andrea78

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  • als Antwort auf: Ärztekammerumlage #19147

    Hallo Andrea,

    ich hatte vor einem Monat so einen Fall: da wurde eine Turnusärztin bei einem praktischen Arzt beschäftigt. Die Turnusärztin bekam von der Ärztekammer eine Vorschreibung für die Umlage. Und ich habe sie mit der Beitragsgruppe D1p angemeldet.

    Ist ja so ähnlich?! 🙂 Vielleicht hilft dir ja das was…

    Liebe Grüße
    Andrea

    als Antwort auf: KBG Zuverdienst #19142

    Hallo Sylvia!

    August fällt als Anspruchsmonat raus, da ja an weniger als die Hälfte des Kalendermonats Anspruch von KBG besteht. Also rechne ich mal grundsätzlich mit 7 Monaten.

    Aber in dem Fall bringt sich der Verzicht nichts. Ist nur sinnvoll wenn die Arbeitnehmerin in einem bestimmten Monat mehr verdient als in den anderen.

    Weil du darfst bei deiner zweiten Berechnung nicht durch 7 dividieren sondern auch nur durch 6 (weil ja auch ein Monat verzichtet wurde)

    Habe noch kurz mit Hr. Scharler von der Leistungsabteilung der SGKK telefoniert und mir meine Ansicht bestätigen lassen.

    😥 traurig, oba jo…

    Liebe Grüße
    Andrea

    als Antwort auf: Ende Dienstverhältnis gerichtliche Überstundennachverr. #19110

    zitiere dazu aus „Personalverrechnung in der Praxis“ Stand:1.1.2007 S.514:

    Auch bei Verzugszinsen für ein fälliges Entgelt handelt es sich um Vorteile aus einem Dienstverhältnis. Dieser dem Arbeitnehmer zugesprochene urteilsmäßige Mehrbetrag steht in einem engen Zusammenhang mit den einzelnen ihm zustehenden Bezugsteilen, sodass er steuerlich deren Schicksal teilt…

    als Antwort auf: Ende Dienstverhältnis gerichtliche Überstundennachverr. #19108

    Hallo!

    Ein Gerichturteil zählt als Vergleichszahlung,wenn was verglichen wurde.Also wenn nur aufgrund eines Zahlungsbefehls bezahlt wird,ohne dass jemals Einspruch dagegen erhoben wurde, dann ist es eine Nachzahlung…

    Wenn Vergleichszahlung dann bis zu 7500 € mit 6% der übersteigende Betrag ist über die Fünftelregelung zu versteuern.

    Lg Andrea

    als Antwort auf: Ende Dienstverhältnis gerichtliche Überstundennachverr. #19106

    Hallo!

    SV-mäßig:die Überstunden gehören im Jahr 2003 & 2004 aufgerollt. Jede Überstunde ist dem Zeitraum zuzuordnen in dem sie entstanden ist.

    Lst-mäßig: sind die Nachzahlung gem. § 67 Abs. 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen und dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinn des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG ein Fünftel steuerfrei zu belassen (§67 ( 8 ) lit.c EStG).

    Auf jeden Fall würde ich empfehlen auch einen Blick in das Handbuch deines Lohnprogrammes zu werfen, weil für die Abrechnung sicher eigene Lohnarten bzw. Vorgangsweisen vom Programm her vorgesehen sind.

    Solche Abrechnungen versüßen den Lohnverrechneralltag… 😉 🙄 😯 *mitgefühl*

    als Antwort auf: Abrechnung Dienstreisen nach 31.12.2007 #19004

    Hallo Berta,

    ich habe gestern bei einer GPLA mit dem Prüfer vom Finanzamt darüber geredet und er sagt, dass es so aussieht, dass ziemlich alles so wie gehabt bleibt…

    Schau ma mal, schönes Wochenende

    Andrea

    als Antwort auf: Urlaubsersatzleistung #18966

    Hallo Martin,

    danke für deine Antwort. Habe probiert diese Urteil über http://www.ris.bka.gv.at zu suchen. Finde es leider nicht. Muß ich da wo anders suchen oder wo findest du das? Das wäre ja so schön wenn ich das hätte! *vorfreude* 😀

    Vielen lieben Dank für deine Hilfe,
    lg Andrea

    als Antwort auf: Kommunalsteuer, DB,DZ auch Quartalsmäßig? #18970

    Hallo Braun!

    Also bei uns funktioniert das auch ganz einfach im Salzburger Land. Habe mit einigen Gemeinden ausgemacht die Kommst halbjährlich zu zahlen (im Juni & November wenn die Sonderzahlungen die Bemessungsgrundlage erhöhen). Das war mit einem kurzen Telefonat immer erledigt.

    Bei DB,DZ & L handhabe ich das immer so bei Kleinstbeträgen: Gebe die Beträge einfach dem Buchhalter bekannt, der meldet dies mit der U und läßt es mit dieser einzahlen 😀 -ich find‘ das ja eine super Lösung-

    lg Andrea

    als Antwort auf: Aliquotierung bei 3-Tage-Woche #18804

    Hallo Belinda,

    da die einvernehmliche Lösung mit 27.12.2006 vereinbart wurde, würde ich auf alle Fälle des Monatslohn aliquotieren. (:30×27) Der 27.12.2006 ist ja das Ende der Beschäftigung.

    Liebe Grüße
    Andrea

    als Antwort auf: Kündigung wärhend einer Befristung #18769

    Liebe Marianne,

    siehe dazu:

    OGH 24.6.2004, 8 ObA 42/04s = LE-AS 30.1.4.Nr.3

    der OGH spricht von längerer Befristungsdauer (=über 2 Monate) & es handelt sich bei der Befristung um eine Höchstbefristung kann man das befristete Dienstverhältnis kündigen – die Kündbarkeit muß aber vereinbart worden sein…

    … eine Befristung von 6 Monaten ist lang genug …

    LG Andrea

    als Antwort auf: Präsenzdienst #18774

    Liebe Ulrike!

    Die Stellungspflicht männlicher Arbeitnehmer – also die „Musterung“ – ist durchwegs als Verhinderungs anerkannt.

    Also ja = ein sonstiger wichtiger Hinderungsgrund

    LG Andrea

    als Antwort auf: Kündigungsfrist – Handesangestellte #18764

    Hallo!

    ja, die DNin kann am 31.03. zum 30.06. gekündigt werden.

    nein, nicht am 30.9. zum 31.12. da zu kurze Kündigungsfrist.

    Es sind heuer 3 Kündigungstermine möglich:

    Kündigungstermin: 30.6.2007 (Ausspruch bis spätestens: 31.3.2007)
    Kündigungstermin: 30.9.2007 (Ausspruch bis spätestens: 31.5.2007)
    Kündigungstermin: 31.12.2007 (Ausspruch bis spätstens: 31.8.2007)

    Mfg
    Andrea 🙂

    als Antwort auf: Kündigungsfrist – Handesangestellte #18762

    Hallo!

    Maßgeblich für die Dauer der Kündigungsfrist ist die Dauer des Dienstverhältnisses an dem Tag, an dem spätestens die Kündigung ausgesprochen werden kann (OGH 21.4.1953, 4 Ob 81/53)

    Beim Kündigungstermin 30.9. ist bei 3monatiger Kündigungsfrist der Ausspruch spätestens am 30.6. erforderlich. Am 30.6.07 hat die DNin das 16. Dienstjahr schon erreicht, also ist die 4monatige Kündigungsfrist anzuwenden.

    Mfg
    Andrea

    als Antwort auf: Rückrechnung WR im November wenn im November ausgeschüttet #18715

    Hallo Ruth!

    Wenn der DN zB am 30.11.2006 abgemeldet wird und noch keine WR erhalten hat – rechnet man die WR am November-Lohnzettel bis 30.11.2006 und nicht bis 31.12.2006.

    Liebe Grüße
    Andrea

    als Antwort auf: Pfändung Jugendamt #18710

    Hallo Caro!

    Die anderen vorrangigen Pfändungen sind alles keine Unterhaltspfändungen?
    Von dem gehe ich mal aus.

    Die Pfändung im 1. Rang verändert sich nicht. (Zahlung bleibt gleich zB 200 Euro) Für die Pfändung vom Jugendamt siehst du nun in der Tabelle 2am nach. Das Kind das die Pfändung beim Jugendamt beantragt hat, darf bei den Unterhaltspflichten in dieser Tabelle nicht mehr berücksichtigt werden. (also wenn er nur dieses eine Kind zum erhalten hat, dann 0 Unterhaltspflichten in der 2am Tabelle)
    Du errechnest nun den pfändbaren Betrag für die Unterhaltsexekution. Sagen wir es kommt 600 Euro raus. Da es aber nun auch im 1. Rang eine Pfändung gibt – ziehst du nun die Zahlung der Pfändung im 1.Rang ab (600-200=400) und überweist diesen Betrag (400) an das Jugendamt.

    Liebe Grüße
    Andrea

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