Verfasste Forenbeiträge
-
AutorBeiträge
-
Noch eine Frage zu diesem Thema:
Muß der AG sich darum kümmern ob der AN noch im Krankenstand sich befindet oder muß der AN dem ehemaligen AG melden, er sei noch immer im Krankenstand.
Bzw. muß der AN dem AG melden wann der Krankenstand beendet ist.Selbst ein Anruf bei der GKK bleibt meistens unfruchtbar ob ein AN sich noch im Krankenstand befindet. Hatte schon oft den Fall dass die GKK bei mir anruft seit wann ein AN wieder arbeitet………
Wie würdet ihr da vorgehen ?!?!
LG
ChrisDanke für die ausführliche Antwort
LG
ChrisIch würde sagen, für die 2 Wochen auf Zeitausgleich arbeiten und anmelden erst nach Ende des 1 DG. Sonst hat AN ja zwei volle Dienstverhältnisse gleichzeitig……… und wäre ja steuerlich stark belastet….
Sicher nicht ganz korrekt aber wer zahlt schon gerne viel Steuer 😆
Hallo,
also aus dem Bauch heraus würde ich sagen er kann von der Urlaubsvereinbarung zurücktreten zumal dies ja nun wirklich keinen Erholungsurlaub darstellt. 🙁
Wer von uns hätte Erholung, wenn er wüßte nach seinem Urlaub ist er arbeitslos 😕Zumal man auf jeden Fall – meiner Meinung nach – die Postensuchtage miteinbeziehen muß.
Es wäre vielleicht am besten man würde mit dem DN sprechen, was er möchte……..LG Chris
Hallo,
also nachdem die Daten nun richtiggestellt wurden, finde ich auch das sie keine vollen 5 Dienstjahre hat. Ihr fehlt ca ein halbes Jahr noch darauf.
Also nur 2 Monate Kündigungsfrist.
LG ChrisDie Abefertigung ist zwar nach dem letzten Engelt zu berechnen, nur müßte man nicht die KV-Erhöhungen miteinbeziehen.
Was hätte Sie verdient wenn sie arbeiten gekommen wäre 😕Hallo,
also wenn ich jetzt nicht einen Knopf in meinem Kopf habe würde ich sagen sie hat 3 Monate Kündigungsfrist. Die erste Karenz wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten auf die Kündigungsfrist angerechnet. 😮Außerdem würde ich sagen, daß sie nach den Daten nicht die Maximaldauer von 2 Jahren bis 12.03.06 in Anspruch genommen hat. Dh sie befindet sich noch in Karenz und hat momentan ihre Karenz verlängert. Ich würde dies noch als Kündigungsschutz ansehen……..
LG
ChrisLiebe Caroline,
danke für deine Antwort !LG
ChrisDas ist schon richtig, aber nicht durchgehend……..
😆
Ja würde ich sagen, wobei du den AN davon verständigen mußt dass er entweder eine andere Betreuungsperson findet und arbeiten kommt oder du 5 Tage Urlaub buchen mußt.
LG Chris
Pflegeurlaub darf für maximal eine Woche konsumiert werden.
§ 16. (1) … so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung *neuerlich* verhindert ist, …Der Anspruch auf eine zweite Woche besteht nur dann, wenn Ihr Kind erneut erkrankt. Nicht jedoch, wenn es zwei Wochen durchgehend krank ist.
LG
ChrisNein nur wenn der Urlaub vor der Wochenhilfe konsumiert wird. Ansonst muß er aliquotiert werden.
LG ChrisLiebe Elisabeth !
Danke für deine Antwort. Es handelt sich um eine Arbeiterin und bei uns im KV steht diesbezüglich nichts besonderes drinnen.
„Für die Inanspruchnahme eines Arztes, in den Fällen in denen es nicht möglich ist, diese in der Freizeit durchzuführen.“ Aber ich gehe davon aus, das es in diesem Fall den AN selbst betrifft und nicht als Begleitperson.
Ich denke, es ist ja eine gewisse Art von „Pflege“ mit einem kranken Kind zum Arzt zu gehen.LG
Chrisi -
AutorBeiträge