ingridB

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    Beiträge
  • #25581
    ingridB
    Teilnehmer

    Hallo Hubert,
    vielen Dank und lg Ingrid

    #25076
    ingridB
    Teilnehmer

    Danke für die Info.
    Liebe Grüße

    #25080
    ingridB
    Teilnehmer

    Ja, das ist richtig. Es steht noch der halbe Grundanspruch zu.

    LG
    Ingrid

    #25074
    ingridB
    Teilnehmer

    Ein interessanter Fall. Hatte ich so noch nicht.
    Eigentlich würde ich meinen, dass wirklich sv-mäßig im alten Jahr aufgerollt werden sollte (Lohnsteuer in 2016). Ähnlich wie bei einer Vergleichszahlung wäre das praktisch schon möglich und ist manchmal ja auch zwingend notwendig.

    Um in der Praxis eine Lösung zu finden, würde ich mit der GKK sprechen.

    Theoretisch würde dem DN vl kein Krankengeld der GKK zustehen, wenn er aktuell Bezüge erhält. Also es könnte schon problematisch werden.

    Oder gibt es dazu vl ohnehin schon eine Lösung?
    Das würde mich interessieren.

    LG
    Ingrid

    #25017
    ingridB
    Teilnehmer

    Gerne.
    LG Ingrid

    #25015
    ingridB
    Teilnehmer

    Hallo Julia,

    „Fällt in die Zeit einer Dienstverhinderung der Beginn einer längeren Anspruchsdauer, erhöht sich diese um den Differenzanspruch (OGH 16.2.1982, 4 Ob 96/81)“

    Das hab ich im Ortner 2015 gefunden. In Ihrem Fall bedeutet das dann m. E., dass diese Dienstnehmerin 8 Wochen Anspruch hat.

    LG
    Ingrid

    #24947
    ingridB
    Teilnehmer

    Inhaltlich will ich mich damit nicht einmal befassen.

    Ich finde es absolut dreist hier Fragen zum offensichtlichen Sozialbetrug zu stellen und sich von uns auch noch Ratschläge dafür holen zu wollen, wie man sich Unterstützungen – wie es scheint – ergaunern kann.

    Ich kenne selbstverständlich die nähern Hintergründe dieser „Geschichte“ nicht. Sollte hier ein Mißverstädniss meinerseits vorliegen, könnten Sie sich ja näher erklären.

    Ingrid Bladeck

    #24899
    ingridB
    Teilnehmer

    Servus Hubert,
    diesen Newsletter kannte ich noch nicht. Hab mich gleich registriert.

    Vielen Dank für den Tipp.
    LG
    Ingrid

    #24897
    ingridB
    Teilnehmer

    Hallo Hubert,
    vielen Dank für deine Info.

    Für den Moment war es nur eine Anfrage, ob denn der DG diese Strafe „einfach so“ übernehmen darf ohne dass sich das in der Lohnverrechnung auswirkt. (Der DG ist ein EU-weiter Konzern, der über die österreichischen Gesetzen scheinbar nicht so genau Bescheid weiß. Es gibt nur einen österr. DN / Repräsentanzbüro)

    Ich gehe allerdings davon aus, dass der DG wirklich zahlen wird, weil er mit dieser Zusage den DN ja erst ins DV locken konnte.

    Danke nochmals.
    LG
    Ingrid

    #24862
    ingridB
    Teilnehmer

    Achso, das hab ich dann missverstanden.
    In diesem Fall würde ich unter X Verdienstbegriff nachsehen und dort wird ein 13 Wochen-Durchschnitt angegeben.

    In deinem Fall würde das bedeuten, dass du im Juni jedenfalls den aktuellen Bezug heranziehen kannst; also die 30 Wochenstunden.

    Dir auch einen schönen Nachmittag.
    LG
    Ingrid

    #24860
    ingridB
    Teilnehmer

    Liebe Dani,
    im der KV Metallarbeiter gibt es den Abschnitt XVII Urlaub und Urlaubszuschuss.
    Unter Punkt 11 (Berechnung des Urlaubsentgeltes und Urlaubszuschusses) findet man den folgenden Satz:

    …. Überstunden gelten im Sinne des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes dann als regelmäßig, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. 3 Monaten oder Kalendervierteljahr) vor Urlaubsantritt durch mindestens 7 Wochen geleistet wurden. …..

    Ich hoffe, das hilft dir weiter.
    LG
    Ingrid

    #24837
    ingridB
    Teilnehmer

    Na gut, dann ist die Sache wohl erledigt.
    LG

    #24835
    ingridB
    Teilnehmer

    Wer oder was ist mit „PA“ gemeint?

    Die BV Beiträge liegen auf der jeweiligen (vom DG gewählten BV Kasse) und nur dort kann man eine eventuelle Auszahlung oder auch eine Übertragung beantragen.

    Ich hoffe, es gab inzwischen ohnehin schon andere Erkenntnisse :o)

    LG
    Ingrid

    #24778
    ingridB
    Teilnehmer

    Nachdem in den 6 Monaten des Präsenzdienstes kein Urlaubsanspruch entsteht, wurde hier m. E. der zuvor auf das ganze Jahr bezogene offene Urlaub von 13 Tagen, nun auf 6 reduziert.

    Ob die Zeit von 1. bis 3.10. tatächlich als Urlaub zu werten wäre, wage ich nicht fix zu beurteilen. Soweit ich das im Kopf haben, hat der Präsenzdiener 6 Tage Zeit um seinen Dienst wieder anzutreten.

    Aber vl hat jemand anderer noch weitere Ideen dazu :o)

    LG
    Ingrid

    #24604
    ingridB
    Teilnehmer

    Liebe Brigitte, danke für dein Verständnis

    und lieber Roland, danke für die Aufmunterung. Man lernt eben immer dazu.

    LG
    Ingrid

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