Martin

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  • als Antwort auf: Umzugskostenvergütung #24698
    Martin
    Teilnehmer

      Servus,

      das nette an den Umzugskostenvergütung ist die pauschale Zahlung 1/15tel des Bruttojahresarbeitslohns ohne Nachweis. = in Deinem Fall € 4.666,67.

      als Antwort auf: Fachbücher: ORTNER/ORTNER #24703
      Martin
      Teilnehmer

        Hallo,

        ich empfehle die Bücher 7 Jahre lang aufzugbewahren.
        So kann man bei einer GPLA den Rechtsstatus von damals nachvollziehen.

        als Antwort auf: Änderung Pendlerverordung #24710
        Martin
        Teilnehmer

          Im Zweifelfall nimmst Du das für den Dienstnehmer „ungünstigere“ und verweist den Dienstnehmer auf die Arbeitnehmerveranlagung.

          als Antwort auf: Sonderurlaub bei Umzug u. Teilzeitbeschäftigung #24724
          Martin
          Teilnehmer

            Hallo,

            ich sehe das so:
            2 Tage, sind 2 Tage. Wenn Weihnachten an einen Samstag und Sonntag fällt hat man auch nicht mehr frei.
            Ein Verweis, im KV den Wohnungswechsel in der Dienstfreien Zeit zu machen, kann ich nicht erkennen.

            KV-Auszug
            wenn bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits be-stehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushalts
            -2 Arbeitstage

            als Antwort auf: Einmalprämie und weitere Prämie #24734
            Martin
            Teilnehmer

              Hallo,

              Im Mai und September kann die Prämie ein § 67/1+2 sonstiger Bezug sein.
              Wenn mit der Wiederkehr zu rechnen ist, dann haben wir eine SV-Sonderzahlung.

              als Antwort auf: Abfertigung alt und Folgeprovisionen #24744
              Martin
              Teilnehmer

                Servus,

                die Abfertigung soll den Durchschnittslohn weiter spiegeln.
                Wenn Du eine Dienstwohnung, oder Auto weiter nutzen darfst, kommt dieser Sachbezug nicht in die Abfertigung.
                Da Du die Folgeprovisionen weiter erhältst, sehe ich (bei gleichbleibender Höhe) keinen Grund für die Einbeziehung in die Abfertigungsbemessungsgrundlage.

                als Antwort auf: Wochengeld und Zukunftssicherung #24750
                Martin
                Teilnehmer

                  Servus,

                  M.E. gehört die Zukunftssicherung zu den „Sachbezügen“.
                  Wenn nicht im Mutterschutz fortgezahlt, dann auf die Bestätigung.

                  als Antwort auf: Urlaub automatisch genehmigt? #24754
                  Martin
                  Teilnehmer

                    Servus,

                    eine Nicht-Antwort ist keine Zustimmung. Vielleicht ist der Urlaubsantrag irrtümlich abgelegt worden…
                    Deshalb den Dienstgeber auffordern eine Rückmeldung zu geben.

                    als Antwort auf: Exekution #24751
                    Martin
                    Teilnehmer

                      servus,

                      ich sehe alle bezüge für eine mögliche Zusammenzählung.
                      Aber, da die Dienstnehmerin in diesem Monat vom „anderen“ nur laufende Bezüge erhält, gehen die Sonderzahlungen bei Dir (m.E.! 8) ) ohne Pfändungsabzug durch.

                      als Antwort auf: Herausschälen bei All-IN #24747
                      Martin
                      Teilnehmer

                        hallo luna,

                        wenn der Dienstnehmer freiwillig höher eingestuft ist, dann ist nur die differenz zwischen einstufung und tatsächlichem ENTGELT für ein all-in verwendbar.
                        Natürlich kann ein Prüfer auch die Zeitaufzeichnungen verlangen ob tatsächlich Überstunden geleitstet wurden.

                        als Antwort auf: Kfz Sachbezug teilweise SV-frei? #19370
                        Martin
                        Teilnehmer

                          Lst, DB, DZ und Kommst ist alles pflichtig. Die Beitragsfreiheit bezieht sich nur auf die SV.

                          als Antwort auf: Überstundenpauschale #24406
                          Martin
                          Teilnehmer

                            Servus,

                            unterscheide zwischen LSt und Arbeitsrecht-
                            LSt:
                            hier hat der Salzburger Steuerdialog vor ein paar Jahren Beispiele gebracht.
                            Es müssen monatlich mindestens 10 Ü in mindestens 9 Monaten und pro Jahr 120 Ü in Summe erbracht werden.
                            D.h. wenn:
                            1. die 10 Ü im Eintrittsmonat erbracht wurden, oder
                            2. in den restlichen Monaten mindestens 10, UND in Summe 110 erbracht wurden
                            dann kann auch im Eintrittsmonat für 10 Ü die Ü-Pauschale steuerfrei gerechnet werden. Dies kann für Ü-Pausch mit mehr als 10 Ü pro Monat angewendet werden.
                            Da Dein Mitarbeiter ab Mitte Februar wahrscheinlich nur 5 Ü erhält, kann der §68/2 Ü-Zuschlag auch nur die ausbezahlten Grundstunden begünstigt bezahlt werden.

                            Arbeitsrechtlich:
                            Bei einem halben Monat muss der Dienstnehmer auch nur die halbe Überstundenpauschale leisten.
                            D.h. Deine Aliquotierung ist korrekt.

                            lg
                            Martin

                            Martin
                            Teilnehmer

                              Hallo!

                              Wenn es eine jährlich wiederkehrende Bilanzbeteiligung ist, sehe ich bei der Sozialversicherung eine SV-Sonderzahlung.
                              Sonderzahlungen teilen das Schicksal der laufenden Bezüge.
                              D.h. die Bilanzbeteiligung ändert nichts am Status der „geringfügigen Beschäftigung“.

                              lg
                              Martin

                              als Antwort auf: Incentive Reisen #24408
                              Martin
                              Teilnehmer

                                Servus,

                                denn Betrag kann ich mir auch nicht erklären. Frag doch in der LV nach.
                                Vielleicht gab es einen Rabatt den Du nicht kennst.

                                lg
                                Martin

                                Martin
                                Teilnehmer

                                  Servus,

                                  Ich sehe einen Bezug nach § 67/1+2 da der Kreis der Losinhaber auf die Firmenangehörigen beschränkt ist.

                                  lg
                                  Martin

                                Ansicht von 15 Beiträgen – 136 bis 150 (von insgesamt 898)