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9.4.2009 um 15:30 Uhr #21403
Hallo Claudia,
ich kann mir vorstellen, dass dir das Grauen kommt, allein bei der Vorstellung dass abrechnungstechnisch die Konstellation Altersteilzeit und Kurzarbeit zusammenfällt.
Grundsätzlich, soweit ich es aus der aktuellsten Bundesrichtlinie Kurzarbeit des AMS herauslesen konnte, spricht nichts dagegen. Förderbarer Personenkreis: „Förderbar sind alle ArbeitnehmerInnen mit Ausnahme von Lehrlingen und von Mitgliedern des geschäftsführenden Organs“
Weiters gibts dann ja auch so „Mustervereinbarungen“ für Kurzarbeit … dort fand ich unter den allgemeinen Bestimmungen folgenden Punkt:
„Bei AN in Altersteilzeit darf nur das auf das vereinbarte Beschäftigungsausmass entfallende Entgelt, nicht aber der Lohnausgleich vermindert werden. Bei geblockter oder ungleich verteilter Arbeitszeit werden trotz der Kurzarbeit ebensoviele Zeitguthaben (für die Freizeitphase) erworben, wie ohne Kurzarbeit angefallen wären.… sieht also leider ganz so aus, als würde das eine das andere nicht ausschliessen …
LG
Andrea9.4.2009 um 14:59 Uhr #21324Hallo Roland, Hallo Martin,
nochmals Danke für euer Feedback zu meiner Fragestellung; und nun spät aber doch, wollte ich euch auf den neuesten Stand der Dinge diesbezüglich bringen.
Wir haben letztendlich sicherheitshalber nun eine Anfrage an die zuständige GKK gestellt, da die Behandlung einer solchen Konstellation für uns nirgends wirklich nachlesbar war. Angeführtes Beispiel wurde uns seitens GKK bezüglich der Vorgangsweise bestätigt.Beispiel:
Dienstnehmer befindet sich im Abfertigungssystem ALT. Es wird eine Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart, wobei sämtliche Ansprüche (aliquote Sonderzahlungen etc.) bis auf die gesetzliche Abfertigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden.ENDE Beschäftigung 15.03.2009
Vereinbarte Wiedereinstellung mit Übernahme Abfertigung ALT 15.06.2009Nach einem Monat wird für zwei Monate eine geringfügige Beschäftigung vereinbart:
Beginn 16.04.2009 – Ende 14.06.2009Dieses geringfügige Dienstverhältnis wird, auch wenn das nachfolgenden Dienstverhältnis aufgrund Wiedereinstellungszusage unter Abfertigung ALT fällt, nach einem Monat Wartezeit MVK-pflichtig.
Bei einem Dienstnehmer im Abfertigungssystem NEU bestünde hier MVK-pflicht bereits ab dem 1. Tag der geringfügigen Beschäftigung.Abrechnung im Monat Juni 2009
Abmeldung Ende Beschäftigung/Ende Entgelt per 14.06.2009 der geringfügigen Beschäftigung mit Abrechnung der angefallenen aliquoten Sonderzahlungen.
Anmeldung des Dienstnehmers per 15.06.2009 aufgrund der Wiedereinstellungszusage.Der Zeitraum 01.06.-14.06.2009 wird als geringfügige Beschäftigung (Teilversicherung) abgerechnet.
Ab 15.06.2009 besteht aufgrund des neuen Dienstverhältnisses dann wieder Vollversicherung und keine MVK-pflicht, da der Anspruch auf Abfertigung ALT mitübernommen wird. (wie bei einer geringfügigen Beschäftigung während eines Karenzes, welche auch untermonatig enden kann und das ursprüngliche Dienstverhältnis auch im selben Monat mit Vollversicherung wieder beginnt)Wünsche Euch Frohe Ostern
LG
Andrea15.3.2009 um 9:41 Uhr #21326Lieber Martin,
vielen Dank für Dein Feedback!
Bei einem Dienstverhältnis neben einem „karenzierten“ DV ist mir das soweit klar, Bedenken habe ich nur, da es sich hier nicht um ein DV „neben“ einem anderen DV handelt, da die geringfügige Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt das „einzige“ DV wäre.
Bzw. wie wäre dann folgende Konstellation zu sehen, wenn DIREKT im Anschluss an das befristete geringfügige DV gleich das Dienstverhältnis aufgrund der Wiedereinstellungszusage zustandekommt, wäre das nicht als durchgängiges DV zu sehen ?
Oder denke ich hier zu kompliziert ?
Und wenn das untermonatig geschieht, dann wird ja, wenn man beide Grundbezüge gemeinsam betrachtet vermutlich in jedem Fall in diesem Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, oder darf man das getrennt sehen, wenn es in den jeweiligen Dienstverträgen entsprechend klar definiert wurde ?
… hm … je länger ich darüber nachdenke, desto mehr Fragen tauchen auf ;-))LG & auch Dir ein schönes Wochenende
Andrea21.1.2009 um 8:46 Uhr #21056Hallo Roland,
Danke für Dein Feedback … wir haben uns jetzt beim zuständigen Gericht / Rechtspfleger erkundigt, der sich im ersten Schritt auch nicht ganz sicher war … letztlich aber zur Aussage kam, dass der Sozialplan gemäß Pfändungstabelle 1cm zu behandeln ist …
LG
Andrea28.12.2008 um 9:12 Uhr #20924Hallo Roland,
vielen lieben Dank für Deine ausführliche Info !!
LG und aus gegebenem Anlass auch gleich einen Guten Rutsch ins Neue Jahr !
Andrea
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