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Servus,
das nette an den Umzugskostenvergütung ist die pauschale Zahlung 1/15tel des Bruttojahresarbeitslohns ohne Nachweis. = in Deinem Fall € 4.666,67.
Hallo,
ich empfehle die Bücher 7 Jahre lang aufzugbewahren.
So kann man bei einer GPLA den Rechtsstatus von damals nachvollziehen.Im Zweifelfall nimmst Du das für den Dienstnehmer „ungünstigere“ und verweist den Dienstnehmer auf die Arbeitnehmerveranlagung.
Hallo,
ich sehe das so:
2 Tage, sind 2 Tage. Wenn Weihnachten an einen Samstag und Sonntag fällt hat man auch nicht mehr frei.
Ein Verweis, im KV den Wohnungswechsel in der Dienstfreien Zeit zu machen, kann ich nicht erkennen.KV-Auszug
wenn bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits be-stehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushalts
-2 ArbeitstageHallo,
Im Mai und September kann die Prämie ein § 67/1+2 sonstiger Bezug sein.
Wenn mit der Wiederkehr zu rechnen ist, dann haben wir eine SV-Sonderzahlung.Servus,
die Abfertigung soll den Durchschnittslohn weiter spiegeln.
Wenn Du eine Dienstwohnung, oder Auto weiter nutzen darfst, kommt dieser Sachbezug nicht in die Abfertigung.
Da Du die Folgeprovisionen weiter erhältst, sehe ich (bei gleichbleibender Höhe) keinen Grund für die Einbeziehung in die Abfertigungsbemessungsgrundlage.Servus,
M.E. gehört die Zukunftssicherung zu den „Sachbezügen“.
Wenn nicht im Mutterschutz fortgezahlt, dann auf die Bestätigung.Servus,
eine Nicht-Antwort ist keine Zustimmung. Vielleicht ist der Urlaubsantrag irrtümlich abgelegt worden…
Deshalb den Dienstgeber auffordern eine Rückmeldung zu geben.servus,
ich sehe alle bezüge für eine mögliche Zusammenzählung.
Aber, da die Dienstnehmerin in diesem Monat vom „anderen“ nur laufende Bezüge erhält, gehen die Sonderzahlungen bei Dir (m.E.! 8) ) ohne Pfändungsabzug durch.hallo luna,
wenn der Dienstnehmer freiwillig höher eingestuft ist, dann ist nur die differenz zwischen einstufung und tatsächlichem ENTGELT für ein all-in verwendbar.
Natürlich kann ein Prüfer auch die Zeitaufzeichnungen verlangen ob tatsächlich Überstunden geleitstet wurden.Lst, DB, DZ und Kommst ist alles pflichtig. Die Beitragsfreiheit bezieht sich nur auf die SV.
Servus,
unterscheide zwischen LSt und Arbeitsrecht-
LSt:
hier hat der Salzburger Steuerdialog vor ein paar Jahren Beispiele gebracht.
Es müssen monatlich mindestens 10 Ü in mindestens 9 Monaten und pro Jahr 120 Ü in Summe erbracht werden.
D.h. wenn:
1. die 10 Ü im Eintrittsmonat erbracht wurden, oder
2. in den restlichen Monaten mindestens 10, UND in Summe 110 erbracht wurden
dann kann auch im Eintrittsmonat für 10 Ü die Ü-Pauschale steuerfrei gerechnet werden. Dies kann für Ü-Pausch mit mehr als 10 Ü pro Monat angewendet werden.
Da Dein Mitarbeiter ab Mitte Februar wahrscheinlich nur 5 Ü erhält, kann der §68/2 Ü-Zuschlag auch nur die ausbezahlten Grundstunden begünstigt bezahlt werden.Arbeitsrechtlich:
Bei einem halben Monat muss der Dienstnehmer auch nur die halbe Überstundenpauschale leisten.
D.h. Deine Aliquotierung ist korrekt.lg
Martin1.7.2013 um 7:40 Uhr als Antwort auf: Geringfügige Beschäftigung,Beteiligung am Unternehmenserfolg #24448Hallo!
Wenn es eine jährlich wiederkehrende Bilanzbeteiligung ist, sehe ich bei der Sozialversicherung eine SV-Sonderzahlung.
Sonderzahlungen teilen das Schicksal der laufenden Bezüge.
D.h. die Bilanzbeteiligung ändert nichts am Status der „geringfügigen Beschäftigung“.lg
MartinServus,
denn Betrag kann ich mir auch nicht erklären. Frag doch in der LV nach.
Vielleicht gab es einen Rabatt den Du nicht kennst.lg
Martin1.7.2013 um 7:35 Uhr als Antwort auf: Firma verlost anläßlich einer 30 Jahr Feier Reise nach China #24452Servus,
Ich sehe einen Bezug nach § 67/1+2 da der Kreis der Losinhaber auf die Firmenangehörigen beschränkt ist.
lg
Martin -
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