Lohr74

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  • #20115
    #20114
    #19186

    Nach stundenlangem suchen hab ich jetzt die Antwort doch selbst gefunden. (Kollege hat Recht)

    Zur Information:

    Bei Urlaub nach Kalenderjahr hat man bei Eintritt im 1. Halbjahr immer den vollen Anspruch, bei Eintritt ab 01.07. wir aliquotiert.

    Sollte es keine entsprechende Regelung im KV oder in einer Betriebsvereinbarung geben, kann die Umstellung auch mittels Einzelvertrag definiert werden. In diesem Fall gebührt im Eintrittsjahr immer der volle Urlaubsanspruch! (Auch bei Eintritt im Dezember)

    Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf den Umstellungszeitpunkt, sondern auch für alle zukünftigen Neueintritte!

    Gefunden in WKO:
    http://www.wkw.at/docextern/arbeitundsoziales/extern/Arbeitsrecht/Urlaub/Urlaubsjahr.htm

    #19162

    Vielen Dank!

    Dies konnte mir gedanklich weiterhelfen.

    Da ich bei der Bezahlung mittels Privathandy keine Rechnung im Sinne des UStG. erhalte, gilt diese Variante auch nicht als Beleg bei den Reiseabrechnungen.

    Ich müsste die Bezahlung der Parkgebühren auf das Firmenhandy umstellen, sofern der DG damit einverstanden ist.
    Da dies auch nur mit A1 funktioniert, ist die praktische Bezahlung mittels m-parking für Firmen nur sehr eingeschränkt nutzbar.

    Danke

    Christian

    #19160

    Hallo Roland!

    Danke für deine Bemühungen.

    Denn Text habe ich auch schon gelesen. Mein Problem liegt leider genau darin, ob dies nun ein gültiger Beleg ist, oder nicht. Sollte ja auch einer Prüfung standhalten.
    Wenn dieser Ausdruck nämlich keinen gültigen Beleg darstellt, ist diese Zahlungsweise für Dienstreisen hinfällig – dabei gerade im Aussendienst sehr praktisch.

    Vielleicht weiss ja jemand noch etwas darüber.

    Danke

    Christian

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