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9.10.2017 um 14:25 Uhr #25581
ingridB
TeilnehmerHallo Hubert,
vielen Dank und lg Ingrid22.7.2016 um 8:15 Uhr #25076ingridB
TeilnehmerDanke für die Info.
Liebe Grüße18.7.2016 um 13:49 Uhr #25080ingridB
TeilnehmerJa, das ist richtig. Es steht noch der halbe Grundanspruch zu.
LG
Ingrid5.7.2016 um 9:05 Uhr #25074ingridB
TeilnehmerEin interessanter Fall. Hatte ich so noch nicht.
Eigentlich würde ich meinen, dass wirklich sv-mäßig im alten Jahr aufgerollt werden sollte (Lohnsteuer in 2016). Ähnlich wie bei einer Vergleichszahlung wäre das praktisch schon möglich und ist manchmal ja auch zwingend notwendig.Um in der Praxis eine Lösung zu finden, würde ich mit der GKK sprechen.
Theoretisch würde dem DN vl kein Krankengeld der GKK zustehen, wenn er aktuell Bezüge erhält. Also es könnte schon problematisch werden.
Oder gibt es dazu vl ohnehin schon eine Lösung?
Das würde mich interessieren.LG
Ingrid8.2.2016 um 12:21 Uhr #25017ingridB
TeilnehmerGerne.
LG Ingrid8.2.2016 um 10:45 Uhr #25015ingridB
TeilnehmerHallo Julia,
„Fällt in die Zeit einer Dienstverhinderung der Beginn einer längeren Anspruchsdauer, erhöht sich diese um den Differenzanspruch (OGH 16.2.1982, 4 Ob 96/81)“
Das hab ich im Ortner 2015 gefunden. In Ihrem Fall bedeutet das dann m. E., dass diese Dienstnehmerin 8 Wochen Anspruch hat.
LG
Ingrid2.9.2015 um 13:29 Uhr #24947ingridB
TeilnehmerInhaltlich will ich mich damit nicht einmal befassen.
Ich finde es absolut dreist hier Fragen zum offensichtlichen Sozialbetrug zu stellen und sich von uns auch noch Ratschläge dafür holen zu wollen, wie man sich Unterstützungen – wie es scheint – ergaunern kann.
Ich kenne selbstverständlich die nähern Hintergründe dieser „Geschichte“ nicht. Sollte hier ein Mißverstädniss meinerseits vorliegen, könnten Sie sich ja näher erklären.
Ingrid Bladeck
15.6.2015 um 15:00 Uhr #24899ingridB
TeilnehmerServus Hubert,
diesen Newsletter kannte ich noch nicht. Hab mich gleich registriert.Vielen Dank für den Tipp.
LG
Ingrid9.6.2015 um 10:10 Uhr #24897ingridB
TeilnehmerHallo Hubert,
vielen Dank für deine Info.Für den Moment war es nur eine Anfrage, ob denn der DG diese Strafe „einfach so“ übernehmen darf ohne dass sich das in der Lohnverrechnung auswirkt. (Der DG ist ein EU-weiter Konzern, der über die österreichischen Gesetzen scheinbar nicht so genau Bescheid weiß. Es gibt nur einen österr. DN / Repräsentanzbüro)
Ich gehe allerdings davon aus, dass der DG wirklich zahlen wird, weil er mit dieser Zusage den DN ja erst ins DV locken konnte.
Danke nochmals.
LG
Ingrid8.6.2015 um 14:58 Uhr #24862ingridB
TeilnehmerAchso, das hab ich dann missverstanden.
In diesem Fall würde ich unter X Verdienstbegriff nachsehen und dort wird ein 13 Wochen-Durchschnitt angegeben.In deinem Fall würde das bedeuten, dass du im Juni jedenfalls den aktuellen Bezug heranziehen kannst; also die 30 Wochenstunden.
Dir auch einen schönen Nachmittag.
LG
Ingrid8.6.2015 um 14:18 Uhr #24860ingridB
TeilnehmerLiebe Dani,
im der KV Metallarbeiter gibt es den Abschnitt XVII Urlaub und Urlaubszuschuss.
Unter Punkt 11 (Berechnung des Urlaubsentgeltes und Urlaubszuschusses) findet man den folgenden Satz:…. Überstunden gelten im Sinne des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes dann als regelmäßig, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. 3 Monaten oder Kalendervierteljahr) vor Urlaubsantritt durch mindestens 7 Wochen geleistet wurden. …..
Ich hoffe, das hilft dir weiter.
LG
Ingrid10.4.2015 um 10:37 Uhr #24837ingridB
TeilnehmerNa gut, dann ist die Sache wohl erledigt.
LG8.4.2015 um 16:10 Uhr #24835ingridB
TeilnehmerWer oder was ist mit „PA“ gemeint?
Die BV Beiträge liegen auf der jeweiligen (vom DG gewählten BV Kasse) und nur dort kann man eine eventuelle Auszahlung oder auch eine Übertragung beantragen.
Ich hoffe, es gab inzwischen ohnehin schon andere Erkenntnisse :o)
LG
Ingrid30.10.2014 um 13:56 Uhr #24778ingridB
TeilnehmerNachdem in den 6 Monaten des Präsenzdienstes kein Urlaubsanspruch entsteht, wurde hier m. E. der zuvor auf das ganze Jahr bezogene offene Urlaub von 13 Tagen, nun auf 6 reduziert.
Ob die Zeit von 1. bis 3.10. tatächlich als Urlaub zu werten wäre, wage ich nicht fix zu beurteilen. Soweit ich das im Kopf haben, hat der Präsenzdiener 6 Tage Zeit um seinen Dienst wieder anzutreten.
Aber vl hat jemand anderer noch weitere Ideen dazu :o)
LG
Ingrid4.3.2014 um 8:12 Uhr #24604ingridB
TeilnehmerLiebe Brigitte, danke für dein Verständnis
und lieber Roland, danke für die Aufmunterung. Man lernt eben immer dazu.
LG
Ingrid -
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