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  • #23334

    Lieber Berufskollege!

    Ich bin der Meinung, dass der Mitarbeiter REIN RECHTLICH erst bei einem neuerlichen Fall (neue Erkrankung, Ausfall der Betreuungsperson etc.) Anspruch hätte.
    Aber, überlegen Sie doch: wenn sie nun dem Mitarbeiter die restlichen Tage auf Urlaub geben, wie motiviert der Mitarbeiter sein wird, vorausgesetzt, das Kind ist wirklich krank… Zudem ist der Anspruch pro Arbeitsjahr für Mitarbeiter mit kleinen Kindern ohnehin auf 2 Wochen limitiert…
    Also ich überlege mal so: wenn mein „imaginäres“ Kind wirklich krank ist, ich aber nur einen Teil als Pflegefreistellung erhalte, wird’s im selben Arbeitsjahr sicher wieder einen Ausfall geben…

    liebe Grüße

    #21359

    Ich bedauere den Tod Ihrer Mitarbeiterin.
    Unsere Software behandelt die Urlaubsersatzleistung im Todesfall als SV-frei – wie Sie schon richtig geschrieben haben. Auch bei DB, DZ und Kommunalsteuer wird diese Lohnart als abgabenfrei behandelt. Lohnsteuermäßig wird die Lohnart pflichtig laut Tabelle behandelt.
    Hoffe, ich konnte helfen – mfg

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