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Vielleicht steh ich ja grad auf der Leitung – aber wenns hier um Abfertigungsberechnungen geht – dürfen Vordienstzeiten nur insoweit begünstigend angerechnet werden, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung vorlegt, dass er vom vorigen Arbeitgeber keine Abfertigung erhalten hat.
Möglicher Weise lieg ich ja falsch – hab aber grad kein Buch zur Hand in dem ich mich schlau machen könnte – bin aber ziemlich sicher das im Ortner-Buch etwas in der Richtung geschrieben steht.
Tschülü
Nika
Hallo Manu!
Als kleine Hilfe: stells dir einfach so vor wie es wäre wenn der DN den Urlaub natural konsumieren würde. Wenn er bei einer 5 Tage Woche wie in deinem Beispiel 6 Urlaubstage in Folge konsumieren würde wie lang ist er dann wirklich weg? 8 Tage (jaja ich weiß wenn der erste Urlaubstag ein Freitag wäre wärens sogar 10 😆 ) und genau darauf hat er auch SV-rechtlichen Anspruch – wär doch unfair wenn er nur auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses plötzlich die Urlaubstage auch aufs Wochenende oder für Feiertage angerechnet bekäme.
Und in die Berechnung der Ersatzleistung ist das insofern eingebaut weil du die Ersatzleistung nicht nach Werktagen oder Arbeitstagen auch nicht nach Kalendertagen berechnest sondern eben nach Urlaubstagen [Divisor = 26 bzw. 22 (bei einer 5-Tage Woche)].
Da hat ausnahmsweise mal jemand sozial gedacht 😉
Liebe Grüße und ein hoffentlich sonniges Wochenende wünscht
NikaHallo Manu!
Da gehört „RICHTIG“ angekreuzt – „Weiß nicht“ wäre eine Alternative die allerdings keine Punkte bringt 😉
Zum einen gebührt eine Urlaubsersatzleistung für offenen Urlaub des laufenden Urlaubsjahrs (vorausgesetz der DN tritt nicht unberechtigt vorzeitig aus). Zum anderen muss man ermitteln wieviel Urlaubstage aliquot zustehen und wieviel davon schon verbraucht wurden. Die Differenz entspricht den Urlaubstagen für die Ersatzleistung gebührt.
Angenommen es sind 4 Tage und das Ende des Dienstverhältnisses ist am 30. Juni dann verlängert sich die Pflichtversicherung um 4 Tage. Also bis zum 4. Juli. Man könnte also sagen: Die Pflichtversicherung verlängert sich um die Zahl der noch offenen (mit der Urlaubsersatzleistung abgegoltenen) Urlaubstage.
LG Nika
hallo juwel!
Ich glaub ich hab das Problem nicht so ganz verstanden 😀
Prinzipiell ist es so, dass pro Arbeitsessen der steuerfreie Teil des Taggeldes um 13,20 gekürzt wird. Wieviel ihr dem Dienstnehmer tatsächlich bezahlt ist ziemlich sicher im KV oder eventuell einer Betriebsvereinbarung vielleicht sogar in einer Einzelvereinbarung geregelt. Steuerfrei bleiben aber maximal nur die 26,40 (ohne dienstlich veranlasstes Essen).
Und wieviel Geld er tatsächlich für sein privates Essen ausgibt ist sicherlich kein Problem der Personalverrechnung 😉
meint Nika
Hallo Roswitha!
Endlich kann ich auch mal helfen 😉
Ich hab hier einen Mustertext erstellt –
Betreff: „Referat eingeben“, „Steuernummer eingeben“, Berufung, Aussetzungsantrag
Ich erhebe innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen den …“Bescheidname“… vom …“Datum“…
Die Berufung richtet sich gegen folgenden Punkt des Bescheides:1. Steuernachzahlung in Höhe von € …“Betrag eingeben“…
Ich ziehe hiermit meine eingebrachte Erklärung für …“Jahr eingeben“… zurück und beantrage, den oben angeführten Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Weiters beantrage ich, den vorgeschriebenen Betrag bis zur Erledigung dieser Berufung auszusetzen.
Ich halte dir die Daumen, dass es zu keiner Pflichtveranlagung kommt
LG Nika
Danke Lisa!
Ich bin schon sehr erleichtert, dass ich für die Frage nicht ausgelacht wurde. Ich stand der Frage sehr hilflos gegenüber.
Leider wird meinem Chef die Antwort gar nicht gefallen – aber zumindest hat er eine bekommen 😉
herzlichen Dank
Liebe Grüße
Nika -
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