Fibu04

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  • #22233

    Hallo,

    ich habe nun auch bei der WKO nachgefragt, und der Rechtsexperte sagte mir, das das Urteil nicht für unseren Betrieb gilt.
    Die Arbeitszeit, die in den Feiertag hineinreicht, muß als Feiertagsarbeit abgerechnet werden.

    lg
    fibu04

    #22229

    Hallo Robert P.,

    leider gilt diese OGH Entscheidung nicht für unseren Betrieb, da wir keinen vollkontinuierlichen Mehrschichtbetrieb führen (hab ich leider bei meiner Fragenstellung nicht erwähnt). Unser Schichtbetrieb ist von Montag bis Freitag, am Wochenende und an Feiertagen nicht.

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