Zur lohnsteuerrechtlichen Beurteilung habe ich folgendes im Ortner „Personalverrechnung in der Praxis gefunden“:
für die Zuordnung eines Bezugsbestandteils zur Gruppe der sonstigen Bezüge müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
„
1. Die Anspruchsbegründung des Bezugsbestandteils muss aus verschiedenen Lohnzahlungszeiträumen resultieren.
2. Durch den Auszahlungsmodus des Bezugsbestandteils muss eine Unterscheidung zum laufenden Bezug gegeben sein.
„, Siehe PV in der Praxis, Ortner, 20. Aufl., Kapitel 23.3.2.5.1.
Bei der Abgeltung der Zeitguthaben (2 Mal im Jahr) aus der Gleitzeit sind beide Bedingungen erfüllt.
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Genau das sehe ich auch so. Eine externe Beratungsfirma hat dem Unternehmen diese Vorgangsweise empfohlen und das Unternehmen beruft sich darauf.
Es wurden die Überstunden, die monatlich über die Pauschale angefallen sind, ursprünglich dem Entstehungsmonat zugeordnet und davon wurden auch SV-Beiträge abgezogen. Nun wurden die Überstunden (für die Monate 01-06) gerollt, in den Entstehungsmonaten negativ gestellt und in das Monat 07 (1. Monat nach Ende der Gleitzeitperiode) umgebucht. Jene Mitarbeiter, die im Monat 07 durch die Auszahlung der Überstunden über die HBG kommen, profitieren natürlich davon, da sie sich SV-Beiträge sparen. Verstösst das nicht gegen das Entstehungsprinzip im SV-Recht? Kann das bei Gleitzeitvereinbarungen anders ausgelegt werden?