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18.5.2011 um 6:46 Uhr #23590
Guten Morgen Roland!
Vielen Dank für deine ausführliche Hilfe!!
glg
17.11.2010 um 15:47 Uhr #23176ja klar, beide! 🙂
3.9.2010 um 11:32 Uhr #22698Hallo Jenny!
Da der § 67/ EStG besagt:
„…..
Die vorstehenden Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.“Müsste die freiwillige Abfertigung für den Zeitraum bis 31.12.2007 begünstigt abgerechnet werden können.
Aber um sicher zu gehen – wäre eine Finanzamtsanfrage sicher nicht schlecht!
Lg
20.4.2010 um 8:01 Uhr #22510Danke für deine Antwort Martin!
Das Problem ist nicht der „alte“ Arbeitgeber – er weiss davon und ist auch damit einverstanden!!
Wir haben lediglich Bedenken iZm Arbeitszeit – wenn ich zwei paralelle Vollzeit-Dienstverhältnisse habe!!??
Könnten da Probleme auftauchen!?
Die Überschneidung würde zwar nur zwei Wochen dauern, aber der Urlaub beim „alten“ DG könnte nicht für Zwecke der Erholung genutzt werden, sondern wird genutz um beim neuen Dienstgeber bereits zu arbeiten!!??
Danke für Eure Anregungen!
29.3.2010 um 13:00 Uhr #22600Hallo Roland!
Danke für deine HInweise!
glg
26.1.2010 um 8:44 Uhr #22302Danke Roland für den Hinweis auf den Artikel in der ASoK!
Leider ist in diesem Artikel der § 26 Abs 8 AZG nicht berücksichtigt. Hier heißt es wörtlich: „Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“
Meine konkrete Frage:
Legt der Dienstnehmer keine Aufzeichnungen vor (Fehlen also Aufzeichnungen), ist nach § 26 Abs 8 AZG die Verfallsfrist gehemmt. Und legt der Dienstnehmer Aufzeichnungen vor, kommt die KV-Verfallsfrist auch nicht zum Tragen!Gibt es dann überhaupt einen Fall, in dem die Verfallsfrist zur Anwendung gelangt? Ist das nur dann der Fall, wenn die Feststellung der geleisteten Arbeitszeit (durch den Arbeitgeber?) zumutbar ist?
In welchen Fällen gilt sie als zumutbar?Vielen herzlichen Dank!
21.1.2010 um 8:03 Uhr #22205Also soweit ich das sehe ist nur der Punkt 1 „Hausgehilf/inn/en ohne Kochen“ für 2010 gergelt – alle anderen Gruppen nicht!!?
Lg
20.1.2010 um 15:13 Uhr #22206Danke sehr!
aber den hab ich eh – der ist von 1.1.2009 !!aber ab 1.1.2010 finde ich keinen!!!?
glg
26.11.2009 um 8:08 Uhr #22236Hallo Roland,
danke für deine Anwort – aber bist du dir sicher ?
Hab gestern noch sicherheitshalber bei der Arbeiterkammer nachgefragt – die meinten auch NEIN – kein besonderer Kündigungsschutz – lediglich Motivkündigungsschutz!
??
4.9.2009 um 7:24 Uhr #22025Hallo Roland!
Danke für deine Antwort!
Ja, ich hab dem Klienten auch geraten die WR im nächsten Jahr gleich auszuzahlen, und dann wird es „hoffentlich“ auch kein Problem wegen Missbrauch geben!
Schöne Grüße
4.5.2009 um 7:32 Uhr #21449Guten Morgen Martin!
Es geht nicht ums abrechnen „müssen“ sondern ums abrechnen WOLLEN!
Ich möchte jemanden der zb. € 350,- monatlich erhält als vollversicherten Dienstnehmer abrechnen!!
Die GKK sträubt sich jedoch und meint der muss gefälligst als geringfügiger abgerechnet werden!!
Aber wo steht hier geschrieben dass der nicht trotzdem vollversichert sein kann ?
Darum gehts mir!!!glg
bina30.4.2009 um 9:36 Uhr #21385Hallo!
Ich bin aus Graz und hab RZL, und rechnr rd. 600 Dienstnehmer monatlich ab!
Wie würdest du dir diese „Nachhilfe“ vorstellen ?
glg
28.4.2009 um 19:45 Uhr #21439Hallo Konni!
In deinem Fall ist keine Dienstgeberabgabe fällig da du ja nur einen geringfügigen DN hast!
Hättest du mehrer geringfügige DN über 60 Jahre (Beitragsgruppen: N14u, N24u, L14u und M24u ist die Dienstgeberabgabe in der Verrechnungsgruppe N74 (Beitragssatz 16,4 %) abzurechnen.
Schöne Grüße
Bina13.2.2009 um 7:00 Uhr #21180Danke Roland!
27.11.2008 um 15:35 Uhr #20819Auszug aus dem Infoschreiben der Notariatskammer:
10a) der Notar hat dem bei ihm eingetragenen Notariatskandidaten ein für seine Tätigkeit, die Dauer der praktischen Verwendung und das Maß der übernommenen Verantwortung angemessenes Gehalt, das auch den halben Krankenversicherungsbeitrag umfasst, zu bezahlen. Der Notar hat eine allfällige Differenz zwischen Mindestbeitrag gem. § 9 abs. 2 NVG und dem aufgrund des GEhalts errechneten Versicherungsbeitrag an die Versicherungsanstalt des Österr. Notariates aus eigenen Mitteln zu leisten.
>In der Praxis wurde mir von meinem Klienten (Notar) gesagt, dass eigentlich fast jeder Notar den halben Rückerstattungsbetrag der KV in das Gehalt inkludiert, und eine gesonderte Ausweisung nicht erfolgt.
Und genauso rechne ich das jetzt ab!
😉
(dies Notariatskandidaten haben mir schon einige Nerven gekostet) 🙂
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