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Liebes Forum,
ich habe heute mit der Wirtschaftskammer Amstetten (NÖ) gesprochen und meinen Fall geschildert.
Die WK meint, ich kann das bedenkenlos als freiw. Abfertigung abrechnen.… Lassen wir uns überraschen, wie die nächste GPL das auslegt.
Danke für eure Mithilfe!
D A N K E !
Liebes Forum,
ich habe nun auch so einen Fall.
DNin war insgesamt 15 Jahre + 2 Mon. (unter Anrechnung von 10 Mon. des 1. Karenzurl.) beschäftigt.
Sie erklärt nun Ihren Austritt (Karenz würde am 07.10.10. enden).Meine Frage zur Abrechnung:
Wenn wir die Abfertigung sofort ausbezahlen:
Anmeldung: 12.01.10 – Abmeldung: 12.01.10 —-> Abrechnung Abfertigung
Lohnzettel an SV und FA für Jänner 2010.
??????Ich danke im Voraus für Eure Hilfe!!!
Danke für die Hilfe.
Die DNin arbeitet an 4 Tagen – ich werde ihr also 2 zusätzliche Tage geben.
Liebes Forum,
ich habe nun folgende Auskunft erhalten:
Nach § 14 Abs. 2 MSchG besteht ein Fortzahlungsanspruch für Zeiten nach § 3 Abs. 3 MSchG(=vorzeitiger Mutterschut – Feststellung durch
Amtsarzt) durch den Arbeitgeber: Nach § 14 Abs. 3 MSchG entfällt dieser nur dann, wenn ein Anspruch auf Wochengeld gesteht.
Ergo: in diesem Fall ist der AG zahlungspflichtig.Hat jemand dieses schon einmal praktiziert?
LG
Danke! – Alles klar!
Danke für deine Hilfe!
Liebes Forum,
laut DG-Infoline 03/2008 heißt es:
Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kann diese Einmalzahlung (einmalige Sonderzahlung) sowohl als allgemeine Beitragsgrundlage, als auch als Sonderzahlung abgerechnet werden.Ich werde die SZ daher als Sonderzahlung abrechnen.
Nun habe ich aber noch eine Frage:
Mein Chef behauptet, die €100,00 sind bei Teilzeitkräften bzw. bei den geringfügig Beschäftigten zu
aliquotieren.
Meiner Meinung nach ist das aber nicht richtig, denn es heißt, dass jeder Arbeitnehmer der am 01.01.08 in einem Arbeitsverhältnis steht und dieses am 15.03.08 aufrecht ist, diese € 100,00 erhält.
Sehe ich das so richtig?Liebe Grüße
D A N K E !!!!!
Danke für die prompte Anwort!
ich möchte aber noch dazu ergänzen: Der Arbeitsort in Wels ist keine Betriebsstätte, sondern eine „fremde“ Firma.
Es gibt zwischen den beiden Firmen eine Vereinbarung, dass der DN an 2 Tagen „zur Verfügung“ gestellt wird. Die anteiligen Lohnkosten
werden der „fremden“ Firma in Rechnung gestellt.Für die neuerliche Hilfe besten Dank im Voraus.
LG
Hallo Roland,
danke für die Hilfe.
Zur Frage von Stefan: es gibt auch kein Konkurrenzverbot!
Eine Frage hätte ich noch: Die angegebene Urteilszahl – ist die richtig?
OGH 9 ObA 64/07p?LG
Hallo Roland,
es gibt keine Vereinbarung über ein Nebenbeschäftigungsverbot.
LG
Danke für die Auskunft!
31.08. zum 31.12. habe ich gemeint (die Finger waren schneller als das
Gehirn)Ich hatte nur Bedenken wegen des Zeitpunktes: 31.05., denn
zum 31.5. sind ja 15 Dienstjahre –> 3 Mo. KF; das war mir unklar.Schönen Arbeitstag noch!
Hallo Andrea,
Sehe ich das richtig?
Ich kann die DNin am 31.03. zum 30.06. kündigen.
Wenn zu diesem Termin nicht gekündigt wird kann ich dann erst wieder am 30.09. zum 31.12. kündigen.MfG
😳Hallo Roland,
ich habe in dieser Angelegenheit in der Zwischenzeit mit der WK gesprochen.
Die sehen das auch so – keine Urlaubsersatzleistung – aber
Sonderzahlungsanspruch.Liebe Grüße
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