Verfasste Forenbeiträge
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Sonderzahlungen sind im KV geregelt (Dort nachlesen! Wie war es letztes Jahr?) und müssen nicht immer der volle Grundgehalt sein.
Sonstige Gründe für Kürzungen: Krankenstand ohne volles Entgelt, Karenz, Bundesheer, unbezahlter Urlaub, bereits bekannter Austritt.
Mit freundlichen Grüßen
Biggi
Ein paar Infos dazu gibt es in der Broschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner vom Justizministerium :
http://www.justiz.gv.at/internet/html/default/2c948485246bff6f01247b8696020231.de.html
Hast Du auch das Forum hier durchstöbert?
Genauere Erklärungen gibt es in Büchern über Lohnverrechnung allgemein bzw. auch in speziellen Büchern über Pfändungen.
Viel Erfolg beim Berechnen
Biggi
Lieber Hansmaulwurf!
Es gibt zwar Branchenkollektivverträge, es gelten aber nicht alle Bestimmungen für alle Betriebe und alle Mitarbeiter. Im KV für Handel gibt es z.B. Lohnlisten für allg. Groß- und Kleinhandel, für Warenhäuser u.a. Es gibt KV’s für Arbeiter und welche für Angestellte, es gibt z.T. KV’s für verschiedene Bundesländer (Gärtner, Landwirtschaft).
Bei Luftverkehrsunternehmen kenne ich mich nicht aus, was es da für Varianten gibt.
Bei den beiden Links kannst Du weitere Informationen nachlesen.
http://www.kvsystem.at bzw. http://www.kollektivvertrag-online.at
Liebe Grüße
Biggi
Liebe Steve!
Nach meinem Wissenstand würde ich das so ausfüllen, wenn DN z.B. ab 1.3. in Mutterschutz:
Beitragsgrundlagen für 1 – 2 (so lange Lohn/Gehalt erhalten)
MV-Beiträge 1 – 6 (so lange Mutterschutz und daher Beiträge abgeführt)So lange die MA bei Euch beschäftigt ist – auch wenn es Karenz ist – muss kein unterjähriges L16 ausgefüllt werden, sondern erst im neuen Jahr mit allen anderen.
Liebe Grüße
Biggi
Im gedruckten Heft der WKO des KV für Handelsangestellte steht auf Seite 114:
Auch bei einem Wechsel der Beschäftigungsgruppe (z.B. durch Aufstieg zum Filialleiter) „nimmt“ der AN alle Berufsjahre „mit“.
Ich hoffe, ich konnte auch ein bisschen helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Biggi
Danke nochmals.
Prinzipiell ist nun alles klar.
Details lassen sich dann schwer im Forum lösen, die müssen mit unserem Rechtsanwalt u. ev. anderen Fachleuten persönlich geklärt werden.
Ich wollte nur soweit gut gerüstet sein, um die richtigen abrechnungstechnischen Konsequenzen aus den möglichen Vereinbarungen ziehen zu können. Die Einigung kann ja nur unter Vorlage der entsprechenden Zahlen – was kriegt der DN, was kostet es dem DG – zustandekommen.
Liebe Grüße
Biggi
Lieber Roland!
Danke für Deine Antwort.
Nach allem was ich gelesen habe, geht freiwillige Abfertigung nur, wenn diese gefordert wird bzw. vereinbart war.
Wenn wir jemanden los werden wollen, der leider die Kündigung als sozialwidrig (Alter) anfechten kann, ist dann eine plötzliche freiw. Abfertigung nicht glaubwürdig.
Da ist unser Rechtsanwalt, der von steuerbegünstigter Abfertigung redet, nicht am letzten Stand der Dinge.
Liebe Grüße
Biggi
Ich habe jetzt auch einen Fall von Kündigungsanfechtung (ist bei Gericht) – Austritt im Vorjahr.
Jetzt wird ein Vergleich ausgehandelt.
Wenn wir uns auf eine freiwillige Abfertigung einigen, kann ich die aber meines Erachtens nicht mit 6 % versteuern, sondern muss die 1/5-Regelung anwenden.
Unter RZ 1103 der Lohnsteuerrichtlinien steht: Zahlungen im Zusammenhang mit einer Kündigungsanfechtungsklage sind als Vergleichssumme zu versteuern. (siehe Link)
http://www.lohnsteuerverein.at/lohnsteuer/19_bezuege_1050.htm#1911
Die freiw. Abf. kann ich aber sv-frei lassen?
Wenn wir uns auf einen späteren Austritt einigen – ist auch ein Vorschlag – ist vor „1/5-Besteuerung“ der Gehaltssumme SV für lfd. Bezug sowie für SZ abzuziehen (Aufrollung in richtige Monate) und der DG muss auch seine Beiträge zahlen?
Ich weiss, dass Vergleiche heikel sind und ohne genaue Angaben nicht viel gesagt werden kann. Ich will auch nur eine prinzipielle Bestätigung bzw. Korrektur meiner Ansichten.
Liebe Grüße
Biggi
Ich hoffe, dass der neue Job wirklich gut ist. Dann wiegt er den „Verlust“ der Förderungen auf.
Längere Arbeitslosigkeit, zig Bewerbungen, Kurse u.ä. sind sicher nicht so angenehm, da ist ein nahtloser Umstieg in den neuen Job schon besser.
Viel Glück
Biggi
Liebe Namensvetterin!
Das klingt sehr nach Förderungen für Arbeitslose, damit sie wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Was es da alles genau gibt, weiss ich nicht – am besten direkt beim AMS fragen.
Von Förderungen bei „normaler“ Rückkehr aus der Karenz beim alten Arbeitgeber weiss ich nichts.
Jedenfalls sollte bei sonstiger Arbeitslosigkeit eine geringfügige Beschäftigung für Förderungen nicht schädlich sein.
Liebe Grüße
Biggi
Bei der Arbeitnehmerveranlagung auf Finanzonline gibt es die Auswahl „Vorausberechnung mit Berechnungsblatt“ – am Schluss vorm Einreichen, da siehst Du dann, wie das Ergebnis zustande kommt.
Ohne genaue Zahlen – lfd. Einkommen, Sonderzahlungen u.a. – ist es schwer zu erraten, warum der Endbetrag nicht höher ist.
Liebe Grüße
Biggi
Bei der Veranlagung kann sich nur das 2. PP, das nicht schon berücksichtigt wurde, auswirken.
Da, wie gesagt, das PP nur die Steuerbemessungsbasis verringert, ist der Betrag, der dann rauskommt, schwer vorauszusagen, besonders bei unterschiedlichen Einkommen und 2 Arbeitgebern.
Kann man sich nicht online auch das Berechnungsblatt zeigen lassen?
Liebe Grüße
Biggi
Die PP (2016,-) vermindert das steuerpflichtige Einkommen, wird nicht als ganzes ausbezahlt.
Der Endbetrag kommt mir aber trotzdem etwas wenig vor. Was hast Du sonst noch eingetragen?
Liebe Grüße
Biggi
War die 2. Karenz wirklich 4 Jahre für 1 Kind?
Bei 2. Kind in dieser Zeit fällt noch Mutterschutz/Wochenhilfe an (8 Wochen vor und normalerweise 8 Wochen nach Geburt), das zählt normal als Dienstzeit.
Liebe Grüße
Biggi
Die 36 vollen Tag, die Willi nennt, sind nur die vom letzten Krankenstand, da ja 6 Tage schon verbraucht wurden.
„Verlängert“ wird dann mit halbem Anspruch.Da ich solche Fälle bei Angestellten eher selten haben, wenn Anspruchserschöpfung, dann 1 langer Krankenstand, plage ich mich dann auch immer, mache etwas falsch beim Ausfüllen der AE-Bestätigung und erhalte einen Anruf von der Krankenkasse.
Eine ganz gute Beschreibung der Berechnung findet sich auf den Seiten der Wirtschaftskammer:
Ich hoffe, ich konnte ein bisschen helfen.
Gutes Gelingen
Biggi
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