kann mir niemand weiterhelfen?
Bitte um Hilfe!
Danke
Danke für die Hilfe….
Mich macht nur stutzig, dass die monatl. GFB-Grenze dann in Kraft tritt, wenn das DV für unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist.
Das DV ist ja für unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, nur der Eintritt war der 13.02.
Ach ich steh heut auf der Leitung…. 🙁
Bitte um weitere Bestätigungen….. nicht dass ich da jetzt aufrollen anfange u. es passt doch….. 😆
Bitte um Hilfe!
Danke
Danke Roland…. ja da ist mir dann ein Fehler unterlaufen……..
DG+DN merkt das glaub ich nicht….
Danke Roland für die schnelle Hilfe!
D.h. definitiv falsch war meine Aufteilung nicht, oder?
Hallo Martin, danke für die Info.
Der DN (Reinigungskraft) soll für ca. 1 Woche in einem deutschem Unternehmen reinigen.
Was würdest du sagen, wäre es vorteilhafter und für uns einfacher, dass der DN vom deutschem Unternehmen eingestellt wird, (der Hauptsitz der Fa. in Österreich ist nur eine Niederlassung) dann brauchen wir keinen nach Deutschland rausschicken, und sparen uns Ärger….. 🙄
Bleibt die Höhe der Sozialversicherung bzw. die Lohnabgaben dann die selbe, als wäre der DN in Österreich beschäftigt. Der DN arbeitet ja für den deutschen Hauptsitz der Fa.
Muss das Formular E101 ausgefüllt werden?
Bitte um Hilfe, ich kenn mich mit diesem Thema überhaupt nicht aus…
LG Sabine
Hallo Clara!
Danke für die Bestätigung!
LG Sabine
Danke für die Antwort! 😆 😆
ja dann wirds wohl passen. 😕 Die DN sind bereits über 1 Jahr beschäftigt…… 🙄
LG Sabine 😀
Wie soll ich das seitens einer Beitragsprüfung händeln.
Wenn mich der Prüfer nach den Überstundenlisten frägt, der DN aber z.B. ein Monat krank war, kann ich ja nicht gut 9 Überstunden reinschreiben 😆 😆
lg Sabine
Es wurde vereinbart, dass der DN € 1.000,00 erhalten soll (für diesen Lohn soll er 42 Std. pro Woche also 9 ÜStd. pro Monat arbeiten)
Gilt nun das Lohnausfallprinzip?
Kann mir keiner helfen?
Danke Sabine
Dankeschön für die Antwort!
LG Sabine
Meiner Meinung nach schon, bitte um dringende Antwort!
DANKSCHÖN!
Hallo Martin!
Danke für die Info! Das DV unterliegt dem KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting.
Hab jetzt nichts entsprechendes gefunden.
Der DN erhält als IST-Gehalt 3.050,10, einzustufen hätte er ab 02/06 in das Verwendungsgruppenjahr nach 15. gehört. (KV 2.632,60)
Was würdet ihr machen? Einfach beibehalten u. im 01/07 entsprechend anheben oder ab 02/06 aufrollen.
LG Sabine