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23.1.2006 um 18:32 Uhr #17039
Sehr geehrte Frau Edith!
Mr. T. hat Ihre Frage bereits korrekt beantwortet.
Hier nochmals meine Anmerkungen, welche ich bereits im anderen Thread (von Fr. Ursula angesprochen) geschrieben habe:
Wird während der Karenz eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen, handelt es sich – wie auch bei der geringfügigen Beschäftigung, während der Karenz – um ein zweites, vom karenzierten Arbeitsverhältnis unabhängiges (befristetes) Beschäftigungsverhältnis.
Die Auswirkungen einer solchen Beschäftigung auf den Abfertigungsanspruch im karenzierten Arbeitsverhältnis hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 23 Abs. 1a AngG ist bloß eine geringfügige Beschäftigung nach § 15 e Abs. 1 bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen. Es ist aber davon auszugehen, dass § 23 Abs. 1a AngG analog anzuwenden ist.
L.G.
Gerhard 8)
23.1.2006 um 18:21 Uhr #17046Sehr geehrte Frau Schweiger!
Sie haben eigentlich nicht unrecht. Wird während der Karenz eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen, handelt es sich – wie auch bei der geringfügigen Beschäftigung, während der Karenz – um ein zweites, vom karenzierten Arbeitsverhältnis unabhängiges (befristetes) Beschäftigungsverhältnis.
Die Auswirkungen einer solchen Beschäftigung auf den Abfertigungsanspruch im karenzierten Arbeitsverhältnis hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 23 Abs. 1a AngG ist bloß eine geringfügige Beschäftigng nach § 15 e Abs. 1 bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen. Es ist aber davon auszugehen, dass § 23 Abs. 1a AngG analog anzuwenden ist.
L.G.
Gerhard 8)
20.1.2006 um 12:27 Uhr #17348Wie Martin bereits richtig geschrieben hat, ist eine Zurücknahme einer Kündigung nur unverzüglich möglich.
Um das Ganze etwas zu präzisieren:
Als rechtzeitig kann ein unmittelbar auf den Zugang der Auflösungserklärung folgender Widerruf dann angesehen werden, wenn etwa die Rücknahme einer etwa mündlich abgegebenen Auflösungserklärung noch vor Beendigung des Gespräches erfolgt. Ein erst Tage später an den Arbeitnehmer übermittelter Widerruf erfüllt natürlich die genannten Voraussetzungen nicht.
LG
Gerhard 8)
14.1.2006 um 9:04 Uhr #17341Hallo Romana!
Falls dir das Bilanzbuchhalter-Jahrbuch zur Verfügung steht, hast du dort ein sehr gutes Beispiel zur Berechnung einer Urlaubsrückstellung. Falls nicht, dann könnte ich dir per E-Mail ein ensprechendes Berechnungsbeispiel übermitteln (bitte Mail-Addy und Wj., welches du berechnen willst, anführen).
Viele Grüße
Gerhard
3.1.2006 um 18:15 Uhr #17245Sehr geehrte Damen!
Wie Frau Elisabeth bereits richtig angemerkt hat, kann grundsätzlich wieder mit dem 1. u. 2. VerwGrJahr begonnen werden. Allerdings gebührt zumindest das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundgehalt darf jedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, dass bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung entstehen würde (u.U. ist laut KV auch auf Überzahlungen Rücksicht zu nehmen).
L.G.
Lord Nelson 8)
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