondere bestimmungen.
hierzu bitte bei der wirtschaftskammer nachfragen ob dein dienstgeber darunter fällt. (ob im bahnhofsgebäude, oder „beim“ bahnhof, etc.)Liebe Sylvia!
so lange kein anspruch auf manko geld besteht, wird dieses nicht ausbezahlt.
die DN aber darauf hinweisen, das dies werbungskosten verursacht, welche bei der nächsten jahresveranlagung von der steuer abgesetzt werden können.Hallo Clemens!
so wie du es schilderst, fehlt jeder beweis, dass du überstunden leistest, da die normalstunden nicht aufgezeichnet sind. dies könnte auch ein arbeistrechtliches problem werden (arbeitszeitaufzeichungen).
die reisekosten können vertraglich zu normal- bzw. überstunden gewandelt werden. hier ist ein zusatz zum dienstvertrag eine möglichkeit. hier ist aber noch aufzupassen, ob du dann nicht in summe zuviele stunden leistest. d.h. die mehr-, über- und reisestunden passen vom wert her nicht in deine KV-überzahlung.bisher war die finanz bei den 5 freien überstundenzuschlägen (§68/2) sehr kulant und hat die aufzeichnungen selten oder gar nicht kontrolliert. es stellt sich die frage, ob diese vorgehensweise auch in zukunft bei 10 freien überstundenzuschlägen beibehalten wird.
Liebe Michaela!
Habe einen Sozialplan eines Klienten gelesen.
Dieser wurde in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat erstellt. (Der BR hat sich den Sozplan von der Arbeiterkammer besorgt.)lg
MartinLiebe Judith!
schau in die LStRL 1162
1162
Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus
einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie
bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet
und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem
50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des
Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde.
Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht
dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998,
96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine
zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen
jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG
1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt
werden.Ich kann die 150,- Überstundenpauschale nicht mit 5 Überstunden und den freien 43,- in Einklang bringen.
Z.B. 5000,- Teiler 173 = 5 ÜP = 144,50 + § 68/2 Zuschlag € 72,25
Wenn Du ab Jänner die neuen € 86,- ansetzen möchtest geht das nicht. dir fehlt der grundlohn für den freien Ü-Zuschlag.Lösung: Mach € 5.150,- Gehalt als „All inklusive“ und schäle hier die freien Überstundenzuschläge heraus.
Frohe Weihnachten
hallo!
L16 Zeitraum endet jetzt im Todesmonat
AUVA: keine Rückerstattung, da es sich um keine SV-pflichtige Zeit handelt.
Die Fortzahlung ergibt sich „nur“ aus einem Kollektivvertrag und nicht aus dem AngG oder EFZG.servus!
wenn du von zu hause zum kunden fährst – keine privat-km für die fiktive wegstrecke zum arbeitsplatz.
von zu hause ins büro, dort arbeiten dann zum kunden – da hast du km die zu den „privaten“ zählen. Dies sind km für wohnung-arbeitsplatz.
wenn du aber nur im büro nur z.B. werbematerial einlädst und weiter fährst, muß dies nicht zu den privaten km gezählt werden.frohe weihnachten
martin
Hallo Ruth!
Richtig, bei voller Verpflegung im Ausland noch immer ein Drittel Tagsatz möglich.
lg
MartinLiebe Ruth!
Solche Aufmerksamkeiten, welche nicht vom Dienstgeber bezahlt werden, rechne ich nicht zur Verpflegung.
Da könnte man schon die Kekse beim Kaffee auch als Mittagessen zählen.Weiters: Eine Verplegung bei Auslandsdienstreisen kürzt nicht den Tagssatz
Bei Mittag- und Abbendessen wird auch noch 1/3tel Auslandstagsatz bezahlt.5.6.7.7 Arbeitsessen im Zuge einer Reise
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Die Aufwendungen für „Arbeitsessen“ mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem
Werbecharakter im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind grundsätzlich sowohl
hinsichtlich der Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Hälfte
absetzbar. Die zu berücksichtigenden Tagesdiäten werden dabei bei Inlandsreisen um je
13,20 Euro pro Mahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) gekürzt. Bei Auslandsreisen erfolgt
entsprechend der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten bei einem
Geschäftsessen pro Tag keine Kürzung, bei zwei Geschäftsessen steht nur ein Drittel des
jeweiligen Höchstsatzes zu. Steht infolge kurzer Reisedauer insgesamt kein oder nur ein
niedrigerer Betrag für den Verpflegungsmehraufwand zu, so ist die Kürzung mit diesem
Betrag begrenzt. Eine „Hinzurechnung“ hat nicht zu erfolgen. -
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