Caroline

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  • als Antwort auf: Vertragliches Pfandrecht #17617

    Liebe/r BB,

    leider habe ich relativ viel mit Pfändungen zu tun, sodass ich hoffentlich ein wenig weiterhelfen kann.

    Ein erstrangiges vertragliches Pfandrecht (Verpfändung) bleibt auch nach dem Einlangen einer gerichtlichen Pfändung auf dem 1. Rang.
    In der Drittschuldnererklärung für die gerichtliche Exekution ist unbedingt dieses vorrangige vertragliche Pfandrecht anzuführen, auch wenn es derzeit noch inaktiv ist und daher noch keine Beträge an den erstrangigen Gläubiger fließen. Für den gerichtlich Pfändenden ist die Information über das vorrangige vertragliche Pfandrecht deswegen wichtig, weil das vertragliche Pfandrecht ja nachträglich aktiv werden könnte (wenn der Arbeitnehmer die mit der Verpfändung abgesicherten Schulden, zB Kreditrückzahlung, trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnungen nicht bezahlt).

    Den Verpfändungsgläubiger muss man vom gerichtlichen Pfandrecht nicht in Kenntnis setzen, denn er bleibt ohnehin im 1. Rang, dh die gerichtliche Pfändung belastet ihn nicht. Abgesehen davon bestehen gegenüber Verpfändungsgläubigern sowieso keine vergleichbaren Auskunftspflichten wie bei gerichtlichen Pfändungen, insbesondere gibt es keine Pflicht zur Drittschuldnererklärung.

    Solange die vorrangige Verpfändung noch nicht aktiv ist, sind die pfändbaren Bezüge an den nachfolgenden gerichtlich Pfändenden zu bezahlen.

    Schöne Grüße,
    Caroline

    als Antwort auf: SV-Tage bei Eintritt während Kalendermonat? #17613

    Hallo Lena,

    in der Sozialversicherung wird, wenn ein VOLLER Beitragsmonat vorliegt, der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen angenommen, egal ob es sich um den Jänner, Februar, März, April usw handelt. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 44 Abs 2 und § 45 Abs 1 ASVG).

    Mit anderen Worten: Besteht zB für den ganzen Monat Februar Beitragspflicht, ist der Februar mit 30 SV-Tagen anzusetzen, auch wenn er in Wahrheit nur 28 Tage (in Schaltjahren: 29 Tage) umfasst.

    Liegt hingegen kein voller Beitragsmonat vor, weil der Dienstnehmer zB am 27. 2. eingetreten ist, setzt man den Februar nicht mit 30 Tagen an, sondern geht von der tatsächlichen Tagesanzahl aus.

    Daraus ergibt sich, dass im Falle des Eintritts am 27. 2. der Februar nur 2 SV-Tage umfasst (nämlich den 27. 2. und den 28. 2.), nicht aber 4 SV-Tage!!!

    Alles klar? 😀

    Schöne Grüße,
    Caroline

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