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12.6.2018 um 16:09 Uhr #26629
Dani S.
TeilnehmerHallo Martin!
Danke für Deine Antwort. Leider bin ich nun vollends verwirrt.
Es arbeiten nicht alle auch in der Nacht und die Nachtarbeit muss ich doch nur melden, wenn es mehr als sechs Nächte waren, oder? Mit welchem Paragrafen melde ich das dann?
Danke vielmals.
LG Daniela
4.7.2016 um 19:54 Uhr #25078Dani S.
TeilnehmerDanke Martin!
Werde gleich weiterleiten, dass es gleich in den Dienstverträgen verankert wird.
LG Daniela
1.8.2013 um 20:04 Uhr #24505Dani S.
TeilnehmerIch danke Euch für Eure Antworten. Mein Klient ist bei solchen Sachen leider recht uneinsichtig. Mal sehen, was ich ohne Literatur machen kann.
LG Daniela
17.4.2013 um 9:46 Uhr #24446Dani S.
TeilnehmerHallo Roland!
Vielen Dank für Deine Antwort. Werde mir die Judikaturen gleich ansehen.
Der GF ist Angestellter und unterliegt m. E. somit dem KV.
LG
20.2.2013 um 8:07 Uhr #24038Dani S.
TeilnehmerHallo Cadeauxs!
Manchmal braucht es etwas Zeit, bis die Antworten kommen:
Wenn Du im Beitragsgruppenschema der GKK nachschaust, findest Du unter der Gruppe A3u die erforderlichen 20,3%.
Den Bruttolohn errechne ich folgendermaßen: Wochenarbeitszeit 36h x 4,33 (durchschnittliche Wochenanzahl eines Monats) x € 29,40 = 4.582,87.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.
LG Daniela
6.11.2012 um 18:52 Uhr #24127Dani S.
TeilnehmerHallo Roland!
Vielen Dank für Deine Antwort! War mir momentan total unsicher.
LG Daniela
25.8.2012 um 7:53 Uhr #24329Dani S.
TeilnehmerHallo Daniela!
Wo kann ich diese bestimmten Voraussetzungen nachlesen? Mein Mann wohnt in der Zweitwohnung ja wirklich nur wegen der Arbeit.
Danke für die Info.
LG Dani
9.8.2012 um 11:09 Uhr #24337Dani S.
TeilnehmerHallo Christine!
Ab dem 2. Arbeitsjahr entsteht der Urlaubsanspruch bereits zur Gänze. Der DN kann also gleich den ganzen Urlaub konsumieren. In Natura steht dem DN eigentlich sogar der gesamte Urlaub zu. Eine Umwandlung in einen unbezahlten Urlaub ist m. E. für den bereits vereinbarten Urlaub nicht möglich. Dies hätte u. U. vor Urlaubsantritt vereinbart werden müssen.
LG Daniela
9.8.2012 um 10:55 Uhr #24326Dani S.
TeilnehmerHallo Margret!
Also, im Betrieb hatte ich so einen Fall noch nie. Aber privat: Mein Mann hat sich in der Nähe der Arbeit eine kleine Wohnung gemietet und fährt an mehr als 11 Arbeitstagen im Monat trotzdem nach Hause. Ich habe in der Veranlagung das große PP beantragt. Das Finanzamt wollte noch das entsprechende Fahrtenbuch und den Nachweis, dass die Fahrtzeit mit den Öffis länger als die 1 1/2 Stunden (wegen der genauen Zeit schau am PP-Antrag nach) ist. Die Veranlagung wird seitdem auch immer so durchgeführt. Nur das Fahrtenbuch muss halt genau geführt werden. (Ich muss es auch immer wieder nachreichen)
LG Dani
22.3.2012 um 10:51 Uhr #23986Dani S.
TeilnehmerHallo Roland!
Vielen Dank für Deine Antwort.
Leider sagt der KV gar nichts darüber aus, wie ich ihn entlohnen muss. Allerdings wird der Praktikant in erster Linie zuschauen und dann auch mithelfen. Mehr aber auch nicht. Ich nehme aber an, dass er sehr wohl Weisungsgebunden ist. (Zumindest in der Praxis wird er das bestimmt sein).
Also werde ich ihn in die normale KV-Tabelle einreihen.
Nochmals Danke und noch einen schönen Tag.
Daniela
13.12.2011 um 12:05 Uhr #23924Dani S.
TeilnehmerHallo Sabi!
Wenn im KV von einem MonatsGEHALT die Rede ist, ist auch nur der Gehalt gemeint. (Keine Zulagen, Zuschläge oder Sonstiges). Nur wenn von einem MONATSBEZUG gesprochen wird, kommen regelmäßige Bezugsbestandteile dazu.
LG Daniela
13.12.2011 um 12:03 Uhr #23890Dani S.
TeilnehmerHallo Neuling!
Der DG bzw. der DN muss Arbeitszeitaufzeichnungen gem. AZG führen, da ihm ansonsten sehr hohe Strafen drohen. Bei jeder Prüfung werden diese nun verlangt!
Wenn dem DN gem. KV Taggeld zusteht, muss es ihm auch ausbezahlt werden. Schon allein wegen der Steuerfreiheit würde ich keine andere Gestaltung vorziehen. Wenn man den Anteil des Taggeldes in Lohn umwandelt, zahlt ja auch der DG drauf.LG Daniela
4.12.2011 um 20:19 Uhr #23902Dani S.
TeilnehmerHallo Roland!
Danke für die Antwort.
Bis dato war der GF der einzige im Betrieb und es handelt sich um ein freies Gewerbe – also kein KV zuständig.
Wir waren uns hauptsächlich darüber uneinig, wenn im Dezember ein sehr hoher Betrag ausbezahlt wird, ob dann nicht eine Umgehung angenommen wird.
Danke nochmal.
LG Daniela
16.11.2011 um 12:40 Uhr #23868Dani S.
TeilnehmerHallo!
Im Gesetz auf Seite 57 ff.
Ein Auszug:
§ 6. (1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt für Baustellen im Inland und im Ausland (§ 4 Abs. 8) 60 vH. des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte. Unter Lohn ist der vereinbarte (mindestens kollektivvertraglich festgesetzte) Stundenlohn (Bruttolohn) einschließlich Leistungszulagen, Prämien, allfälliger Werkzeugzulagen und Höhenzulagen zu verstehen. Alle übrigen Lohnbestandteile, wie Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, bleiben bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung außer Betracht. Bei Arbeiten im Akkord ist der tatsächliche Akkordverdienst auf Stunden-löhne umzurechnen. In den Lohnunterlagen ist die Schlechtwetterentschädigung getrennt von den übrigen Bezügen auszuweisen.§ 8. Dem Arbeitgeber sind auf Antrag nach den folgenden Bestimmungen die als Schlechtwetterentschädigung ausbezahlten Beträge rückzuerstatten zuzüglich eines Pauschbetrages im Ausmaß von 30 vH. der ausbezahlten Schlechtwetterentschädigung als Abgeltung für die in der Zeit des Arbeitsausfalles geleisteten Sozialabgaben. Die Auf- und Abrundung der zur Rückerstattung beantragten Beträge ist nach gleichen Grundsätzen wie bei der Lohnverrechnung im Betrieb zulässig. Als Abrechnungszeitraum für die Erstellung eines Rückerstattungsantrages ist jeweils ein Kalendermonat oder die Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt, und die folgenden vollen Kalender-wochen dieses Kalendermonates heranzuziehen.
Soweit das wichtigste.
LG Dani
16.11.2011 um 8:41 Uhr #23870Dani S.
TeilnehmerHallo Schopsi!
Die gesetzlichen Regelungen findest du im Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz § 4 ff.
Die Gesetze kannst du dir auf der Homepage der BUAK herunterladen.
LG Dani
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