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Auszug aus den Kommst Richtlinien, Rzl 64.
Im letzten Satz: Wenn BV pflichtig, dann sind Sozialpläne KommSt pflichtig. Auch wenn ich aus dem Gesetzestext keine direkte Pflicht herauslesen kann.
Bei Alt und Umstiegsfällen, siehe Text.lg
MartinErfolgt eine einmalige Zahlung, ist die Befreiung für Sozialpläne nur für jene Fälle anzuwenden, in denen die Arbeitnehmer nicht dem System der Abfertigung neu unterliegen. Fallen bei einem Arbeitnehmer beide Systeme (Abfertigung alt und neu) an und ist beim Arbeitnehmer die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 anzuwenden [für nicht übertragene (eingefrorene) Teile], ist die Sozialplanzahlung zur Gänze von der Kommunalsteuer befreit.
Beispiel
1) Ein Arbeitnehmer, der dem System der Abfertigung alt unterliegt, erhält im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom Arbeitgeber eine Summe von 10.000 Euro (davon entfallen 4.000 Euro auf die gesetzliche Abfertigung). Der Kommunalsteuerpflicht unterliegen somit 6.000 Euro, die gesetzliche Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (4.000 Euro) ist nicht kommunalsteuerpflichtig.
2) Erhält ein Arbeitnehmer, der dem System der Abfertigung neu unterliegt, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom Arbeitgeber eine Summe von 10.000 Euro, so können gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 7.500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert werden. Für die Berechnung der Kommunalsteuer ist jedoch die gesamte Vergleichssumme von 10.000 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
3) Arbeitnehmer erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen eine Zahlung des Arbeitgebers.
a. Für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem System der Abfertigung alt unterliegen bzw. für einen früheren Zeitraum dem System der Abfertigung alt (Abfertigungsanwartschaften werden an BV-Kasse übertragen und dann Übertritt ins neue Abfertigungssystem) unterlegen sind, kann eine freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 ausbezahlt werden, sodass auch die Sozialplanzahlung zur Gänze nicht der Kommunalsteuerpflicht unterliegt.
b. Bei Arbeitnehmern, die seit dem Beginn des Dienstverhältnisses dem System der Abfertigung neu unterliegen, ist die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nicht anwendbar. Da an diese Arbeitnehmer keine freiwillige Abfertigung ausbezahlt werden kann, sind daher auch die Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen zur Gänze kommunalsteuerpflichtigservus!
Bringt er einen Einberufungsbefehl, ist dies mit Präsenzdienst gleichzusetzen.
MV wie bei Präsenzdienst.
Abmeldung bei GKK. Ende Entgelt, Beschäftigung bleibt aufrecht. Dies auch bei Golaneinsatz.Wenn Du wegen Einsatz am Golan ihn kündigst, kann dies als Motivkündigung ausgelegt werden.
Während der Einsatzzeit verursacht der DN Kosten beim MV-Beitrag.
Nach dem Einsatz hat er Kündigungsschutz, – siehe Fachliteratur.10.3.2011 um 7:47 Uhr als Antwort auf: Aufrollung / Ausgleichzahlung Feiertag, Krankenstand, Urlaub #23515servus!
Nicht im Handels-KV sondern im General KV:
Provisionen kommen mit 12-Monats Schnitt in Fehlzeiten. Urlaub, Krank, Feiertag.
http://wko.at/wknoe/gewerbe/texte/G_KV_in.htmServus Sabine!
Du bist sicher das keine AVRAG Übernahme?
Z.B. BILLA:
Jede Filiale kann eigenständig Personal aufnehmen und ist doch im Konzern.
Die Bezirks- Landesorganisationen scheinen ja stark vernetzt zu sein.Im Zweifel frag´bei der Wirtschafts- oder Arbeiterkammer oder AR-Juristen nach.
Du solltest kompetente Hilfe beanspruchen, damit der Dienstnehmer korrekt abgerechnet wird.
=Lohnnenbekosten laufend
=Lohnsteuer bei Abfertigung (alt). Falls nämlich nicht zutreffend könntest Du kräftig bei einer GPLA nachzahlen.Servus!
Kommentare zum AngG, vom Manz Verlag:
Nicht zum Entgelt zählen:
Aufwandsentschädigungen
zweckgebundener Aufwandersatz (Motorradpauschale), der nur im Fall tatsächlicher Dienstleistung zusteht.Da Du 12x jährlich bezahlt hast, sehe ich dies als Gehaltsbestandteil – und somit in die Abfertigungsberechnung.
Servus!
Auf welches der 3 Monate willst Du die Stunden verteilen? – Bei Gleitzeit.
Da musst Du die Stunden in das Monat der Endabrechnung stellen. Dies war aber auch vor dem LSt Protokoll so. Jezt ist dies lediglich klargestellt – die Endabrechnung ist ein Lst-laufender Bezug. J/6tel erhöhend.D.h. die Krankenkasse bedankt sich in der Vergangenheit, da die SV in 3 Monaten erhöht wurde. – Und nicht nur in einem Monat + ev. HBGL Überschreitung.
Durchschnitt: Hier streiten sich die Experten. Ich bin der Meinung, in Deinem Fall kann von einem 3 Monatsdurchschnitt für Fehlzeiten ausgegangen werden.
D.h. Jänner und Februar + März würde ich mich mit einem fiktiven Schnitt rechnen. Ab April mit dem tatsächlichen. = 3 Monatsdurchschnitt ohne aktuellem Monat.Liebe Maria!
Es ist nur das Entgelt des (vergleichbar anwendbaren) Handelskollektivvertrags nach § 7 AVRAG anzuwenden.
So lange es weniger als 5 Dienstnehmer in Österreich sind, ist keine Betriebratsfähigkeit gegeben und Du kannst eine Einzelvereinbarung mit dem Dienstnehmer schließen das die Reisekostenbestimmung des Handels KV anzuwenden ist.
Dies mit einer Kündigungsklausel vereinbaren!Dann bist Du im § 3 und kannst laut KV auszahlen und bist nicht an 5/15 Tage gebunden.
Hallo Manu!
Ist es die „aussterbende“ Montagetätigkeit?
Dann musst Du das Projekt auch in der PV nennen können.
An- Abreise, Urlaubstage…, ist in „Personalverrechnung in der Praxis“ beschrieben.Hallo Dani!
Du musst schätzen. Denn die anderen Kosten wie: Abnutzung, anteilige Wartungskosten, Versicherung etc. sind schwer ermittelbar.
Ich denke bei einem LKW wird ein Kilometer zwischen 0,5 und 5,- Euro kosten.
(ein Kilometer mit einem Leopard Bundesheerpanzer kostet je nach Berechnung 1.000,- bis 2.000,- Euro)Ich hoffe, Du kannst die Kosten herausfinden und eine Einigung herbeiführen.
…und Ihr habt einen großen Bedarf an „vertraglicher Kreativität“ um weiterhin steuerbegünstigt unterwegs zu sein.
M.E. Müssen die Bezüge vertraglich neu auf unterschiedliche Anspruchstitel aufgeteilt werden und in Folge die Auszahlung Erlasskonform getätigt werden.
Hier der Volltext zu § 67 und lest zwischen den Zeilen bei den Beispielen wo die Schluplöcher sind.Martin
Reden ist Silber und Schreiben ist Gold.40. Die Rz 1050, 1052 und 1105a werden angepasst (Salzburger Steuerdialog 2010). Die Rz 1051 wird klargestellt.
19 SONSTIGE BEZÜGE (§ 67 EStG 1988)
19.1 Allgemeines
19.1.1 Abgrenzung
1050
Voraussetzung für die Zuordnung einer Zahlung zu den sonstigen Bezügen ist, dass der Arbeitnehmer laufende, dh. für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume flüssig gemachte Bezüge erhält (VwGH 21.9.1983, 82/13/0094). Laufende Bezüge bilden somit den Gegensatz zu den sonstigen Bezügen (VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087). Für die Beurteilung als sonstige Bezüge kommt es also darauf an, dass sich diese sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (VwGH 30.04.2003, 97/13/0148).
Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wird. Dies muss aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein. Werden zB 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie auf Grund des Rechtstitels zwar weiterhin sonstige Bezüge, aber wegen der gewählten Auszahlungsmodalität gemeinsam mit den laufenden Bezügen gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 nach dem Tarif zu versteuern (vgl. VwGH 09.03.1979, 3394/78; VwGH 30.09.1980, 2525/80; VwGH 14.12.1993, 91/14/0038). Die nachträgliche, rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezuges in laufende und sonstige Bezüge kann mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen nicht als ausreichende Grundlage für die Annahme sonstiger Bezüge angesehen werden (vgl. VwGH 19.11.1969, 1157/68).
1051
Alle Steuersätze des § 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988 sind feste Steuersätze, und zwar auch die vervielfachte Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie die Tariflohnsteuer des § 67 Abs. 8 lit. e und f EStG 1988 (Hälftesteuersatz bei Pensionsabfindungen und Hälftesteuersatz bei Bezügen im Rahmen von Sozialplänen).
19.1.2 Arten der sonstigen Bezüge
1052
Neben dem in § 67 Abs. 1 EStG 1988 beispielhaft aufgezählten 13. und 14. Monatsbezug gehören zu den sonstigen Bezügen etwa auch eine nach dem Jahresumsatz bemessene Provision, die nur einmal und in einem Betrag gezahlt wird (VwGH 10.01.1958, 1429/56).
Werden Provisionen, auf die grundsätzlich ein vertraglicher oder kollektivvertraglicher monatlicher Auszahlungsanspruch besteht, monatlich akontiert und nach mehrmonatigem Zeitraum abgerechnet (Provisionsspitze), sind diese Zahlungen als laufende Bezüge zu behandeln (VwGH 21.11.1960, 0665/57). Wird diese Provisionsspitze im Folgejahr ausbezahlt und ist eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 5 EStG 1988 nicht mehr möglich, liegt die Nachzahlung eines laufenden Bezuges vor, der – sofern keine willkürliche Verschiebung vorliegt – nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern ist (siehe Rz 1105a und 1106).
Erfolgsabhängige Bezugsbestandteile, die erst im Nachhinein ermittelt werden, stellen nicht zwingend einen sonstigen Bezug dar. Soweit sie aufgrund vertraglicher oder kollektivvertraglicher Regelungen (Rechtstitel) laufend (Auszahlungsmodus) ausgezahlt werden, sind sie als laufender Bezug zu behandeln.
Besteht hingegen ein vertraglicher oder kollektivvertraglicher Anspruch auf eine Einmalzahlung (zB Prämie, Belohnung), liegt ein sonstiger Bezug vor. Dieser ist, nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu behandeln, wenn im Nachhinein eine Aufteilung und Auszahlung in Form von monatlichen laufenden Bezügen und sonstigen Bezügen erfolgt.
Weitere Fälle siehe Rz 1053.
Beispiel 1:
Ein Versicherungsvertreter hat auf Grund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine monatliche Umsatzprovision in Höhe von 1% des Umsatzes. Die Provision wird laufend akontiert. Im Jänner rechnet der Arbeitgeber die Provisionsumsätze für das Vorjahr endgültig ab (Provisionsspitzenabrechnung).
Die monatlich akontierten Provisionen sind als laufende Bezüge zu behandeln. Die im Jänner ausbezahlte Provisionsspitze für die Vorjahresumsätze stellt auch einen laufenden Bezug dar und ist im Rahmen der Aufrollung (§ 77 Abs. 5 EStG 1988) zu berücksichtigen.
Variante:
Auf Grund einer verspäteten Abrechnung des Arbeitgebers erfolgt die Auszahlung der Provisionsspitze (für Umsätze des Vorjahres) erst am 20. Februar des Folgejahres.
Da die Auszahlung der Provisionen (für das Vorjahr) nach dem 15. Februar des Folgejahres erfolgt, ist eine Aufrollung des Vorjahres nicht mehr zulässig. Die Auszahlung stellt eine Nachzahlung eines laufenden Bezuges dar, der – sofern keine willkürliche Verschiebung vorliegt – nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 zu versteuern ist (siehe Rz 1106). Liegt bei der Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre eine willkürliche Verschiebung vor, dann sind diese Bezüge gemeinsam mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988) zu versteuern (siehe Rz 1105a).
Beispiel 2
Ein leitender Angestellter hat auf Grund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine monatliche erfolgsabhängige Zahlung, die vom Gewinn des Vorjahres abhängt.
Die monatlich ausbezahlten Bezugsbestandteile, die auf Grund des Vorjahresgewinns ermittelt werden, zählen wie das monatlich ausbezahlte Fixum zu den laufenden Bezügen.
Beispiel 3
Ein leitender Angestellter hat auf Grund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine Provision, die vom Erreichen einer Jahresumsatzgrenze oder vom Erreichen eines vereinbarten Zieles abhängig ist.
Die Provision wird im März ermittelt. Ein Siebentel der Provision wird im Dezember ausbezahlt (sonstiger Bezug), auf die restlichen sechs Siebentel besteht ein monatlicher Auszahlungsanspruch für die Monate April bis Dezember in jeweils gleich bleibender Höhe (laufender Bezug).
1105a
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre (gleichgültig ob diese neben laufenden Bezügen gewährt werden oder nicht), die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind wie bei den Rz 1100 bis 1102a erläutert, zu versteuern. Eine Aufteilung auf die bei den Rz 1101a bis 1102 angeführten Komponenten ist nur zulässig, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß die Nachzahlung auf einen derartigen Betrag entfällt.
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind,
wenn es sich um die Nachzahlung eines sonstigen Bezuges handelt, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern,
wenn es sich um die Nachzahlung eines laufenden Bezuges handelt, gemeinsam mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988) zu versteuern.Nachtrag:
Das ist in der Lohnverrechnung, für die Buchhaltung ruf die kostenlose BMD-Hotline 07252 883-0 an.liebe sabine!
im LV068, F11, Erfassungsprotokoll Gesamt,
dann mit der Tab Taste die Spalten nach rechts gehen und Du siehst alles. Wer, was, wann, wie (manuelle Eingabe oder Aktivierung nach F6)
Weiters gibt es noch das Maschinenprotokoll. Das verrät BMD aber nur dem Administrator.lg
MartinAchtung: Sonstige Bezüge (§67) zählen nicht zum Zuverdienst.
Somit kann z.B. Gehalt € 1.250,- monatlich + Urlaubs- und Weihnachtsgeld plus € 5.000,- Jahresbonus sein.Diese Gestaltungsmöglichkeit sollte nicht zum Mißbrauch verwendet werden.
lg
MartinAuszug aus dem KBBG, § 8.
(1) Maßgebliche Einkünfte sind die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:
1.Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und gemäß § 19 EStG 1988 diesem Zeitraum zuzuordnen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Servus Roland!
Ein guter Artikel der mir keine finale Rechtssicherheit liefert:
3.3.1 Zuerst die BMF Meinung, dann „Dieser Auffassung ist nicht zur Gänze zuzustimmen…“
3.3.2 „…so liegt m.E. ein laufender Bezug unter Berücksichtigung der Jahressechstelerhöhung vor.“Auch mein Rechtsverständnis hat eine geteilte Auffassung. Deshalb freue ich mich auf den PV-Kongress um weitere Informationen zu erhalten.
Bis dahin:
Hallo zusammen!
Der Salzburger Steuerdialog (Lohnsteuerprotokoll 2010) hat wieder eine neue Erkenntnis gebracht:
Gleitzeitstunden sind als laufende Bezüge in der Lohnsteuer abzurechnen.Behandlung von Gleitzeitsalden (§ 67 EStG 1988)
Die Arbeitnehmer erhalten jedes Jahr den Gleitzeitsaldo am 30.6. ausbezahlt.
In den meisten Monaten ergibt sich ein Plussaldo, in manchen ein Zeitminus.
Da der Endsaldo per 30.6. nicht eindeutig einem Monat zugerechnet werden kann, ist dieser im Auszahlungsmonat zu versteuern.
Wie ist dieser Bezug zu versteuern? In den Fachzeitschriften sind verschiedene Meinungen vertreten (§ 67 Abs. 8 EStG 1988 Nachzahlung, § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sonst. Bezug, oder § 67 Abs. 10 EStG 1988).
Der Überstundenbegriff ist in § 68 Abs. 4 EStG 1988 definiert. Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Die Normalarbeitszeit wird auf Grund der arbeitsrechtlichen Vorschriften (zB Arbeitszeitgesetz, Kollektivvertrag etc.) ermittelt.
§ 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) definiert die Normalarbeitszeit, die im Regelfall täglich acht Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten darf, außer das AZG bestimmt etwas anderes. § 4b AZG regelt die gleitende Arbeitszeit, nach der der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Die gleitende Arbeitszeit muss durch eine schriftliche Vereinbarung (Gleitzeitvereinbarung) geregelt werden.
Bis zur Abrechnung der Gleitzeitperiode ist immer von Normalarbeitszeit auszugehen. Dies kann auch daraus geschlossen werden, dass gemäß § 6 Abs. 1a AZG nicht als Überstunden jedenfalls die am Ende einer Gleitzeitperiode bestehenden Zeitguthaben gelten, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können. Die Lehre geht im Umkehrschluss davon aus, dass die nicht übertragbaren Guthaben daher Überstunden darstellen. Dies trifft auch für die steuerrechtliche Auslegung der Überstunde zu.
Die Abgeltung für ein im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandenes Zeitguthaben ist im Auszahlungsmonat als laufender Bezug zu versteuern. Die Befreiung im Rahmen des § 68 Abs. 2 EStG 1988 kann für die abgegoltenen Überstunden nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden, da erst im Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann. Diese Ansicht vertritt auch der VwGH im Bereich der Sozialversicherung. Mit Erkenntnis vom 21.04.2004, 2001/08/0048, führte er aus, dass bei einem Gleitzeitguthaben am Ende einer Gleitzeitperiode eine Aufrollung der einzelnen Beitragszeiträume nicht in Betracht kommt, weil das Guthaben gleichsam als Ergebnis eines „Arbeitszeitkontokorrents“ das rechnerische Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden ist und als solches daher keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann. Es kann daher beitragsrechtlich nur jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wurde.
Die Vergütung des Gleitzeitsaldos stellt keine Nachzahlung gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 dar, da bis zum Zeitpunkt der Abrechnung der Gleitzeitperiode der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Bezahlung des Gleitzeitguthabens hat. Weiters stellt die Vergütung des Gleitzeitsaldos keinen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 dar.
Die LStR 2002 Rz 1106 wird geändert. -
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