Hallo Sabine,
ich kann dir mit einem Muster für eine Mehrstunden-Bereitschaft und Zeitausgleichsvereinbarung dienen
Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, ausdrücklich angeordnete Mehrstunden zu leisten. Die Abgeltung dieser Mehrstunden erfolgt durch Zeitausgleich, der (grundsätzlich / nach Möglichkeit) innerhalb des geltenden Quartals bzw. innerhalb der nächsten 3 Monate ab Leistung (unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen bzw. nach Absprache mit dem Arbeitgeber) zu konsumieren ist. (Sollte es ausnahmsweise zu einem Zuschlag für Mehrarbeit kommen, so wird dieser ebenfalls durch Zeitausgleich abgegolten.)
Wenn mit einer Teilzeitkraft aber ein längerer Durchrechnungszeitraum vereinbart ist, gilt wahrscheinlich auch dieser für den Verbrauch der Mehrstunden. Aber diese Meinung ist noch nicht die des Ministeriums 😉
lg Ingrid
Hallo Brigitte,
herzlichen Dank für die Auskunft.
Ich habe jetzt im Büro sogar noch einen Ortner, Stand 1.6.1996, gefunden. Und da findet man im Kapitel Sonderzahlungen – Lohnsteuer als wichtigen Hinweis einen Verweis auf das Strukturanpassungsgesetz 1996 und die damit gültige Berechnung.
Jetzt weiß ich wenigstens, woher der Trainer diese Info hat. Es ist aber schon traurig, dass er auf diesem Stand stehen geblieben ist. 😥
lg Ingrid
Hallo Roland,
das wird in einem Kurs gelehrt, bei dem man eine Kurzeinführung in die Personalverrechnung bekommt. Nachdem der Trainer der älteren Generation angehört, habe ich mir gedacht, dass es vielleicht vor langer langer Zeit mal so war. Leider haben wir so alte Bücher von Hrn. Ortner nicht mehr zum Nachschlagen.
Aber von irgendwoher muss der Trainer das doch haben.
lg Ingrid